Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 LB 83/20 | Urteil | Ruhen der Betriebsgenehmigung

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
Lufthansa Regional Cityjet Clearance  - hpgruesen / Pixabay
hpgruesen / Pixabay

„Nach §§ 21a Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG kann – bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 oder 2 LuftVG bzw. der Rücknahmevoraussetzungen nach § 20 Abs. 3 Satz 3 LuftVG – das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass durch die Beifügung der Wörter „auf Zeit“ der Charakter der Ruhensanordnung hervorgehoben wird als eine Maßnahme, die darauf ausgerichtet ist, die Betriebsgenehmigung für einen vorübergehenden Zeitraum zu suspendieren, wobei der Zeitraum im Zeitpunkt des Erlasses nicht notwendigerweise feststehen muss und regelmäßig auch nicht verlässlich prognostiziert werden kann. Die Ruhensanordnung bleibt in ihrer Gestaltungswirkung damit hinter dem Widerruf oder der Rücknahme zurück, denn sie beinhaltet keine (dauerhafte) Aufhebung der Betriebsgenehmigung. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dafür, dass die Ruhensanordnung bei ihrem Erlass mit einer zeitlichen Befristung versehen werden muss. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gewollt hätte, hätte sich eine andere Gesetzesfassung aufgedrängt, d. h. eine Fassung, die sich explizit zu einer Ruhensanordnung für eine bestimmte Dauer bzw. einen bestimmten Zeitraum (z.B. für die Dauer von bis zu x Monaten) verhielte. Die geltende Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG entspricht dem nicht. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angemerkt hat, entspricht sie der in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293, S. 3) geregelten Aussetzung der Betriebsgenehmigung, welche nach dem Verordnungstext ebenfalls nicht mit einer Befristung versehen werden muss. Zwar trifft es – wie die Beschwerde geltend macht – zu, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hier nicht anwendbar ist, weil es nicht um einen innergemeinschaftlichen Luftverkehr geht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend auf eine Vergleichbarkeit der Begriffe der Aussetzung einerseits und der Ruhensanordnung andererseits verwiesen (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.08.2007 – 12 ME 402/06 -, juris zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992, ABl. Nr. L 240, S. 1). Der Verweis der Antragstellerin auf die Gesetzesmaterialien zu § 20 LuftVG (BT-Drucks. 13/9513, S. 29: „Neu ist die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, das Ruhen der Genehmigung auf Zeit anzuordnen“) führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Auch insoweit gilt, dass mit dem Ruhen auf Zeit der Charakter der Maßnahme als eine vorübergehende Maßnahme bezeichnet wird. Bei den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Regelungen in § 29 Abs. 3 Satz 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (a. F.) bzw. § 15 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) ist zu berücksichtigen, dass sie ähnlich wie § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG offen formuliert sind („An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit… angeordnet …werden“ bzw. „Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins… kann angeordnet werden…“) und ein Begriffsverständnis, demzufolge im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG die Ruhensanordnung bei ihrem Erlass mit einer Befristung versehen werden muss, nicht als zwingend erscheinen lassen. Soweit die Beschwerde des Weiteren gerichtliche Entscheidungen zu § 29 LuftVZO (a. F.) auszugsweise referiert (Beschwerdebegründung S. 27 ff.), denen Sachverhalte zugrunde gelegen haben sollen, bei denen Ruhensanordnungen jeweils mit einer Befristung versehen worden seien, weist dies auf eine – wohl nicht einheitliche – Verwaltungspraxis hin, der nicht die Erkenntnis entnommen werden kann, dass eine Ruhensanordnung im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 4 LuftVG fehlerhaft ist, wenn sie bei ihrem Erlass nicht mit einer Befristung versehen wird.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

Trotz Corona-Tote – Im März 2021 sind in Deutschland weniger Menschen gestorben als in den Jahren 2016-2020

S RAY PreSale Store