Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Januar 2021 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 5. Februar 2021 zum Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2021 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. Mit Schriftsatz vom 16. April 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat er die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm nicht zumutbar sei, die massiven wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, die von einer insgesamt neunmonatigen Vollsperrung des betroffenen Bereiches der L 215 für ihn entstünden. Sowohl das Autohaus als auch der Tankstellenbetrieb seien stark vom Durchgangsverkehr abhängig. Sein Interesse, die zu befürchtenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten, habe der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt: Hinsichtlich der Verkehrsführung verweise der Beklagte in III.8.10 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 27) auf III.8. (S. 23-25), wo im Wesentlichen die Ausführungen des Vorhabenträgers zur Verkehrsführung wiedergegeben seien. Diese habe er – der Kläger – allerdings fachlich substantiiert durch die Darstellungen der J. als fehlerhaft entlarvt. Hiermit habe sich der Beklagte nicht, zumindest aber nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Verweis auf einen „Fachbeitrag“ auf Seite 32 des Planfeststellungsbeschlusses sei in diesem Zusammenhang nicht hinreichend klar. Es fehle an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers. Nicht nachvollziehbar sei ferner, wie der Beklagte zu der Auffassung gelange, die Durchführung der Baumaßnahme unter nur einseitiger Sperrung der Straße führe zu einer „Erschwernis“ der Bauarbeiten. Der Kläger habe mit den Ausführungen der J. belegt, dass dies unzutreffend sei. Richtig sei zwar, dass die Durchführung der Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs zu erhöhten Kosten führe. Unklar bleibe allerdings, von welcher Kostenhöhe der Beklagte ausgehe. Die Höhe der von J. ermittelten Kosten belaufe sich lediglich auf etwa die Hälfte des vom Vorhabenträger angenommenen Betrages, auf den der Beklagte unter III.8.10. des Planfeststellungsbeschlusses aber gerade verweise; mit dem Kostenansatz des Klägers habe der Beklagte sich nicht auseinandergesetzt. Die Annahme des Beklagten, der erforderliche Einsatz einer Lichtsignalanlage bei einseitiger Sperrung würde den PKW-Verkehr aufgrund des zu erwartenden Rückstaus dazu veranlassen, auf die Umgehungsstrecke auszuweichen, was für den Kläger noch nachteiliger als eine abschnittsweise Vollsperrung sei, sei nicht haltbar. Sie sei zum einen nicht fundiert, weil der Beklagte keinerlei Ermittlungen der (zu erwartenden) Verkehrsfrequenz durchgeführt habe. Zum anderen sei die Einschätzung widersprüchlich. Denn zu einem Rückstau, der zu einem Ausweichen motivieren könne, komme es nur, wenn die halbseitig gesperrte Durchgangsstrecke stark genutzt werde, was aber gerade im Interesse des Klägers liege. Abwägungsfehlerhaft sei ferner die Annahme des Beklagten, auch bei halbseitiger Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs seien Vollsperrungen erforderlich, die mit einem Zeitraum von drei Monaten „nur geringfügig“ unter der Zeit der Vollsperrung von etwa viereinhalb Monaten pro Bauabschnitt im Falle der geplanten abschnittsweisen Vollsperrung lägen. Maßgeblich für den Kläger sei nicht, dass er – in einer faktischen Sackgasse – erreichbar sei, sondern dass er am Durchgangsverkehr anliege. Dies sei im Falle der geplanten Vollsperrung in zwei Abschnitten über einen Zeitraum von neun Monaten hinweg nicht der Fall und damit deutlich länger als drei Monate. Auch die vom Beklagten angenommenen drei Monate der Dauer einer in jedem Falle erforderlichen Vollsperrung seien allerdings überhöht, J. habe dargelegt, dass eine Vollsperrung nur wenige Tage umfassen müsste. Darüber hinaus sei unter Abwägungsgesichtspunkten zu beanstanden, dass der Beklagte berücksichtigt habe, dass die Beigeladene „weitere Maßnahmen zugesichert“ habe, die „die Beeinträchtigung der Anlieger durch die Baumaßnahmen möglichst mindern sollten“. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung liege nicht vor. Ferner fehle es an einer unterbliebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.
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