Soweit mit dem Zulassungsvorbringen dagegen geltend gemacht wird, das Ausbildungsgeld diene nicht nur der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern sei auch Vergütung und in Bezug auf den Vergütungsanteil i.H.v. jedenfalls 150,00 Euro bestehe keine Zweckidentität, vermag dies die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Sinn dieser Regelung ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck (BVerwG, Urt. v. 12.4.1984 – 5 C 3.83 -, juris Rn. 13). Verglichen werden muss der Zweck der jeweiligen Jugendhilfe(geld)leistung und der Zweck der anderen Geldleistung. Die Zweckgleichheit der Leistung ist dabei bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 – 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Urt. v. 22.12.1998 – 5 C 25.97 -, juris Rn. 18; Urt. v. 12.7.1996 – 5 C 18.95 -, juris Rn. 9; VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 – 12 S 487/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zweckgleichheit verlangt nicht volle Identität mit der Jugendhilfeleistung, da eine solche wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfe nie vorliegen würde. Umfasst die Jugendhilfeleistung neben pädagogisch-erzieherischen Hilfen als Annex auch Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39, § 42 Abs. 2 oder 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII), sind zweckgleiche Mittel grundsätzlich diejenigen, die für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) des Kindes bzw. des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen bestimmt sind (VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 – 12 S 487/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 5; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 8; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VIII, § 93 Rn. 25, Stand: 18.10.2021).
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