Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 3. Kammer | 3 A 24/19 | Urteil | Quadratmetermaßstab bei Straßenreinigungsgebühren

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Ferner hat die Beklagte fälschlicherweise nicht die weiteren Anliegergrundstücke an der Straße K. südlich des Kreisels bis zur Ortsgrenze berücksichtigt. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NStrG hat die Gemeinde die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG definiert die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht. Nach § 2 Abs. 5 Straßenreinigungsgebührensatzung wird die geschlossene Ortslage nicht durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff „der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt und sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 5.1.2009 – 9 LA 212/06 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 – 4 C 10.80 -, juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG). § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG will einer großräumigen Sicht gerade für die dort genannten typischen Zweifelsfälle den Weg ebnen: Einseitige Bebauung, einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sollen aus einem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 – 4 C 10.80 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7). Herrscht am fraglichen Standort jedoch der Eindruck vor, man befinde sich im freien Gelände, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 28.3.2007 – 5 B 45/05 -, juris Rn. 41). Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.1981 – 4 C 41.77 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Urt. v. 1.7.2016 – 3 A 632/15 -, juris Rn. 7; Thüringisches OVG, Urt. v. 4.6.2014 – 1 KO 1343/10 -, juris Rn. 24), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 – 9 LB 198/16 -, juris Rn. 35; Urt. v. 30.11.2009 – 9 LB 415/07 -, juris Rn. 24; zu allem: Nds. OVG, Urt. v. 29.10.2021 – 7 KN 21/20 -, juris Rn. 31 ff.) Maßgeblich für die Straßenreinigungsgebührenpflicht ist also, dass die Straße – und nicht das herangezogene Grundstück – innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6).

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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