Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung, mit der ein früherer naturschutzgemäßer Zustand durch bloßes „In-Ruhe-Lassen“ einer zuvor naturschutzrechtswidrig beeinträchtigten Fläche bewirkt werden soll, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. letzten mündlichen Verhandlung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage – und damit auch eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO – keine allgemeine prozessuale Regel gibt, sondern dass auf die Sach- und Rechtslage abzustellen ist, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt (BVerwG, Beschl. v. 23.1.1989 – 4 B 132/88 -, juris Rn. 5). Für Wiederherstellungsanordnungen, die auf die Vornahme einer bestimmten Handlung – etwa einer Neuanpflanzung oder einer Verfüllung von Gräben – gerichtet sind, ist anerkannt, dass es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Behördenentscheidung ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.12.2017 – 4 LA 335/16 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 25.9.2021 – 14 B 10.1550 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.6.2017 – 10 S 739/16 -, juris Rn. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 17.4.1998 – 2 L 2/98 -, juris Rn. 20). Ob im Einzelfall zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer naturschutzrechtlichen Anordnung zur Wiederherstellung eines früheren Zustands durch die Vornahme einer konkreten Handlung Rechtsänderungen zugunsten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind, wenn die Behörde zu diesem Zeitpunkt materiell-rechtlich zum Erlass einer inhaltsgleichen Wiederherstellungsanordnung nicht befugt wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.6.2017 – 10 S 739/16 -, juris Rn. 40 unter Hinweis auf die teilweise in der Rechtsprechung zu baurechtlichen Abbruchsanordnungen vertretenen Ansicht, bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. wegen Art. 14 Abs. 1 GG Rechtsänderungen zugunsten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen), kann hier offen bleiben. Denn die hier streitgegenständliche naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung stellt inhaltlich eine naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung dar, bei welcher es – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (Senatsbeschl. v. 30.9.2020 – 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12). Eine naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung liegt hier vor, da der Bescheid vom 9. Oktober 2020 die natürliche Sukzession mit dem Ziel der Wiederherstellung des Biotoptyps „trockenes Pfeifengras-Moorstadium“ (MPT) durch die Unterlassung „jeglicher“ Bewirtschaftung „bis auf Weiteres“ anordnet. Eine auf ein Unterlassen gerichtete Wiederherstellungsanordnung wie das vorliegende Bewirtschaftungsverbot ist als eine Untersagungsanordnung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, also ein Verwaltungsakt, dessen Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt bzw. dessen Regelungswirkung sich ständig neu aktualisiert. Bei einer derartigen Anordnung erschiene es unangemessen, auf ein fortgesetztes Unterlassen zur Wiederherstellung des Biotoptyps „trockenes Pfeifengras-Moorstadium“ (MPT)“ zu bestehen, wenn dies aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr geboten erschiene. Maßgeblich ist damit die nunmehr gültige Rechtslage, die sich hier indessen von der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Ergebnis nicht unterscheiden dürfte.
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