1. § 5 PlanSiG sieht nicht vor, dass eine Online-Konsultation im textlichen Verfahren nur dann in Betracht kommt, wenn eine Telefon- oder Videokonferenz nicht oder nur unter unzumutbaren Voraussetzungen möglich ist.2. Es begegnet auch mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Online-Konsultation die Möglichkeit zur (nur) einmaligen Gegenreaktion auf die Reaktion des Vorhabenträgers zu einer Stellungnahme oder Einwendung eröffnet hat und anders als in einem Erörterungstermin ein mehrfacher Austausch der wechselseitigen Positionen daher regelmäßig nicht besteht.3. Die Bestimmung der Länge nach § 5 Abs. 4 Satz 2 PlanSiG zu setzenden Äußerungsfrist steht im Ermessen der Anhörungsbehörde. Diese handelt grundsätzlich jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich an den Zweiwochenfristen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG oder § 73 Abs. 8 VwVfG orientiert.4. Der Netzentwicklungsplan Gas (vgl. 15a EnWG) entfaltet zwar keine gesetzliche Verbindlichkeit für die Planfeststellungsbehörde; als für den Netzbetreiber verbindlicher energiewirtschaftlicher Bedarfsplan ist er von der Planfeststellungsbehörde allerdings im Rahmen einer anzustellenden Prognose zu berücksichtigen.
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