Landesregierung bittet Landtag rein vorsorglich erneut um Feststellung der Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes auf Antrag der Landesregierung festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen besteht und § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG anwendbar ist. Dieser bis zum 6. März 2022 befristete Beschluss bildet zusammen mit § 28 a Absatz 7 IfSG die Grundlage für die derzeit geltenden Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus.
Die Landesregierung hat in ihrer (heutigen) Sitzung beschlossen, einen Antrag an den Landtag zu richten, die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Infektionsschutzes vorsorglich weiter aufrechtzuerhalten.
Hintergrund:
Seit dem Wegfall der pandemischen Lage findet sich in § 28 a Abs. 7 IfSG ein Standardkatalog der zulässigen Maßnahmen, „soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich“ sind. Hierauf beruhen weite Teile der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
§ 28 a Abs. 8 IfSG bietet für die Landtage die Möglichkeit, durch Beschluss befristet für jeweils drei Monate die Anwendbarkeit weiterer Maßnahmen festzustellen, solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung in dem Land besteht. Ein solcher Landtagsbeschluss ermöglicht zusätzlich zu den in § 28 a Abs. 7 IfSG aufgezählten Maßnahmen die Untersagung
- von Freizeit- und ähnlichen Veranstaltungen,
- des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (einschließlich Diskotheken und Clubs),
- Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen
- der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit,
- des Betretens von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, also z.B. Alten- und Pflegeheimen.
Von den Schutzmaßnahmen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung beruht ausschließlich das Verbot von Clubs und Diskotheken auf dem Landtagsbeschluss in Verbindung mit § 28 a Abs.8 IfSG. Es gibt keinerlei Pläne, die weiteren über den Landtagsbeschluss ermöglichten Maßnahmen zu ergreifen.
Noch ist nicht absehbar, ob auch über den 6. März 2022 hinaus Untersagungen des Betriebs von Clubs oder Diskotheken weiter aufrechterhalten werden müssen. Vor dem Hintergrund der noch steigenden Inzidenzen sollen diese Möglichkeiten jedoch sicherheitshalber erhalten bleiben.
Ein Landtagsbeschluss im Sinne des § 28 a Abs. 8 IfSG ist auch die Grundlage für die Anwendbarkeit einiger Sonderregelungen für die Kommunen, § 182 Abs. 2-4 NKomVG, also beispielsweise die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren, die Ermöglichung einer Teilnahme an Sitzungen durch Videokonferenz, Verlängerungen der Fristen für Bürgerbegehren sowie die Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage für die kommunale Haushaltswirtschaft. Auch diese Möglichkeiten sollen über den 6. März hinaus fortbestehen.
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