Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 5. Kammer | 5 A 6628/20 | Urteil | Untersagungsverfügung (rechtmäßig): unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen

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Mit Bescheid vom E., zugestellt am 24. November 2020, untersagte die Beklagte dem Kläger bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen, herbeigeführt zum Beispiel durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs, Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften, Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, insbesondere nicht erforderlicher Gasstoß, unnötig schnelle Beschleunigungen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, auch im Zusammenspiel mit anderen leistungsstarken Fahrzeugen, unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, Vorbeifahren an Passanten, auch Zuschauern, mit extrem lautem Motor, Aufheulen lassen des Motors beim Parkvorgang, durchdrehende Reifen (Burnout), provozierte Fehlzündungen, schnelles Fahren in Kurven (Drift), frühzeitiges Runterschalten beim Anhalten, um ein Aufheulen des Motors zu provozieren (Nr. 1 a) sowie vermeidbare Abgasbelästigungen, wie sie vor allem bei den vorstehend genannten Beispielen auftreten, zu erzeugen (Nr. 1 b). Diese Untersagung bezieht sich auf alle öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Beklagten einschließlich aller Ortsteile. Die sofortige Vollziehung ordnete sie an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger gegen Nr. 1 der Verfügung verstoße, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Nr. 3) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 134,00 Euro fest (Nr. 4). Zur Begründung bezieht sie sich auf §§ 1, 3, 11, 65 und 97 NPOG i. V. m. § 30 StVO sowie auf die elf oben genannten Vorfälle. Daneben lägen zahlreichen Bürgerbeschwerden aus dem Jahr 2020 vor, in welchen der „Porsche von H.“ als Verursacher von Lärmbelästigungen und Straßenrennen genannt worden sei. Viele Anwohner und Dritte fühlten sich durch die örtliche Tuningszene mehr als belästigt. Der Kläger habe wiederholt gegen § 30 Abs. 1 StVO und § 6 Abs. 2 der Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr der Beklagten verstoßen, womit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die von ihm herbeigeführte unnötige Belästigung der Anwohner sei auf sein Verhalten bzw. auf die unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs zurückzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass Lärm und Abgase nachweislich zu Gesundheitsschädigungen führten, sei die Gesundheit, insbesondere der Anwohner, höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des Klägers, sein Fahrzeug motortechnisch auszureizen, um Aufmerksamkeit zu erregen. Die Maßnahme sei angemessen. Die zwangsmittelbewehrte Unterlassungsverfügung sei geeignet, die Gefahr zu beseitigen. Sie sei erforderlich, weil Polizei und Verkehrsbehörde das öffentliche Straßennetz nicht permanent überwachen könnten. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Uneinsichtigkeit bei den jeweiligen Kontrollen sei die Maßnahme auch angemessen im engeren Sinne. Der Sofortvollzug wurde dahingehend begründet, dass Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt, sowie die Gefahr der Nachahmung, verursacht durch die Handlungen des Klägers, nur so wirksam begegnet werden könne. Ein Klageverfahren könne nicht abgewartet werden.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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