Der erkennende Senat vermag insbesondere nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck – UA -, S. 9) und des Klägers (Berufungserwiderung – BE – vom 12.11.2020, S. 3 bis 5 [Bl. 224 bis 226/GA]) beizutreten, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 3. Juni 2011 (- BVerwG 2 B 13.11 -, juris) stellten eine Abkehr von seinen bisherigen, insbesondere im Urteil vom 14. März 1991 (s. o.) zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen dar, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2011 eine Erschwerniszulagegewährung nur noch von der organisatorischen Zuordnung des Betreffenden zu der entsprechenden Einheit abhängig mache. Jener Entscheidung lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der der dortige Kläger gerügt hatte, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -, ihm als einem Angehörigen einer Mobilen Fahndungseinheit (MEF) der Bundespolizei eine Erschwerniszulage gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 EZulV a. F. in Höhe von 150,00 EUR zu gewähren, während Polizeibeamte, die in einem MEK des Bundeskriminalamtes oder im Zollfahndungsdienst einer Observationseinheit Zoll (OEZ) tätig seien, gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EZulV a. F. eine höhere Erschwerniszulage, nämlich 300,00 EUR monatlich, erhielten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß der niedrigeren Erschwerniszulage gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, die Ungleichbehandlung sei wegen des unterschiedlichen Gewichts der Gefährdungen und Belastungen gerechtfertigt, die sich aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Einsatzbedingungen der Einheiten typischerweise ergäben (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – BVerwG 2 B 13.11 -, juris Rn. 8, 13). In diesem Zusammenhang hat es – nach der Darstellung, dass § 22 Abs. 1 EZulV a. F. die Zulageberechtigung „an die […] Voraussetzung der Verwendung für besondere Einsätze“ knüpfe – ausgeführt, es komme, soweit die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EZulV a. F. auf eine Verwendung bei einer der in Absatz 2 genannten Polizei- oder Zolleinheiten abstellten, für die Zulageberechtigung darauf an, dass der Beamte einer der aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen sei. Maßgebend seien nicht die konkreten Aufgaben, die ihm übertragen seien, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der Einheit (BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – BVerwG 2 B 13.11 -, juris 12). Für die – sich im vorliegenden Fall stellende – Frage, ob die Zulageberechtigung nach § 22 EZulV a. F./ § 19 Abs. 1 NEZulVO neben der Zugehörigkeit des betreffenden Beamten zu einer der dort genannten Kommandos als weitere Komponente voraussetzt, dass dieser dort in zulageberechtigender Weise verwendet wird, gibt jene Entscheidung somit nichts Substantielles her, weil sie sich dort erkennbar nicht gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 3. Juni 2011 (a. a. O.) nicht von seinen im Urteil vom 14. März 1991 aufgestellten Grundsätzen abgewichen, weil hierfür mangels entsprechender Entscheidungserheblichkeit kein Anlass bestand.
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