Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Mai 2022 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Anweisung der Beigeladenen zur Überlassung der „LKH-Arena“ zur Durchführung seines Landesparteitages zu haben. Dieser Anspruch folge aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG, wonach es geboten sei, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stelle. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei sei verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigere, obwohl er sie anderen Parteien einräume oder eingeräumt habe. Die „LKH-Arena“ sei jedenfalls konkludent als öffentliche Einrichtung gewidmet. Dass diese im Eigentum der Beigeladenen zu 1.) stehe und ihre Betriebsführung privatrechtlich ausgestaltet sei, stehe dem nicht entgegen. Der Antragsgegner sei auch in der Lage, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung der Arena halte sich im Rahmen deren Widmungszweckes, da sich diese nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages als „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ darstelle, in der auch „Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen“ stattfinden könnten. Es sei bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht zu erkennen, dass parteipolitische Veranstaltungen vom weitreichenden Nutzungszweck der Arena von vornherein ausgenommen werden sollten. Der Antragsgegner könne dem Zulassungsantrag des Antragstellers auch nicht entgegenhalten, dass die Widmung der Arena durch den vom Kreisausschuss gefassten Umlaufbeschluss über die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 geändert worden sei. Zwar stehe es den Kommunen grundsätzlich frei, den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung jederzeit zu ändern, hierbei gälten jedoch Einschränkungen, wenn eine Partei bereits einen Überlassungsantrag gestellt habe, bevor die Widmungsänderung erfolgt sei. Es liege nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folge, ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dem naheliegenden Verdacht aussetze, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den bereits vorliegenden Antrag einer bestimmten Partei ablehnen zu können. Vorliegend beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kreisausschuss den Ausschluss politischer Parteien von der Benutzung der „LKH-Arena“ bereits erörtert habe, bevor sich der Antragsteller zunächst an die Beigeladene zu 2.) und dann an den Antragsgegner gewandt habe, um dort seinen Landesparteitag durchführen zu können. Selbst wenn man den Inhalt und den Zeitpunkt der Presseberichterstattung über die Aussagen des Landrates des Antragsgegners völlig unberücksichtigt ließe, sprächen überwiegende Gesichtspunkte wie beispielsweise die zeitliche Nähe des im beschleunigten Umlaufverfahren gefassten Beschlusses zum Überlassungsantrag des Antragstellers dafür, dass der Antragsgegner den Widmungszweck der „LKH-Arena“ nur deshalb geändert habe, um den bereits vorliegenden Überlassungsantrag des Antragstellers ablehnen zu können. Dem Zulassungsanspruch des Antragstellers stehe nicht entgegen, dass die I. vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingeordnet und beobachtet werde, da das Diskriminierungsverbot erst dann zurücktrete, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG für verfassungswidrig erklärt habe. Auch die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung des Antragstellers zu Gegendemonstrationen kommen könne, rechtfertige grundsätzlich nicht die Versagung der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei die ausgesprochene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners notwendig. Anderenfalls entstünden für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Antragsteller sei auch nicht darauf zu verweisen, seinen Landesparteitag an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen. Der Antragsteller habe durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ein alternativer Veranstaltungsort nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei der Antragsteller frei in der Entscheidung, seinen Landesparteitag als Präsenzveranstaltung oder ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de