Seiner Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass er einen Teil seiner Eigentümerrechte im Wege des im Jahr 1997 geschlossenen Erbbaurechtsvertrags für 99 Jahre auf die DRV übertragen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Inhaber eines Erbbaurechts als jemand, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück berechtigt ist, im Hinblick auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wenn eine Festsetzung unmittelbar das dingliche Recht betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 – 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90 = BRS 81 Nr. 65 = ZfBR 2014, 60 = juris Rn. 3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer seine Antragsbefugnis verliert. Vielmehr ist der dinglich Berechtigte jedenfalls dann neben ihm antragsbefugt, wenn es – wie hier – um einen Bebauungsplan geht, der typischerweise langfristig angelegt ist (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 217 und zur zeitlichen Perspektive BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 – 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63 Nr. 1 = juris Rn. 25). Ansonsten wäre der Eigentümer zur Sicherung seiner Eigentümerinteressen und letztlich auch der Werthaltigkeit seines Grundeigentums bis zur Beendigung des Erbbaurechts darauf angewiesen, dass der dinglich Berechtigte tätig wird. Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (- 1 KN 17/19 -, BRS 88 Nr. 180 = NVwZ-RR 2021, 241 = juris) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Gericht in dem konkreten Fall eine Antragsbefugnis des Eigentümers neben dem Erbbauberechtigten wegen der zeitlichen Befristung der streitgegenständlichen Veränderungssperre ausgeschlossen hat, hat es dieses für den Fall, dass es um Beeinträchtigungen aufgrund eines Bebauungsplans gehe, gerade nicht entschieden, sondern als Kontrast die insoweit andere Situation aufgezeigt (vgl. OVG SH, Urt. v. 21.10.2020 – 1 KN 17/19 -, BRS 88 Nr. 180 = NVwZ-RR 2021, 241 = juris Rn. 17).
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