1. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 VO zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung in Bezug genommene Karte ist nicht im Originalmaßstab, sondern verkleinert im Amtsblatt des Regierungsbezirks I. veröffentlicht worden, weshalb nach § 30 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 NNatG zu verfahren gewesen wäre. Zwar ist der auch in § 14 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG enthaltene Zusatz „oder nicht vollständig [im Verkündungsblatt abgedruckt]“, der nach heutigem Verständnis die Fallkonstellation einer drucktechnisch verkleinerten oder sonst vom Originalformat abweichenden Maßstab veröffentlichten Karte erfasst (vgl. Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Januar 2022, § 14 NAGBNatSchG Rn. 37a m.w.N.), erst durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 39) in das Niedersächsische Naturschutzgesetz eingefügt worden. Der Einzelrichter interpretiert diese Gesetzesänderung jedoch als bloße Klarstellung. Zwar ist die Gesetzesbegründung insoweit unergiebig (vgl. LT-Drs. 14/3657, S. 19). Der Gesetzeszweck spricht jedoch für eine weite Auslegung des § 30 Abs. 5 Satz 2 NNatG in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. März 1981 (im Folgenden: a.F.). Die Ersatzbekanntmachung von Naturschutzgebietsverordnungen dient dem Zweck, den Leser der Verordnung über den ungefähren Geltungsbereich der Verordnung zu informieren und potentiell Betroffene dazu anzuregen, sich anhand der hinterlegten Karte zu vergewissern, ob ihre Grundstücke innerhalb oder außerhalb des Schutzgebiets liegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.09.2020 – 4 KN 308/19 -, juris Rn. 18, und Urt. v. 25.06.2021 – 4 KN 407/17 -, juris Rn. 36; Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Januar 2022, § 14 NAGBNatSchG Rn. 44). Hierfür besteht grundsätzlich auch dann ein Bedürfnis, wenn die mitbeschlossene Karte zwar mitveröffentlicht, aber gegenüber dem Original verkleinert worden ist und eine Vergewisserung anhand der veröffentlichten Karte aus diesem Grund nicht möglich ist. Auch der für jede Verkündung geltende Grundsatz, dass zwischen der vom Normgeber beschlossenen und der veröffentlichten Fassung Identität bestehen muss, wird durch Abweichungen zwischen einer beschlossenen und einer bekanntgemachten Karte in gleicher Weise wie durch das vollständige Fehlen der Karte berührt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.06.2021 – 4 KN 407/17 -, juris Rn. 32 f.). Entsprechend ist die Kommentarliteratur bereits vor der 2003 beschlossenen Gesetzesänderung davon ausgegangen, dass die Karten für die „normale“ Bekanntmachung nicht verkleinert werden durften, sondern der veröffentlichten Verordnung im Originalmaßstab beizufügen waren (vgl. Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Teil 1, Braunschweig 1990, § 30 Rn. 6 unter Verweis auf Bayer. VGH, NuR 1984, 278). Wortlaut und Systematik des § 30 Abs. 5 NNatG a.F. standen einem solchen Verständnis, bei dem die Wendung „die Karten“ die vollständige Übereinstimmung mit dem Original (§ 30 Abs. 5 Satz 1 NNatG) implizierte, nicht entgegen.
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