Kabinett beschließt die Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten

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Das Kabinett der niedersächsischen Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten beschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung auch im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach sind die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Der Gesetzgeber hat das Beurteilungssystem sowie die Bildung eines abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale vorzugeben.

Über die Grundsatzentscheidungen hinaus kann der Gesetzgeber die Exekutive ermächtigen, weitere Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit der heute beschlossenen Verordnung erfolgt nach der Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes durch den niedersächsischen Landtag nunmehr die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens für die dienstliche Beurteilung der Landesbeamtinnen und -beamten durch die Landesregierung.

Dienstliche Beurteilungen sind die essentielle Grundlage für beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen. Sie haben für die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) eine erhebliche Bedeutung. Sie bilden die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen, die an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten sind. Mit der Verordnung stärkt die Landesregierung insofern zugleich die Rechtssicherheit von dienstrechtlichen Auswahlverfahren.

Alle Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich der Verordnung sind weiterhin regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Darüber hinaus sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilt werden dabei die sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Im Rahmen der Neuregelung wurde unter anderem die Gleichstellungskompetenz bei der dienstlichen Beurteilung besonders berücksichtigt und für die Beurteilung von Führungskräften stärker einbezogen.

Die Rechtsprechung hat dem Gesetz- und Verordnungsgeber zwar einen Übergangszeitraum bis zum Ende der Legislaturperiode für die notwendigen Anpassungen des Beurteilungssystems zugestanden. Die Landesregierung gestaltet aber bereits mit der heute beschlossenen Verordnung das niedersächsische Beurteilungssystem für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechend der Anforderungen der Rechtsprechung neu und damit rechtssicher.

Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mi.niedersachsen.de

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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