Bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und zulässiger summarischer Prüfung liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG vor, der die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen rechtfertigen könnte. Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält die Vorschrift eine Ausnahme vom Regeltatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Insoweit handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems, welche grundsätzlich hinzunehmen ist. Damit wird dem Zweck von § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG Rechnung getragen, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ zu sein. Ein besonderer Härtefall liegt dementsprechend erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11, 12 BSHG auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 – 5 C 16.91 -, FEVS 44, 269 ff.). Der 4. Senat des OVG Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung besondere Härtefälle in diesem Sinne in vier Gruppen von Fällen anerkannt (vgl. B. v. 29.09.1995 – 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422), und für die Fallgruppe der Auszubildenden, die selbst durch einen Abbruch ihrer Ausbildung nicht die Möglichkeit erhielten, ihre Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln und Kräften wegen Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung kleiner Kinder zu beseitigen, ausdrücklich eine andere Ansicht wie das Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Urt. v. 26.06.2002 – 4 LB 35/02 -, recherchiert in Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., dem sich der 12. Senat des OVG Lüneburg angeschlossen hat; Urt. v. 23.03.1995 – 12 L 5357/95 -). Des weiteren soll eine besondere Härte vorliegen, wenn die pauschalierten Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblich unter dem Bedarf liegen, den der Abschnitt II des Bundessozialhilfegesetzes beschreibt. Außerdem soll ein entsprechender Fall vorliegen, wenn nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ vorliegt, ein Student also lediglich eingeschrieben ist, ohne dass er noch an Universitätsveranstaltungen in irgendeiner Art teilnimmt oder sich auf eine Prüfung vorbereitet. Ergänzend wird das Vorliegen einer besonderen Härte in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu seinem Geld zu kommen und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss. Es liegen jedoch die Voraussetzungen keiner der genannten Fallgruppen vor.
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