Der Kläger hat gegen den Abfallgebührenbescheid vom 10. Januar 2020 am 23. Januar 2020 Klage erhoben, soweit darin Gebühren für doppelte Leerungen festgesetzt sind. Mehrfach- oder Doppelleerungen gehörten nicht zum gewollten und rechtlich definierten Leistungsangebot des Beklagten. Die festgestellte Anzahl der Doppelleerungen werde bestritten; die Nacherhebung sei rechtswidrig. Abrechnungszeitraum und bezeichnetes Abrechnungsjahr stimmten nicht überein, so dass es an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle. Die Abfallgebührensatzung sehe eine Berechnung von Doppelleerungen von Abfallbehältern privater Haushalte nicht vor. Vereinbarte Tonnengröße und vorgesehener Entleerungsturnus begrenzten die Abfallmenge und damit die Höhe der Gebühren; Gebühren über den Entleerungszyklus hinaus seien ausgeschlossen. Die tatsächliche Inanspruchnahme in Gestalt der Anzahl der Leerungen über das satzungsmäßig Vorgesehene sei nur für Großbehälter maßgebend. Die äußerste Höhe der Leerungsgebühr bei privaten Haushalten sei durch den Turnus von zwei Wochen vorgegeben und belaufe sich damit auf maximal 26 Leerungen im Jahr. Vereinbarungen seien nur hinsichtlich der Bestimmung der Tonnengröße vorgesehen. Jedermann gehe davon aus, dass die Tonnen im 14-tägigen Rhythmus geleert und Doppelleerungen selbstverständlich nicht vorgenommen würden. Dies habe der Beklagte bei ihrer Aufforderung vom 21. Mai 2019, die Mieter anzuweisen, eine wiederholte Bereitstellung zu unterlassen, offenbar selbst so gesehen. Es frage sich, warum dies geschehen sei, wenn Mehrfachentleerungen zum Leistungsspektrum gehörten. In Broschüren des Beklagten werde nicht etwa darauf hingewiesen, dass Mehrfachleerungen angeboten würden; dies ließe sich im Regelbetrieb auch schlicht nicht organisieren. Die generelle Zulassung von Doppelleerungen hätte zur Folge, dass die Müllmenge zu einer unkalkulierbaren Größe würde. Nicht auszuschließen sei aber, dass im Gebühreninteresse Doppelleerungen angeordnet worden seien. Eine Änderung der Bescheide aus 2017, 2018 und 2019 sei zudem nicht mehr möglich gewesen, weil bei einer Abweichung der festgesetzten Entleerungszahl von der elektronisch ermittelten Leerungszahl im nächsten Erhebungszeitraum eine endgültige Festsetzung zu erfolgen habe. Die über die Zahl der zweiwöchentlichen Leerungen eines Jahres hinausgehenden Leerungen seien in den ursprünglichen Bescheiden bewusst außer Ansatz geblieben. Ein „Erschleichen“ der Doppelleerungen durch Täuschung der Müllwerker sei auszuschließen. Die H. sei im Osten an der Stelle des Wohnhauses nur einseitig bebaut, sodass es keinen Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe. Es sei erstaunlich, dass ein Mitarbeiter erstmals nach fünf Jahren bemerkt haben will, dass eine einzige einsame Tonne an einer unbebauten Straßenseite von etwa 300 m Länge mehrfach hinausgestellt worden sei. Beim zweiten Abstellen der Tonne im unbebauten Bereich liege kein satzungsgemäßes Bereitstellen der Tonne. Wenn es Usus gewesen sei, jede Tonne im Sichtfeld zu greifen, sei dies kein gebührenauslösender Vorgang, sondern Organisationsversagen. Ein Tätigwerden der Mieter werde bestritten; jedermann habe Zugang zu der geleerten Tonne gehabt. Es komme zudem durchaus häufiger vor, dass Mülltonnen nicht gründlich geleert würden. Der Kunde habe einen Anspruch auf vollständige Leerung; eine Leerung im zweiten Versuch auf der Rücktour sei dann immer noch satzungsgemäß. Es sei auch regelmäßig vorgekommen, dass zur Vorbereitung der Reinigung des Bürgersteiges die Tonne auf die andere Straßenseite gestellt worden sei. Dabei handele es sich aber offensichtlich nicht um einen vorgesehenen Bereitstellungsplatz. Die Müllwerker hätten nach den örtlichen Gegebenheiten Doppelleerungen ablehnen müssen. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Müllwerker den Bewohnern gegebenenfalls gegen eine Belohnung einen Gefallen getan hätten. Auch für ein möglicherweise schlitzohriges, betrügerisches Verhalten von Mietern, das von den Fahrern durch besonders nachlässige Leerungspraktiken begünstigt worden wäre, habe der Kläger als Eigentümer nicht einzustehen. Unverständlich sei, warum Doppelleerungen nicht aufgrund der technischen Vorrichtungen unterblieben seien. Das aufwändige Codierungssystem mit Transpondern werde von den Entsorgern betrieben, um Doppelleerungen an einem Abfuhrtag zu verhindern; keineswegs hätten diese als Leistungsangebot etabliert werden sollen. Bei mehrfachen Entleerungsversuchen in kurzer Abfolge etwa bei festsitzendem Müll erfolge keine doppelte Zählung. Das System des Beklagten sei offenbar unzureichend programmiert und werde den üblichen Anforderungen nicht gerecht, wenn am Abfuhrtag bereits geleerte Tonnen nicht zurückgewiesen werden. Wenn der Beklagte auf die ihr seit 2015 bekannten Doppelleerungen hingewiesen hätte, wären diese unterbunden worden. Betriebskostenabrechnungen seien bis einschließlich 2018 endgültig.
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