Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 13. Senat | 13 ME 150/22 | Beschluss | Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG

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Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verbandszuständigkeit des aufnehmenden Landes für Umverteilungen zu schaffen, hat in § 15a Abs. 5 AufenthG jedenfalls objektiv keinen Niederschlag gefunden. In der bloßen Bezugnahme auf die für eine Entscheidung „zuständigen“ Behörden, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln regelmäßig keine Vollregelung der Zuständigkeit zu sehen (vgl. zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21, juris Rn. 5). Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur – hier – örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195-205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 – 4 MB 23/20, juris Rn. 24). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Regelung des Verteilungsverfahrens für unerlaubt eingereiste Ausländer nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 56a AuslG-E an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Vorschriften orientieren sollte. § 51 AsylG, der die länderübergreifende Verteilung im Asylverfahren regelt, enthält und enthielt auch zum Zeitpunkt der Bundesratsinitiative in seinem Abs. 2 Satz 2 gerade eine Regelung über die Verbandskompetenz des Landes, in das der Ausländer ziehen möchte, wie sie in § 15a Abs. 5 AufenthG fehlt. Ohne eine solche Regelung kann jedoch nicht sicher auf den Willen des Gesetzgebers zur Regelung einer bestimmten Verbandszuständigkeit geschlossen werden. Das zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG, wonach „die Ausländerbehörde“ über die nachträgliche Abänderung einer Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, entscheidet. Die Gesetzesbegründung enthält zur Frage der Zuständigkeit auch in Bezug auf diese Regelung keine Aussage (BT-Drs. 18/3144, S. 13). Ein Vorschlag des Bundesrats über eine ergänzende Regelung, wonach über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet (BR-Drs. 506/14 (B)), konnte sich nicht durchsetzen, da die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung noch Prüfbedarf sah (BT-Drs. 18/3160 S. 12). Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 – 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 – 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 – OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7). Dann kann in Bezug auf Umverteilungsentscheidungen aus § 15a Abs. 5 AufenthG nichts Anderes gelten, zumal es allein vom Zeitpunkt der Antragsstellung abhängt (vor bzw. nach Duldungserteilung; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 – 2 B 440/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), ob der Ausländer seinen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel nach dieser Vorschrift oder nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG erreichen kann…

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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