Ehemaliges Erzbergwerk in Salzgitter: LBEG veröffentlicht Einwirkungsbereich für besondere Anlagen für die Schachtanlage Konrad

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Der Einwirkungsbereich für besondere Anlagen umfasst Teile des Geländes der Salzgitter-AG und des Stichkanals Salzgitter. Bildrechte: LBEG

Der Einwirkungsbereich für besondere Anlagen umfasst Teile des Geländes der Salzgitter-AG und des Stichkanals Salzgitter.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) gibt den Einwirkungsbereich für besondere Anlagen für die Schachtanlage Konrad bekannt. Dieser Bereich in der Kreisfreien Stadt Salzgitter mit einer Ausdehnung von rund vier mal dreieinhalb Kilometern umfasst Teile des Geländes der Salzgitter-AG und des Stichkanals Salzgitter.

Gemäß § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (EinwirkungsBergV) hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin der Schachtanlage Konrad für den in der Karte dargestellten Bereich für Teile des Stichkanals Salzgitter sowie des Stahlwerkes der Salzgitter AG einen Einwirkungsbereich im Sinne des § 120 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) ermittelt. In diesen besonderen Fällen wird beachtet, dass die Anlagen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als zehn Zentimetern beeinträchtigt werden können. Der Einwirkungsbereich wurde vom LBEG geprüft und wird nun gemäß § 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 EinwirkungsBergV bekanntgegeben.

Den Einwirkungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EinwirkungsBergV, in dem Bodensenkungen oder -hebungen von mehr als zehn Zentimetern vorkommen, hatte die BGE im Sinne des § 120 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) bereits ermittelt. Dieser wurde vom LBEG geprüft und gemäß § 3 Abs. 3 EinwirkungsBergV im Dezember 2022 bekannt gegeben.

Hintergrund:

Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Gewinnung des Bergbaubetriebes durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist (Bergschadensvermutung). Damit tritt eine Beweislastumkehr ein – der Unternehmer muss beweisen, den Schaden nicht verursacht zu haben.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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