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Versagung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration wegen zurückliegender Identitätstäuschung
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Trotz Nachweises der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen kann die daran anknüpfende Regelvermutung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits auf Tatbestandsebene durch (zurückliegende) Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit widerlegt werden, die mangels Aktualität zwar nicht von dem von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasst sind, die aber nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme einer nachhaltigen Integration beseitigen.
OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
17.03.2022, 13 ME 91/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0317.13ME91.22.00
§ 25b Abs 1 AufenthG, § 25b Abs 2 Nr 1 AufenthG, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 15. Februar 2022, Az: 11 B 2862/21, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 11. Kammer – vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 11. Kammer – vom 15. Februar 2022 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde allein weiter verfolgten Antrag (vgl. die Beschwerdebegründung v. 14.3.2022, S. 1 f. = Blatt 164 f. der Gerichtsakte), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers zu verpflichten, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
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Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG und einen davon abgeleiteten (Anordnungs-)Anspruch auf eine Verfahrensduldung unzutreffend verneint. Den gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG könne der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden. Er – der Antragsteller – habe zwar seit 2004 über seine Identität getäuscht, im August 2019 aber seine wahre Identität offengelegt. Solche in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen und auch Unterlassungen gebotener Mitwirkungen bei der Identitätsklärung verwirklichten den Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht. Erforderlich hierfür sei auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 C 34.18 – ein aktuelles Fortwirken der Handlungen oder Unterlassungen. Dem widerspreche die Gesetzesauslegung und -anwendung durch das Verwaltungsgericht. Auch der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei nicht erfüllt. Zurückliegende Täuschungshandlungen könnten zwar ein Ausweisungsinteresse begründen. Dieses könne hier aber allenfalls ein solches nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG sein, das ihm – dem Antragsteller – schon wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. Dies schließe es zugleich aus, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als nicht erfüllt anzusehen.
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Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die im Bundesgebiet beabsichtigte Durchsetzung eines Anspruchs auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG eine – im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähige – sog. Verfahrensduldung vermitteln kann (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3), der Antragsteller aber das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht hat (Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 11 ff., insb. S. 14 f.).
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Dabei hat das Verwaltungsgericht – anders als es die Beschwerde darstellt – einem Titelerteilungsanspruch den Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht entgegengehalten. Vielmehr hat es das Vorliegen dieses Versagungsgrundes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2019 – BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 232 – juris Rn. 56) und auch des Senats (Beschl. v. 4.9.2019 – 13 LA 146/19 -, juris Rn. 5) zu Recht deshalb verneint, weil aktuell keine Täuschung über die Identität des Antragstellers mehr gegeben ist (so ausdrücklich Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 15: „Zutreffend hat der Antragsgegner zudem ausgeführt, dass die von 2004 bis 2019 andauernde Identitätstäuschung nicht unter den zwingenden Ausschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG fällt. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG u.a. zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert oder verzögert. Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen.“).
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Das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung einer nachhaltigen Integration nach § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gerechtfertigt sein könne, wenn in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen über die Identität des Ausländers aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigten (Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 15 f.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der hierzu in seinem Beschluss vom 4. September 2019 (- 13 LA 146/19 -, juris Rn. 5 ff.) ausgeführt hatte:
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„Durch die Verwendung der Zeitform des Präsens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass nur aktuelle Täuschungshandlungen die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllen sollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015 – 13 B 486/14 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015 – 2 M 121/15 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017 – 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31, offenlassend: Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2016 – 3 B 168/16 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 18.10.2016 – 7 B 10201/16 -, juris Rn. 4).
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Das heißt jedoch nicht, dass in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen völlig unberücksichtigt bleiben. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es zu § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 44): ‚Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, ist jedoch keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren. Anders als bei bisherigen Regelungen können beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Diese Regelung ist einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten.‘
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Diese Formulierung lässt nur offen, wie in der Vergangenheit spielende Täuschungshandlungen normsystematisch berücksichtigt werden sollen. Überwiegendes spricht dafür, diese Umstände bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der trotz Erfüllung der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ‚regelmäßig‘ zu erfüllenden Integrationsvoraussetzungen wegen Fehlens einer nachhaltigen Integration einer Titelerteilung entgegensteht (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 9; a.A.: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2017, a.a.O., Rn. 33). Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 45 (zu § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)).
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Ob ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von Satz 2 Nrn. 1 bis 5 eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 10). Ein Ausnahmefall liegt demnach vor, wenn die Täuschungshandlung aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam ist, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2015, a.a.O., Rn. 15; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 23.9.2015, a.a.O., Rn. 10).“
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Die dem nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.12.2019 – BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff. – juris) gibt dem Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer seine Entscheidung nicht tragenden Erwägung nur darauf hingewiesen, dass zurückliegende Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, jedenfalls ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen oder einen Ausnahmefall begründen können, der die regelmäßig in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Rechtsfolge zu einer Ermessensregelung herabstuft (Urt. v. 18.12.2019, a.a.O., S. 232 – juris Rn. 56).Eine eindeutige Entscheidung der Rechtsfrage, ob zurückliegende Täuschungshandlungen bereits auf Tatbestandsebene eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begründen können (so der Senat) oder ob diese erst als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder im Rahmen einer Ermessen eröffnenden Ausnahme von der Sollregelung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, liegt danach nicht vor. Nach dem Dafürhalten des Senats entspricht es der Normstruktur des § 25b Abs. 1 AufenthG, dass die nachhaltige Integration als Tatbestandsmerkmal bejaht werden muss, bevor die Rechtsfolgenseite Bedeutung gewinnt. Das ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Die Qualität der Integration wird auch durch vergangene Täuschungshandlungen geprägt. Dafür, dass dieser Gesichtspunkt aus der Beurteilung der Integration auszuklammern wäre, bestehen keine rechtlichen Anhaltspunkte. Insbesondere besagt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur, dass die in der Vergangenheit erfolgte Täuschung nicht schon aus sich heraus zum Anspruchsausschluss führt. Eine andere Frage ist es, ob in Abwägung mit den erbrachten Integrationsleistungen eine nachhaltige Integration angesichts der vergangenen Täuschung noch bejaht werden kann (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2021 – 8 ME 39/21 -, juris Rn. 12).
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Unter Anwendung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit der Beschwerde durchgreifend infrage gestellt worden ist, auch zutreffend festgestellt, dass die zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers über einen Zeitraum von 15 Jahren derart bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigen (Beschl. v. 15.2.2022, Umdruck S. 16).
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Im Übrigen hätte der Antragsteller auch dann, wenn zurückliegende Täuschungshandlungen nur einen Ausnahmefall begründen könnten, der die regelmäßig in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Rechtsfolge zu einer Ermessensregelung herabstufte, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 15. Juni 2021 (S. 7 f. = Blatt 27 f. der Gerichtsakte) das in diesem Ausnahmefall eröffnete Ermessen erkannt und auch betätigt, ohne dass sich nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler aufdrängen.
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Hat der Antragsgegner danach die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG zutreffend versagt, bedarf es in diesem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung mehr, ob der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt und ob der Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben ist.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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