Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 KN 1/21 | Urteil | Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

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Zu den hier relevanten Restriktionen nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist auszuführen: Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG ist das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen als Benutzung eines Gewässers im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Dasselbe gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG für die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 WHG ist eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 unter anderem zu versagen, wenn (1.) Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder (2. a)) eine Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter einem festgesetzten Wasserschutzgebiet oder (2. d)) eine Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung. Der Bundesgesetzgeber hat danach Fracking-Maßnahmen den Gewässerbenutzungen gleichgestellt (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG) und den wasserrechtlichen Zulassungstatbeständen unterworfen. Dasselbe gilt für die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG, welches bei diesen Maßnahmen (Fracking-Maßnahmen) oder auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, d.h. auch beim konventionellen Bohrlochbergbau. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bezieht sich auf das sogenannte unkonventionelle Fracking, d.h. auf das Fracking in den darin genannten Gesteinsformationen. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist dieses unzulässig und kann wasserrechtlich nicht erlaubt werden, soweit es nicht den beschränkten Erprobungsbereich im Sinne des § 13a Abs. 2 WHG betrifft. Soweit die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des § 13a Satz 1 Nr. 2 WHG für die Gewässerbenutzung in bestimmten Schutzgebieten zu versagen ist, betrifft dies Maßnahmen sowohl des konventionellen als auch des unkonventionellen Frackings im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG und weiterhin die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, welches beim Fracking oder auch im konventionellen Bohrlochbergbau anfällt. Nach den Wertungen des Gesetzgebers bestehen danach – zusammengefasst – durchgreifende Bedenken vornehmlich gegen das sogenannte unkonventionelle Fracking. Bei konventionellen Fracking-Maßnahmen und dem untertägigen Ablagern von Lagerstättenwasser bestehen sie in oder unter bestimmten Schutzgebieten. Maßnahmen im herkömmlichen Bohrlochbergbau sind den Verbotsnormen im Übrigen nicht unterworfen. Insoweit ist die Erlaubnisfähigkeit der Gewässerbenutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz weder grundsätzlich noch bei einer Betroffenheit von Schutzgebieten im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ausgeschlossen. Auch das niedersächsische Landesecht gibt dafür nichts her, insbesondere nicht § 2 Abs. 1 SchuVO in Verbindung mit seiner Anlage. In der Anlage werden Nutzungsbeschränkungen für die Schutzzonen II, III, III A und III B vorgegeben. Nr. 11 der Anlage verhält sich zur Gewinnung von Bodenschätzen mit einer Freilegung des Grundwassers, welche in den Zonen II und III A verboten und in der Zone III B unter Genehmigungsvorbehalt gestellt sein soll. Nr. 12 der Anlage verhält sich zur Erdwärmenutzung. Zu bergbaulichen Maßnahmen im Übrigen äußert sich die SchuVO nicht. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist es zwar nicht ausgeschlossen, das Schutzregime einer Wasserschutzgebietsverordnung im Einzelfall weiter zu fassen und – wie hier geschehen – bergrechtlich relevante Maßnahmen umfassend zu verbieten. Allerdings bedarf es dann einer fachlich nachvollziehbaren Begründung, aus der sich ergibt, dass das Verbot auch in diesem Umfang aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Der Antragsgegner ist dieser Anforderung nicht gerecht geworden, soweit es den Verbotstatbestand der Nr. 41.1 des Katalogs zu § 5 Abs.1 Satz 1 WSVO betrifft. Es erschließt sich nicht, weshalb die darin bezeichneten bergbaulichen Maßnahmen in den Schutzzonen II, III a und III b sämtlich verboten sein sollen und es namentlich bei Maßnahmen des herkömmlichen Bohrlochbergbaus – diesen beabsichtigt die Antragstellerin zu 1. eigenem Vortrag nach – zum Schutz des Grund- bzw. Trinkwassers nicht ausreichen soll, ihre Zulassung einem Genehmigungsverfahren zu unterstellen, zu dem sich § 7 WSVO verhält. Das hydrogeologische Gutachten, dem sich der Antragsgegner weitgehend angeschlossen hat, verhält sich zu den Schutzanordnungen nicht. Eine fachlich eigenständige, auf die Örtlichkeiten des Wasserschutzgebiets bezogene Begründung des Antragsgegners fehlt ebenfalls. Soweit es die Betriebsstätte der Antragstellerin zu 1. und deren bergbauliche Aktivitäten auf den Flurstücken K. und L. betrifft, hat der Antragsgegner – wie oben dargelegt – fachlich begründet, dass und weshalb es der Einbeziehung der Betriebsstätte in das Wasserschutzgebiet bedarf. Die Einbeziehung ist aus den Gründen des vorsorgenden Gewässerschutzes erforderlich und genügt dem Übermaßverbot. Warum Letzteres auch für die Schutzbestimmungen zum Bergbau in Nr. 41.1 des Katalogs zu § 5 Abs. 1 Satz 1 WSVO gelten soll, erschließt sich demgegenüber aus den Abwägungsvorgängen, in denen die fachlichen Bewertungen des Antragsgegners vermerkt sind, nicht. Soweit es in einer Beschlussvorlage vom 30. November 2017 für den Kreisausschuss und Kreistag (Ordner Nr. 12, BA 012 Bl. 2 ff.) heißt, durch die Schutzbestimmung Nr. 41 (gemeint 41.1) werde eine Erdgasförderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil von dem Verbot eine Befreiung erteilt werden könne, ist dies keine tragfähige Begründung für die Anordnung des Verbots. Ein fachlich begründetes Erfordernis, weshalb es des kategorischen Verbots der in der Katalognummer angeführten bergbaulichen Vorhaben in den Schutzzonen II, III a und III b bedürfen soll, lässt sich der Abwägungsunterlage nicht entnehmen.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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