Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 2. Senat | 2 L 2040/98 | Urteil | Rechtsstellung der staatenlosen Kurden in Syrien

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Kommt damit dem Eherecht des Herkunftsstaates die entscheidende Bedeutung zu, so ist es andererseits für die Bejahung eines Anspruchs auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG nicht angängig, die Anforderungen, die das Eherecht des Herkunftsstaates an die Wirksamkeit einer Eheschließung stellt, dadurch zu umgehen, dass im Wege einer „großzügigen Interpretation“ (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31(34) – zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F.) des § 26 AsylVfG diese Anforderungen mit asylrechtlichen Erwägungen wie etwa der „Zumutbarkeit“ (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil v. 24.2.1994) ganz oder teilweise für gegenstandslos erklärt werden. Dem Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG widerspricht eine derartige ausufernde Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, namentlich des Ehebegriffs; denn die Vorschrift des § 26 AsylVfG soll wie ihre Vorgängerschrift, der § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F., dazu dienen, Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) eines (anerkannten) politischen Verfolgten in einem vereinfachten Verfahren, und zwar ohne (aufwendige) Prüfung eigener Verfolgungsgründe auch die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu verleihen (vgl. BT-Drucks. 11/6960, S. 29f., wonach die Regelung des Familienasyls – dort noch der, soweit hier von Interesse mit § 26 Abs. 1 AsylVfG wortgleiche § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. – zur „Entlastung des Bundesamtes … und der Verwaltungsgerichtsbarkeit … die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen“). Mit dieser Zielrichtung wäre es aber nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 26 AsylVfG in einem aufwendigen Verfahren, das ggf. der Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen gleichkommt, festzustellen, ob der Familienangehörige in unzumutbarer, u. U. asylrechtlich bedeutsamer Weise daran gehindert worden ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die die Rechtsordnung seines Herkunftsstaates für die Wirksamkeit einer Eheschließung vorsieht. Hinzu kommt, dass bei einer derartigen erweiterten Prüfung und der Einbeziehung einer auch von dem Herkunftsstaat nicht anerkannten Eheschließung in den Ehebegriff des § 26 AsylVfG (in diesem Sinne aber: Marx, aaO, RdNr. 9 zu § 26; Hailbronner, aaO, RdNr. 20 zu § 26 AsylVfG; Schnäbele, aaO, RdNr. 62 zu § 26) die einzuhaltende Grenzlinie zwischen dem Anspruch auf Familienasyl und dem materiellen Asylanspruch überschritten würde. Die im Rahmen einer „großzügigen Interpretation“ (Koisser/Nicolaus, aaO) erforderlich werdende Prüfung liefe nämlich in Wahrheit auf die Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen hinaus, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 26 AsylVfG aber gerade zu unterbleiben hat. Eine derartige Prüfung kann vielmehr nur im Rahmen eines eigenen Asylanspruchs des Familienangehörigen erfolgen, der im Übrigen durch eine strenge, lediglich auf die nach dem Eherecht des Herkunftsstaates beschränkte Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen auch nicht rechtsschutzlos wird, kann er doch, wird ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl mangels wirksamer Eheschließung im Herkunftsstaat verneint, auf die Prüfung eines eigenen Asylanspruchs und dort auf eine ihm ggf. in asylrechtlich bedeutsamer Weise verweigerte Eheschließung verwiesen werden.“

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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