Berlin (ots)
- Verwaltungsgericht Schleswig stellt in Urteilsbegründung klar: Wenn Volkswagen es nicht schafft, Diesel-Pkw mit einer auch bei Kälte oder in Höhenlagen funktionierenden Abgasreinigung zu konstruieren, dürfen solche weder zugelassen noch verkauft werden
- DUH rechnet nach Erfolg der Musterklage zu einem VW Golf Diesel noch in diesem Jahr mit vergleichbaren Urteilen zu Millionen weiteren Betrugsdiesel-Pkw der Hersteller Mercedes-Benz, Fiat, BMW sowie gesamter Volkswagen-Gruppe
- DUH fordert Kraftfahrt-Bundesamt zur sofortigen Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs und VG Schleswig sowie Anordnung einer Hardware-Nachrüstung oder -Stilllegung von 8,6 Millionen Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 5 und Euro 6b+c auf
Nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Diesel-Pkw durch das Verwaltungsgericht Schleswig (3A 113/18) fordert die Deutsche Umwelthilfe (DUH) das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zu raschem Handeln auf. Nicht nur beim streitgegenständlichen VW Golf Plus TDI muss die Übereinstimmung mit geltenden Abgasvorschriften nun umgehend wiederhergestellt werden: Die DUH sieht das KBA in der Pflicht, alle Diesel-Pkw der Eurostufen 5 und 6b+c mit den verbindlichen Vorgaben zur Abgasreinigung in Einklang zu bringen und alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernen zu lassen. Betroffen sind insgesamt rund 8,6 Millionen Diesel-Pkw in Deutschland.
Im Verfahren der DUH gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das KBA, hatte das Gericht klargestellt, dass eine Software, die die Abgasreinigung in einem Temperaturbereich zwischen minus 15 Grad und plus 40 Grad abschaltet, unzulässig ist. Ebenfalls unzulässig ist die Abschaltung in moderaten Höhen, wie sie in Deutschland beispielsweise im süddeutschen Raum weit verbreitet sind oder die Abschaltung der Abgasreinigung nach 900 Sekunden im Leerlauf. Das Gericht hob den streitgegenständlichen Freigabebescheid, den das KBA für einen VW Golf Plus TDI (2,0 Liter), Euro 5 mit Motor EA189 erteilt hatte, auf. Mit der von VW angekündigten Berufung zeigt der Wolfsburger Konzern, dass er trotz Mitbesitzes durch das Land Niedersachsen – und der klaren Gerichtsentscheidung – nicht bereit ist, die Fahrzeuge in rechtskonformen Zustand zu bringen und seiner Verantwortung gerecht zu werden. Der Konzern verweigert auch gut sieben Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals eine notwendige Nachrüstung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer: „Das Urteil spricht eine klare Sprache und ist eine schallende Ohrfeige für das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundesverkehrsministerium: Der Grundsatzentscheid des Europäischen Gerichtshofs und nun auch das zuständige deutsche Gericht bestätigen die Rechtswidrigkeit der behördlich genehmigten Vergiftung von Millionen Stadtbewohnerinnen- und bewohnern mit viel zu hohen Dieselabgaswerten. Die Urteilsbegründung bestätigt ausdrücklich die von der DUH seit nunmehr zwölf Jahren kritisierte Duldung dieses Umwelt- und Gesundheitsskandals durch das Akzeptieren von Abgasreinigungsanlagen, die nur sicher im Prüflabor funktionieren, im realen Straßenbetrieb aber die Grenzwerte um das bis zu 30-fache überschreiten. Ich fordere Bundesverkehrsminister Wissing dazu auf, das Kraftfahrt-Bundesamt nun anzuweisen, entsprechend dieses Urteils zu verfahren und für die 8,6 Millionen betroffenen Diesel-Pkw und 1,5 Millionen Nutzfahrzeuge Rückrufanordnungen zu erlassen, die die Hersteller verpflichten, die Abgasreinigung vollumfänglich sicherzustellen. Oder eben anzuordnen, dass diese Fahrzeuge stillgelegt und die Besitzer durch die Hersteller entschädigt werden.“
Hintergrund:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, bei dem die Volkswagen AG als Beigeladene eingebunden ist, hatte das Gericht die Frage der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte hierzu am 8. November 2022 entschieden und weiterhin die Klagebefugnis von klageberechtigten Verbänden wie der DUH bestätigt (C 873/19). Im Anschluss hatte das Verwaltungsgericht Schleswig das Verfahren wiederaufgenommen und am 20. Februar 2023 zugunsten der DUH entschieden. Berufung und Sprungrevision sind zugelassen.
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