Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 4. Senat | 4 O 3740/00 | Beschluss | Ordnungsgeld für Ausbleiben eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, muss in konkreter Höhe angedroht werden

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OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
09.11.2000, 4 O 3740/00, ECLI:DE:OVGNI:2000:1109.4O3740.00.0A

§ 95 Abs 1 S 3 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, kein Datum verfügbar, Az: 3 A 1203/00

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die angefochtene Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht bei der Androhung des Ordnungsgeldes gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen bestimmten Betrag noch nicht genannt, sondern nur auf den gesetzlichen Rahmen („bis zu 1.000,00 DM“) hingewiesen hat. Ein Ordnungsgeld für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nämlich in bestimmter Höhe anzudrohen. Für die Wirksamkeit der Androhung, die wiederum Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes bei schuldhaftem Ausbleiben ist, genügt es nicht, wenn das Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens lediglich auf den gegebenen Rahmen hinweist (Beschl. d. Sen. v. 1. Febr. 1985 – 4 OVG B 158/83 – m. w. N., Vorinstanz: VG Hannover, Beschl. v. 14. Juni 1983 – 3 VG A 75/79 -; ebenso Bader/Kuntze, VwGO, 1999, § 95, Rdnr. 5, und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 95, Rdnr. 3). Der Senat hat dazu in dem Beschluss vom 1. Februar 1985 u. a. ausgeführt: „Der Pflichtige soll genau wissen, was ihn erwartet, wenn er der gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt. Denn das Ordnungsgeld soll (ähnlich wie etwa das Zwangsgeld) ein künftiges Verhalten (das persönliche Erscheinen vor dem Gericht) herbeiführen“. Daran hält der Senat fest.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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