In diesem Sinne war die von den Klägern in ihrem Sonnenstudio in dem hier streitbefangenen Zeitraum bis November 2001 betriebene Musikanlage eine einheitliche Hörstelle. Bei der Beurteilung, ob mehrere zusätzlich an ein Rundfunkempfangsgerät angeschlossenen Lautsprecher zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind, ist das häufig herangezogene Beurteilungskriterium, das danach fragt, ob sich die einzelnen Lautsprecher innerhalb einer eigenen räumlichen Einheit oder abtrennbaren Teilen eines Raumes befinden, in vielen Fällen ungeeignet, zumal sich die Begriffe „räumliche Einheit“ und „abtrennbarer Raum“ bzw. „Raumteil“ nicht einheitlich definieren lassen. Das machen insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Fallbeispiele (s. die Zusammenstellung bei Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV Rdnr. 22 ff.) deutlich, die wie z.B. bei Lautsprechern in Doppeldeckerbussen, in verschiedenen Bereichen eines Freibades, in Trockenhauben oder im Kopfteil von Sitzen in Bussen und Bahnen einen erheblichen argumentativen Aufwand erfordern, um eine mehr oder weniger überzeugende Abgrenzung selbständiger Hörstellen nach räumlichen Gesichtspunkten zu begründen. So kann diese Abgrenzung versagen, wenn in einem räumlichen Bereich unterschiedliche Arten von Lautsprechern installiert sind, wenn beispielsweise in einem Reisebus zusätzlich zu den Deckenlautsprechern einzeln regelbare Sitzlautsprecher eingebaut sind. Ungeeignet ist die Abgrenzung nach räumlichen Gesichtspunkten auch, wenn innerhalb eines Raumes mehrere Lautsprecher an ein Empfangsgerät angeschlossen sind und an diesen (z.B. an verschiedenen Arbeits-, Warte- oder Behandlungsplätzen) durch besondere Übertragungstechnik unterschiedliche Rundfunkprogramme eingestellt werden können. Vielmehr muss sich die Beurteilung der Frage, ob mehrere zusätzlich angeschlossenen Lautsprecher mit der Anlage für den Rundfunkempfang eine einheitliche Hörstelle bilden, ausschließlich an dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geregelten gesetzlichen Tatbestandsmerkmal ihrer Zweckbestimmung, das danach fragt, ob die Lautsprecher der Verbesserung oder Verstärkung des Rundfunkempfangs dienen, ausrichten. Befinden sich mehrere Lautsprecher in einem Raum oder auf einem Freigelände, kann für ihre Beurteilung als einheitliche Hörstelle deshalb nur von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob sie allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang derselben Rundfunksendung vermitteln sollen (OVG Bremen, Urteil vom 14.2.1979 – II BA 17/78 -). Mit diesem Inhalt lässt sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RGebStV ihrem Regelungszweck entsprechend sowohl auf einheitliche Hör- als auch Sehstellen anwenden.
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