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Berichtigungsbeschluss zum Urteil des VG Braunschweig vom 18.05.2022, Az. 8 A 389/19
VG Braunschweig 8. Kammer,
Beschluss vom
17.06.2022, 8 A 389/19.A
§ 20 KiTaG ND, § 19 SGB 2, § 20 SGB 2, § 90 SGB 8
Tenor
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Das Passivrubrum des Urteils vom 18. Mai 2022 wird dahin berichtigt, dass nach der Bezeichnung der Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte „Rechtsanwälte Dr. F., F-Straße, B-Stadt – -“ aufgenommen werden.
Gründe
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Das Rubrum war vom Gericht wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen.
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Die offenbare Unrichtigkeit ergab sich hier aus einem Erfassungsfehler. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Meyer von Rechtsanwälte Dr. F., hatte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022, dem Gericht nach Ankündigung in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 vorgelegt, die Vertretung der Beklagten angezeigt und eine Vollmacht vorgelegt. Zwar ist die Vertretung elektronisch erfasst worden. Auf Grund eines Versehens ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht in der endgültigen Urteilsfassung im Rubrum aufgenommen worden.
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Ebenso wie die versehentliche Aufnahme eines Prozessbevollmächtigten als offenbare Unrichtigkeit im Rubrum einer Entscheidung jederzeit berichtigt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2021, § 118 Rn. 6; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 118 Rn. 16; Brandt in: Gosch, AO/FGO, Stand: 01.06.2021, § 107 FGO Rn. 8 m.w.N.), kann im umgekehrten Fall ein Prozessbevollmächtigter im Wege der Berichtigung nachträglich im Rubrum aufgenommen werden, wenn dies versehentlich unterblieben ist.
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