1. Soweit ein Vorhaben einer Vorprüfung nach dem UVPG bedarf, kann das Gericht grundsätzlich nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers „durchentscheiden“ (und muss ggf. die Sache dafür spruchreif machen), wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist oder wenn eine die UVP-Pflicht verneinende Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Anderes gilt lediglich, wenn ohne weitere Ermittlungen eine Klageabweisung aus Erwägungen erfolgen kann, die von der Umweltverträglichkeit des Vorhabens unabhängig sind, und (möglicherweise) auch dann, wenn sich mit geringem Aufwand ein Sachverhalt ermitteln lässt, mit dem wahrscheinlich die Spruchreife für eine klageabweisende Entscheidung hergestellt werden kann.
2. In dem Begehren nach Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens „unter Ausklammerung artenschutzrechtlicher Belange“ liegt im Verhältnis zu dem Begehren nach einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht lediglich eine Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO.
3. Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, der ein Weniger an Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand hat, ist etwas Anderes (aliud) und kein Weniger (minus) im Verhältnis zu einem umfassenderen Vorbescheid.
4. Im gerichtlichen Verfahren kann der Vorhabenträger nicht durch hilfsweise Verringerungen der Reichweite des begehrten Vorbescheids, die keine vorangegangene Entsprechung in gesonderten Anträgen im Verwaltungsverfahren hatten, ein gerichtliches „Durchentscheiden“ erreichen.
5. Ist ein Genehmigungsverfahren „steckengeblieben“, muss das Gericht nicht für umstrittene Sachverhalte, die von der Genehmigungsbehörde weder abschließend ausermittelt noch im Außenverhältnis verbindlich beurteilt wurden, bereits vorsorglich festlegen, welche Rechtsstandpunkte die Behörde für welche denkbare Sachverhaltsvariante einzunehmen hätte. Vielmehr hat sich die Rechtsauffassung, die der Behörde verbindlich vorzugeben ist, grundsätzlich auf die Beurteilung desjenigen Verfahrensstandes zu beschränken, der bis zu dem „Steckenbleiben“ des Genehmigungsverfahrens erreicht wurde, und ist von dort aus lediglich aufzuzeigen, wie dem Genehmigungsverfahren als Nächstes Fortgang zu geben ist.
6. Es ist zwischen der Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG und der Windenergieanlagen-Gruppe als genehmigungsbedürftiger (gemeinsamer) Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zu unterscheiden.
7. Das Prioritätsprinzip kann bei der Vorprüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens, das eine Windfarm betrifft, sowohl zur Abgrenzung dieser Windfarm als auch auf der Ebene der Berücksichtigung des Zusammenwirkens dieser Windfarm mit anderen Anlagen in einem etwaigen gemeinsamen Einwirkungsbereich bedeutsam sein.
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