Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 1. Kammer | 1 A 163/01 | Urteil | Zur dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Verwendung i.S.d. 2 BesÜV

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VG Lüneburg 1. Kammer,
Urteil vom
21.05.2003, 1 A 163/01, ECLI:DE:VGLUENE:2003:0521.1A163.01.0A

§ 73 BBesG, § 1 BesÜV 2, § 2 BesÜV 2

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Besoldungsbezüge ohne Berücksichtigung der Einschränkungen nach der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV -.

2

Er ist seit dem …Oktober 1993 Soldat der Bundeswehr; zunächst war er Soldat auf Zeit, am 2. Februar 2000 erfolgte die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Seit dem 10. August 2000 führt der Kläger den Dienstgrad Oberfähnrich. Er war seit dem 6. Oktober 1993 zunächst im Beobachtungsartilleriebataillon … im Beitrittsgebiet in … eingesetzt. Er unterfiel damit den Regelungen der 2. BesÜV und erhielt Dienstbezüge mit den jeweils gültigen Abschlägen.

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Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 wurde der Kläger im Rahmen der Fachschulausbildung zur Teilnahme am Lehrgang „Berufliche Fortbildung B“ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 4. Juli 2002 unter vorangehender Kommandierung vom 16. August 2000 bis zum 30. September 2000 zur 3./FSLW nach …/Niedersachsen versetzt; dort nahm er die Dienstgeschäfte eines Schülers wahr. Am 22. Juli 2000 zog er mit seiner Familie nach … und meldete dort auch seinen Wohnsitz an. Aufgrund der Verfügung der Wehrbereichsverwaltung VII – Gebührniswesen – vom 5. Oktober 2000 erhielt er für den Zeitraum seiner Verwendung in … einen nichtruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV und den vollen, für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, allerdings unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Bemessungsfaktors der jährlichen Sonderzuwendung für Ost (67,34 %) und West (89,79 %); der Unterschiedsbetrag beträgt nach Mitteilung der Beklagten monatlich rund 35,20 EUR (entspricht 68,85 DM).

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Mit Wirkung vom 14. März 2003 wird der Kläger nach einer vom Berichterstatter der fernmündlich eingeholten Auskunft der Beklagten im Rahmen einer Versetzung auf einem Dienstposten in … im Beitrittsgebiet unter gleichzeitiger erneuter zunächst befristeter Kommandierung nach …/Bayern geführt.

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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm die vollen Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Berücksichtigung der Einschränkungen nach der 2. BesÜV zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf die Versetzungsverfügung vom 15. August 2000 und seine Verwendung im Rahmen der Laufbahnausbildung in den alten Bundesländern mit anschließendem Offizierlehrgang in …, der gesamte Zeitraum betrage somit ca. 28 Monate.

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Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte die Wehrbereichsverwaltung VII – Gebührniswesen – den Antrag des Klägers auf Zahlung von Bezügen nach dem BBesG ohne Berücksichtigung der Einschränkungen nach der 2. BesÜV ab. Die 2. BesÜV bestimme, dass Soldaten verminderte Dienstbezüge erhielten, wenn sie von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet dauerhaft verwendet würden. Die Verwendung in diesem Sinne sei die auf Dauer angelegte dienstliche Tätigkeit und setze außerdem die Wahrnehmung eines Dienstpostens voraus. Hinsichtlich des Bezügeniveaus komme es weder auf die Herkunft oder den Wohnort des Soldaten noch allein auf den Ort der Aushändigung der Ernennungsurkunde an. Erst durch eine im weiteren Verlauf des dienstlichen Einsatzes auf Dauer gerichtete Verwendung im bisherigen Bundesgebiet entstehe ein Anspruch auf ungeminderte Besoldung. Bei der hinzuversetzten Dienststelle in … besetze er keinen Dienstposten, sondern werde auf einer verfügbaren Schülerplanstelle geführt. Ein Anspruch auf Besoldung in voller Höhe entstehe indes nur bei einer dauerhaften Verwendung außerhalb des Beitrittgebiets. Die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung stelle nur eine vorübergehende Verwendung im Sinne der 2. BesÜV dar. Insofern liege ungeachtet der getroffenen Personalmaßnahme auch im Falle des Klägers eine lediglich vorübergehende Verwendung im Sinne des § 6 der 2. BesÜV vor. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets habe der Kläger neben den Dienstbezügen nach § 2 der 2. BesÜV Anspruch auf einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV, den er auch erhalte.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, allein die Tatsache der Versetzung an die Fachschule der Luftwaffe in … rechtfertige die Annahme, es handele sich um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verwendung. Hieran ändere auch die vorangehende Kommandierung nichts, da diese allein das Ziel habe, die Versetzung auszusprechen. Auch die Tatsache, dass er zur Zeit auf einer Schülerplanstelle geführt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handele es sich lediglich um eine bundeswehrspezifische haushaltsrechtliche Besonderheit, die in der 2. BesÜV nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des langen Zeitraumes seiner Verwendung in … sei sehr wohl von einer endgültigen Verwendung im bisherigen Bundesgebiet auszugehen..

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Mit Beschwerdebescheid vom 20. April 2001 – zugestellt am 27. April 2001 – wies die Wehrbereichsverwaltung VII – Gebührniswesen – die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach dem Sinn und Zweck der 2. BesÜV müsse die geplante Dauer und die Art der Verwendung einbezogen werden. Die 2. BesÜV unterscheide daher zwischen einer dauerhaften Verwendung und einer vorübergehenden Verwendung. Die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung stelle eine nur vorübergehende Verwendung im Sinne des § 1 Satz 2 und § 6 Satz 1 der 2. BesÜV dar. Bei der Versetzung des Klägers nach Munster handele es sich nicht um eine dauerhafte Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets. Der Kläger sei im Zusammenhang mit seiner Versetzung auf keinen Dienstposten eingewiesen worden, sondern werde lediglich auf einer Schülerplanstelle geführt. Dabei handele es sich um eine zunächst bis zum 4. Juli 2002 befristete vorübergehende Verwendung im Sinne des § 6 der 2. BesÜV. Dass hierzu die Personalmaßnahme „Versetzung“ gewählt worden sei, sei Folge der Besonderheiten der Stellenbewirtschaftung bei Soldaten und nicht Ausdruck des Willens einer dauerhaften Verwendung. Seit der Versetzung nehme der Kläger überwiegend an Ausbildungsmaßnahmen teil. Ob er zu diesen Ausbildungsmaßnahmen versetzt oder kommandiert werde, spiele für die besoldungsrechtliche Qualifizierung der Verwendung keine Rolle. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets erhalte der Kläger nach § 6 Abs. 1 BesÜV einen Zuschuss.

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Daraufhin hat der Kläger am 28. Mai 2001, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Seine Versetzung nach … sei keine bloß vorübergehende Verwendung im Sinne des § 1 Satz 2 und des § 6 der 2. BesÜV. Ob es sich um eine „Schülerplanstelle“ oder um eine „normale“ Stelle handele, sei für die Besoldungsfrage irrelevant, da auch die 2. BesÜV nicht hiernach differenziere. Zudem sei eine Verwendung von zunächst zwei Jahren keineswegs nur vorübergehend. Er habe daher während der Dauer seiner Verwendung in den alten Bundesländern einen Anspruch auf ungeminderte Besoldung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit seiner Verwendung im bisherigen Bundesgebiet mit Rückwirkung zum 16. August 2000 Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Berücksichtigung der Einschränkungen nach der 2. BesÜV zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide zusammenfassend vor: Der Kläger werde im bisherigen Bundesgebiet nicht dauerhaft verwendet, wie dies Voraussetzung für die Gewährung der unbeschränkten Besoldung sei. Dauerhaft werde ein Soldat nur verwendet, wenn er Tätigkeiten auf einem Dienstposten erfülle. Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen auf einer Schülerplanstelle in den alten Bundesländern stelle hingegen nur eine vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets im Sinne des § 1 Satz 2 und des § 6 der 2. BesÜV dar.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm für die Zeit seines tatsächlichen Aufenthaltes und seiner Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet ab dem 16. August 2000 ungekürzte Besoldungsbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne die Einschränkungen nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2765) zu gewähren. Der Kläger unterliegt vielmehr entgegen seiner Ansicht auch für den Zeitraum nach dem 16. August 2000 bis heute weiterhin den besoldungsrechtlichen Einschränkungen der 2. BesÜV. Der angefochtene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII – Gebührniswesen – vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Besoldung des Klägers ist § 73 BBesG i. V. m. der 2. BesÜV. Nach § 73 BBesG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung im Beitrittsgebiet abweichend vom Bundesbesoldungsgesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Dementsprechend wurde für das Beitrittsgebiet die 2. BesÜV erlassen. Gemäß § 1 Satz 1 der 2. BesÜV sind u. a. für Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in der Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäß § 1 Satz 2 der 2. BesÜV auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. Nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV betragen die Dienstbezüge für u. a. Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, mit Wirkung vom 1. Mai 1992 70 % und (zuletzt) ab 1. Januar 2002 90 %; zusätzlich sind die prozentualen Anpassungen der Besoldungsbezüge nach § 14 BBesG zu berücksichtigen.

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Diese Vorschrift ist auch im Fall des Klägers maßgebend, da er von seiner erstmaligen Ernennung an – jedenfalls unstreitig zunächst – in … und damit im Beitrittsgebiet verwendet wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers dauert diese „Verwendung“ im Beitrittsgebiet i. S. d. 2. BesÜV trotz seiner Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang im bisherigen Bundesgebiet in Niedersachsen und seiner jetzigen Kommandierung nach Bayern auch über den 16. August 2000 hinaus bis heute fort. Bei dieser Teilnahme an dem Lehrgang in Niedersachsen und seiner Kommandierung nach Bayern handelt es sich lediglich um eine „vorübergehende Verwendung“ im Sinne der 2. BesÜV, für die nach der eindeutigen Regelung des § 1 Satz 2 und des § 6 der 2. BesÜV die Einschränkungen der Verordnung ebenfalls gelten.

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Der in der 2. BesÜV verwandte Begriff der „Verwendung“ lässt allein seinem Wortlaut nach keine hinreichend eindeutige Bestimmung zu. Keinesfalls kann bereits vom Wortlaut darauf geschlossen werden, dass allein auf den tatsächlichen Einsatzort des Soldaten abzustellen ist (so aber offenbar VG Regensburg, Urt. v. 19.2.2003 – RO 1 K 02.2008 – <nicht rkr.> im Fall von Versetzungen eines Soldaten auf mehrere Schülerplanstellen für einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren; ähnlich OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001 – 4 B 15.00 – <juris> im Fall eines im Beitrittsgebietes stationierten Beamten des Bundesgrenzschutzes, der auf nicht absehbare Zeit zum Schutz des Amtssitzes des Bundespräsidenten im Westen Berlins eingesetzt war). Vielmehr ergibt die weitere Auslegung, dass „Verwendung“ im Sinn der 2. BesÜV – anders als im Allgemeinen sonst – nicht stets den Einsatzort meint, an dem der Soldat unmittelbar im Anschluss an seine Ernennung tatsächlich seinen Dienst tut. Maßgebend ist vielmehr die auf Dauer angelegte Tätigkeit (so auch VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 1.3.1995 – 2 K 196/94 -, DÖD 1995, 237, 238 <rkr.>). Der Verwendungsbegriff im Sinne der 2. BesÜV geht über den des § 42 BBesG hinaus und umfasst auch u. a. die Soldaten, die keinen Dienstposten wahrnehmen, sondern – in Fällen des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV – sich etwa (wie im Fall des Klägers) zur Fortbildung im bisherigen Bundesgebiet aufhalten (Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, Band IV/24, Stand: März 2002, § 1 der 2. BesÜV Anm. 3; GKÖD, Band III/2, Stand: Juli 2000, K nach § 73 BBesG, § 1 der 2. BesÜV Rdnr. 2).

21

Dies ergibt sich zunächst aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften der 2. BesÜV. Denn diese Verordnung unterscheidet eindeutig zwischen einer „Verwendung“ (§ 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1) und einer nur „vorübergehenden Verwendung“ (§ 1 Satz 2 und § 6). Aus diesen zuletzt genannten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme im bisherigen Bundesgebiet um eine solche nur vorübergehende Verwendung handelt, für die die Einschränkungen der 2. BesÜV ebenfalls gelten; und zwar auch dann, wenn diese Maßnahme – wie im Fall des Klägers – länger als drei Wochen dauert. § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 2. BesÜV begründet im Fall einer Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme, die länger als drei Wochen dauert, (nur) einen Rechtsanspruch auf einen der Höhe nach näher bestimmten Zuschuss, der sich aber im System der 2. BesÜV bewegt. Diesen Zuschuss erhält der Kläger auch und zwar im Hinblick auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV einen solchen zwischen der Besoldung nach § 2 Abs. 1 und den vollen Besoldungsbezügen, da von vornherein feststand, dass seine vorübergehende Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet länger als zwölf Monate dauern werde (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, a. a. O., § 6 der 2. BesÜV Anm. 1). Diese Bestimmungen würden keinen Sinn machen und ihrem Regelungsgehalt nach leerlaufen, wenn es allein auf den tatsächlichen Einsatzort des Soldaten unabhängig von der zeitlichen Dauer des Einsatzes ankäme.

22

Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien (BR-Drs. 215/91 S. 26) bestätigt. Dort heißt es im Zusammenhang mit der Zuschussregelung des § 4 i. V. m. § 2 der 2. BesÜV, der Zuschuss werde denjenigen Beamten und Soldaten gewährt, die im Beitrittsgebiet oder „für die Verwendung im Beitrittsgebiet“ erstmals ernannt werden (zitiert nach VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 1.3.1995, a. a. O.). Hieraus ergibt sich, dass für die Besoldung maßgeblich sein soll, ob ein Beamter dauerhaft im Beitrittsgebiet verwendet wird bzw. dort verwendet werden soll (so auch VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 1.3.1995, a. a. O.).

23

Aus dem Sinn und Zweck der 2. BesÜV lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Nach § 73 Satz 2 BBesG soll die Besoldung sich insbesondere an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Beitrittsgebiet orientieren. Demnach kommt es maßgeblich darauf an, wo sich der überwiegende Beschäftigungsort des Beamten befindet, d. h. welchen Dienstposten er bei welcher Behörde innehat bzw. wo sein dienstlicher Wohnsitz i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist. Dieser Zielsetzung entspricht es auch und gerade, wenn für den vorübergehenden Aufenthalt im bisherigen Bundesgebiet die Besoldung nach § 6 der 2. BesÜV über Zuschüsse angeglichen wird (VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 1.3.1995, a. a. O.). Dies übersieht das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 19. Februar 2003 – RO 1 K 02.2008 – bei seiner gegenteiligen Argumentation.

24

Der Kläger wird demnach trotz der Kommandierungen und Versetzung für die Dauer seiner Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang im bisherigen Beitrittsgebiet i. S. d. § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV im Beitrittsgebiet verwendet. Er war und ist statusrechtlich Soldat im Bereich des Beitrittsgebietes, zunächst im Beobachtungsartilleriebataillon in … und ab dem 14. März 2003 in… Die Kommandierungen sowie die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang im bisherigen Bundesgebiet haben seinen abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich als Soldat im Bereich des Beitrittsgebietes nicht berührt, er nimmt lediglich die konkreten Dienstgeschäfte im bisherigen Bundesgebiet wahr. Diese Verwendung wird hierdurch in tatsächlicher Hinsicht lediglich modifiziert, aber nicht aufgehoben (vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 27.10.1994 – 3 L 74/93 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/ C I 2 Nr. 19 für den Fall der Überweisung eines Rechtspraktikanten im Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt an die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen für die gesamte Dauer der Ausbildung). Er hat – wie bereits ausgeführt – deshalb zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten im bisherigen Bundesgebiet lediglich einen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 der 2. BesÜV, den er auch erhält.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

26

Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die mehrjährige Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungslehrgang eines aus dem Beitrittsgebiet stammenden Soldaten im bisherigen Bundesgebiet unabhängig von der vom Dienstherrn gewählten Form (hier: Versetzung und/oder Kommandierung) eine nur „vorübergehende Verwendung“ i. S. d. § 1 Satz 2 der 2. BesÜV darstellt, zugelassen, da diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt ist.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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