Eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad innerhalb der Stadt Wolfsburg am 30. September 2002 um 17.09 Uhr die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten worden ist, wobei das Fahrzeug auf dem Hinterrad fahrend die Messzone durchquert hat. Im Hinblick auf die Zweckrichtung dieser Vorschrift als Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs rechtfertigt allerdings nur eine Verkehrsverfehlung von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Ob ein Verkehrsverstoß in diesem Sinne vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. So könnte ein einmaliger und unwesentlicher Verkehrsverstoß, der sich überdies weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrzeugführers zulässt, eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. vom 09.09.1999, NZV 2000, 386 m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist demgegenüber, dass eine Verkehrsverfehlung, die mit mindestens einem Punkt im Sinne der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung bewertet wird, die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen kann (BVerwG, Beschl. vom 09.09.1999, aaO.; Urt. vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 227; OVG Münster, Urt. vom 29.04.1999, NZV 1999, 439). Ein gravierender Verkehrsverstoß dieser Art liegt hier ersichtlich vor. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit auf dem Hinterrad eines einspurigen Fahrzeugs, das von Natur aus schon nicht leicht zu beherrschen ist, im Bereich einer Wohnstraße, auf der – wie auf dem Lichtbild zu erkennen ist – Gegenverkehr geherrscht hat, ist ein grob verkehrswidriges und gefährdendes Verhalten, das den Beklagten zu der von ihm verfügten Maßnahme berechtigte.
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