Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 -, juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, Urt. v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 17.1.1996 – 11 C 5.95 -, juris Rn. 21). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (Nds. OVG, Urt. v. 3.2.2021 – 10 LC 150/20 -, juris Rn. 22 m.w.N., u.a. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 -, juris Rn. 15). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 -, juris Rn. 31). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 – 3 C 6.95 -, juris Rn. 20).
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