Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 1. Kammer | 1 A 305/21 | Urteil | Erhebung eines Erschwernisbeitrags durch einen Unterhaltungsverband

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Die der Sache nach von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Erhebung eines Erschwernisbeitrags voraussetze, dass Niederschlagswasser bzw. Oberflächenwasser tatsächlich vom Grundstück abfließt, trifft unter Zugrundelegung der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Der Gesetzgeber hat die Frage der „Erschwernis“ in einem pauschal gehaltenen System für die zu einem Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke nicht an die konkreten Abflussverhältnisse des Oberflächen- und Grundwassers geknüpft, sondern an die Einordnung der Flächen im Liegenschaftskataster und das Vorhandensein versiegelter Flächen bzw. Flächenanteile. Der Gesetzgeber bezeichnet die Art des Erschwernisbeitrags, um die es vorliegend allein geht, deshalb – wie bereits dargestellt – auch als „zusätzlichen Beitrag für Versiegelungen“ (vgl. Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG). Versiegelte Flächen oder Flächenanteile führen typischerweise zu einem verstärkten Abfluss, der letztlich über die Gewässervorflut abgeleitet wird. Dabei ist nicht nur der oberflächlich augenscheinliche Abfluss von Regenwasser in den Blick zu nehmen, sondern gerade auch der nicht sicht- und messbare Abfluss über oberflächennahes Grundwasser. Grundstücke entwässern im Normalfall mit dem Oberflächen- oder dem oberflächennahen Grundwasser entsprechend der hydrologischen Fließrichtung entweder in die an die Grundstücke grenzenden Gewässer oder aber über weitere Grundstücke in daran grenzende Gewässer. Jedenfalls bei erhöhten Niederschlägen wird von Grundstücken überschüssiges Wasser – ggf. auch erst nach Versickerung – abgegeben, welches letztlich durch ein Gewässersystem abgeleitet werden muss. Die Grundstücke im Niederschlagsgebiet des Gewässers – hier des H. – stehen in hydrologischen Wechselwirkungen zueinander. So muss sich der Kläger vor Augen halten, dass die von ihm in den Vordergrund gerückte besonders gute Versickerungsfähigkeit des Bodens auf seinem Grundstück letztlich auch davon abhängt, dass oberflächennahes Wasser von den umliegenden Flächen nicht auf sein Grundstück „drückt“, sondern in den G. gelangt. Nur in Sonderfällen ist es denkbar, dass Grundstücke aufgrund einer hydrologischen oder geologischen Sondersituation als nicht mehr zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung bzw. dritter Ordnung angesehen werden kann, weil ausgeschlossen ist, dass von den Grundstücksflächen überhaupt Wasser an ein Gewässer abgeführt wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.07.2012 – 13 LA 151/11 -, V. n. b.). Diese Sondersituation bildet die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 6 NWG ab, wonach Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sowohl bezüglich des normalen Flächenbeitrags als auch bezüglich des Erschwernisbeitrags beitragsfrei sind. Diese Ausnahme ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig. Das klägerische Grundstück ist hydrologisch betrachtet keine „Insel“, sondern Teil des Einzugsgebiets des H.. Wäre dies anders, würde auch der vom Kläger akzeptierte reguläre Flächenbeitrag entfallen.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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