Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Braunschweig 3. Kammer | 3 A 524/03 | Urteil | Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe

1st SECURITY SERVICE WERTHEIM ®
Water Nature Flow Regional Tree  - foerstemann / Pixabay
foerstemann / Pixabay

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.341,29 EUR. Wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 107 BSHG für einen Kostenerstattungsanspruch wegen der dem Hilfeempfänger M. im Zeitraum vom 15.08.1997 bis 31.03.1998 gewährten Sozialhilfeleistungen erfüllt. Allerdings durfte die Beklagte, was zwischen den Parteien ebenso nicht umstritten ist, dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers, soweit Aufwendungen im Jahre 1997 angefallen sind, die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen, deren Erstattung der Kläger noch begehrt, die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG in Höhe von 5.000,00 DM bzw. 2.560,00 EUR nicht mehr überschreiten. Der Kläger hat aber, bezogen auf den Zeitraum vom 15.08.1997 bis 03.03.1998, mehr als 2.560,00 EUR an Sozialhilfeleistungen für M. aufgewendet. Auch wurde der Kostenerstattungsanspruch vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X geltend gemacht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der erhobenen Verjährungseinrede der Erstattungsanspruch aus dem Jahre 1997 zwar nicht mehr durchsetzbar ist, dass es sich aber anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (B. v. 29.01.2002 – Az. 12 A 11536/01 -, in FEVS 53, 470-471) nicht um einen Fall handelt, in dem Teilbeträge der aufgewandten Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X, nicht zu erstatten sind. Damit steht die Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG der begehrten Kostenerstattung nicht entgegen. Seinem Wortlaut nach schließt Abs. 2 Satz 1 des § 111 BSHG die Erstattungspflicht bei „Kosten“ unter 2.560,00 EUR aus. Sinn dieser Regelung ist eine Begrenzung der verwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle. Unterhalb der Bagatellgrenze gibt es deswegen keine Erstattung und oberhalb der Grenze volle Erstattung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2000 – Az. 5 C 30.99 -, in FEVS 52, 221 ff.). Anknüpfungspunkt der Vorschrift des § 111 BSHG sind die vom Sozialhilfeträger tatsächlich getragenen Aufwendungen. Aus dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG lässt sich nicht schließen, dass mit den dort genannten Kosten nicht diese tatsächlich aufgewendeten Kosten gemeint sind (a. A. VG Neustadt, Urt. v. 05.07.2001 – 4 K 2049/00 NW – zitiert nach Juris). Denn der gesetzgeberische Sinn und Zweck der Bagatellgrenzenregelung, den Verwaltungsaufwand zu verringern, greift im Falle der teilweisen Verjährung der Kostenerstattungsforderung nicht, wenn die aufgewandten Kosten insgesamt über 2.560,00 EUR lagen. Anders als im Falle des § 111 SGB X, in dem die Versäumung der Anmeldefrist, die im vorliegenden Fall eingehalten wurde, zu einem Anspruchsverlust führt, berechtigt die Einrede der Verjährung den Leistungsverpflichteten lediglich, die Leistung zu verweigern. Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Regelmäßig wird der erstattungsberechtigte Träger in diesen Fällen die Kostenerstattungsforderung insgesamt geltend machen und der erstattungspflichtige Träger diese prüfen und sein Ermessen bezüglich der Einrede der Verjährung prüfen müssen. Der Verwaltungsaufwand entspricht damit dem anderer Kostenerstattungsfälle. Dies hat zur Folge, dass die Kosten, denen nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann – gleichgültig ob diese Einrede nur im Verwaltungsverfahren oder erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird -, auch dann zu erstatten sind, wenn sie ohne die verjährte Forderung unterhalb der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG liegen.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

Trotz Corona-Tote – Im März 2021 sind in Deutschland weniger Menschen gestorben als in den Jahren 2016-2020

S RAY PreSale Store