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Keine Erstattung von Abschiebekosten durch Arbeitgeber bei gefälschtem Pass
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Ein Arbeitgeber genügt in der Regel den im Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsstatus des beschäftigten Ausländers, wenn er sich vor Einstellung dessen nicht als gefälscht erkennbaren (hier: britischen Reise-)Pass mit der Aufenthaltserlaubnis zeigen lässt.
VG Lüneburg 1. Kammer,
Urteil vom
21.05.2003, 1 A 295/00, ECLI:DE:VGLUENE:2003:0521.1A295.00.0A
§ 3 Abs 1 AufenthEWGG, § 82 Abs 4 S 1 AuslG, § 2 FreizügEGV, § 284 Abs 1 S 2 SGB 3
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten wegen Abschiebungskosten.
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Der am … in Pakistan geborene Kläger, der inzwischen deutscher Staatsangehöriger ist, betrieb bis zum … 1999 in … als Gastronom einen Imbiss. Er beschäftigte seit Ende Januar 1999 den am … in Pakistan geborenen pakistanischen Staatsangehörigen A. B. als Arbeitnehmer, ohne dass dieser im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis war. Nach Angaben des Klägers benutzte Herr B. ihm gegenüber die Aliaspersonalien C. D. und gab sich als britischer Staatsbürger aus. Herr B. war am 28. April 1993 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. April 1994 abgelehnt hatte; die daraufhin erhobene Klage hatte er zurückgenommen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschl. v. 21.7.1995 – 2 A 599/94 -); am 7. November 1995 hatte er einen Asylfolgeantrag gestellt, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 abgelehnt hatte. Hiergegen hatte er beim Verwaltungsgericht Lüneburg zwar Klage (1 A 540/97) erhoben, jedoch keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt; die im Asylerstverfahren angedrohte Abschiebung war somit seit dem 19. Januar 1996 erneut vollziehbar. Herr B. war gleichwohl nicht freiwillig ausgereist, sondern Anfang 1997 in die Illegalität untergetaucht.
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Anlässlich einer Kontrolle durch eine Sondergruppe des Ordnungsamtes am 16. März 1999 wurde Herr B. im Imbiss des Klägers festgenommen; bei seiner Festnahme und in seiner polizeilichen Vernehmung gab er zunächst an, er heiße E. F., geb. 15. Oktober 1966 in Gujrat/Pakistan. Mit Beschluss vom 17. März 1999 ordnete das Amtsgericht Frankfurt/Main Abschiebungshaft bis zum 16. Juni 1999 zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan an.
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Die Abschiebung des Herrn B. erwies sich als sehr langwierig. Nach seiner Festnahme am 16. März 1999 in Frankfurt unter Aliaspersonalien wurde er am 17. März 1999 zunächst der JVA … zugeführt. Aufgrund der Probleme, eine Abschiebung in Amtshilfe mit der zuständigen Behörde in Frankfurt/Main zu koordinieren, und auf Bitten der JVA …, Haftplätze in Hessen nicht unnötig lange zu blockieren, wurde er auf Veranlassung des für die Abschiebung zuständigen Landkreises … nach Niedersachsen verlegt und am 24. März 1999 der JVA … zugeführt. Am 9. April 1999 wurde der erste Abschiebungsversuch mit zwei Begleitern des Bundesgrenzschutzes durchgeführt; dieser konnte jedoch nicht erfolgreich vollzogen werden, weil die pakistanischen Grenzbehörden am Flughafen in Pakistan Herrn B. trotz einer zuvor erteilten Zusage der pakistanischen Botschaft auf Rückübernahme mit einem deutschen Passersatz nicht übernahmen, sondern diesen mit den Begleitern nach Deutschland zurückverwiesen. Anschließend wurde Herr B. zunächst der JVA Frankfurt zugeführt und am 12. April 1999 wieder in die JVA Hannover verlegt. Die für den 30. April 1999 vorgesehene zweite Abschiebung wurde storniert, weil die Fluggesellschaft sich nun weigerte, Herrn B. ohne gültigen pakistanischen Passersatz zu befördern. Zur Vorbereitung des dritten Abschiebungsversuches musste daher zunächst bei der pakistanischen Botschaft ein Passersatzpapier beschafft werden; hierzu wurde Herr B. am 1. Juni 1999 der pakistanischen Botschaft in Bonn durch zwei Vollzugsbeamte vorgeführt. Bei der Passersatzbeschaffung war die ZAB … in Amtshilfe tätig. Am 29. Juni 1999 wurde die Abschiebung durch zwei Begleiter auf dem Luftweg von Hannover nach Karachi schließlich erfolgreich durchgeführt. Insgesamt fielen Abschiebungskosten in Höhe von 38.063,86 DM an.
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Am 7. Dezember 1999 erließ das Amtsgericht Frankfurt/Main gegen den Kläger einen – seit dem 21. Januar 2000 rechtskräftigen – Strafbefehl wegen vorsätzlicher Hilfeleistung zu dem illegalen Aufenthalt des Herrn B. gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 55 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, 27 StGB und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM fest. Der Kläger hatte in seiner polizeilichen Vernehmung am 2. August 1999 hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Er habe die Gaststätte bis zum 31. Mai 1999 etwa zwei Jahre lang geführt. Ende Januar 1998 (nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung: 1999) sei in seinem Lokal ein Landsmann erschienen und habe nach Arbeit gefragt. Er habe ihm gesagt, dass er am nächsten Tag erscheinen, aber auch seinen Ausweis, die Arbeitserlaubnis und die Versicherungsnummer mitbringen solle. Am nächsten Tag habe dieser ihm einen britischen Pass, der auf den Namen C. D. ausgestellt gewesen sei, und eine selbst aufgeschriebene Versicherungsnummer vorgelegt. Dieser habe ihm erzählt, er habe längere Zeit in England gelebt. Da in dem Pass dessen Bild eingeklebt gewesen sei, habe er ihm geglaubt. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass britische Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis benötigten. Deshalb habe er diese Person eingestellt und bei der AOK und der Sozialversicherung angemeldet. Eine Kopie des Passes habe er nicht gefertigt. Diese Person habe nach Bedarf bei ihm gearbeitet, wöchentlich etwa zwei bis drei Mal für jeweils zwei bis drei Stunden, für die dieser im Monat 630 DM erhalten habe. Er habe nie einen Verdacht geschöpft.
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Nach Anhörung machte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Kostenbescheid vom 5. Juli 2000 Kosten der Abschiebung in Höhe von insgesamt 20.133,24 DM geltend.
Im Einzelnen fallen hierunter:
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– Kosten Abschiebungshaft JVA … 17.3.-24.3.1999 693,62 DM
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– Vorführung pakist . Botschaft 1.6.1999 ( Forderungsnachw . Bekl.) 2.404,50 DM
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– Amtshilfekosten pakist . Botschaft 1.6.1999 (Rechnung Stadt …) 444,54 DM
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– Kosten der Durchführung der Abschiebung 29.6.1999 16.590,58 DM.
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 82 Abs. 4 AuslG. Der Kläger habe gegen die Verpflichtung zur Einhaltung beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen bei der Arbeitsaufnahme durch ausländische Staatsangehörige verstoßen, da er Herrn B. illegal beschäftigt habe. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Die Einlassung des Klägers, er sei seinerzeit durch Herrn B. getäuscht worden, indem dieser ihm unter Vorlage eines britischen Reisepasses sich als C. D. ausgegeben habe und er, der Kläger, daher nicht habe erkennen können, dass dieser eine andere Identität habe und sich illegal in Deutschland aufhalte, überzeuge nicht. Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehles des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1999 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass Herr B. am Prüftag nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei und somit gegen das Ausländergesetz verstoßen habe; diese Tatsache habe der Kläger jedenfalls billigend in Kauf genommen. Die geltend gemachten Abschiebungskosten seien der Höhe nach keineswegs unverhältnismäßig, wie vom Kläger im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Sämtliche im Rahmen des Abschiebungsverfahrens zur Erstattung geltend gemachten Einzelpositionen seien unvermeidbar gewesen und entsprächen in ihrer Höhe den zur Zeit geltenden Sätzen. Für Abschiebehaft werde derzeit in Niedersachsen keine Kostenerstattung gefordert, so dass die Dauer der Abschiebehaft, die am 29. Juni 1999 geendet habe, sich daher nicht auf die Abschiebekosten auswirke. Auch sei seinerzeit über den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine pakistanische Ausweiskarte des Herrn B. im Original nicht überreicht worden, die für eine erfolgreiche Abschiebung bzw. Einreise des Herrn Ali in Pakistan geeignet und ausreichend gewesen wäre. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten mit Schriftsatz vom 9. April 1999 dem Landkreis Soltau-Fallingbostel mitgeteilt, nach der Auskunft von Verwandten des Herrn B. habe nur mit diesem Dokument zügig vom pakistanischen Konsulat ein neuer Reisepass erlangt werden können. Des Weiteren bestehe die pakistanische Botschaft neben der Vorlage sämtlicher vorhandener Identitätsnachweise auf der persönlichen Vorstellung der Betroffenen.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte stütze sich zu Unrecht auf den Strafbefehl des Amtsgerichtes Frankfurt/Main. Er habe zunächst gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, diesen aber allein aus Kostengründen wieder zurückgenommen. Gerade der Forderungsnachweis des LKA Niedersachsen vom 12. August 1999 zeige zudem mit großer Deutlichkeit die Unangemessenheit der geltend gemachten Kostenerstattung, wenn dort u.a. Flugkosten für zwei Begleiter für einen Abzuschiebenden geltend gemacht würden. Nach monatelangem Warten und erfolglosen Bemühungen seines Prozessbevollmächtigen, im Auftrag von Verwandten des Herrn B. dessen zügige Ausreise bzw. Abschiebung zu erreichen, sei es unverhältnismäßig, für die Abschiebung einer einzelnen Person zwei Beamte als Flugbegleiter einzusetzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 – zugestellt am 30. August 2000 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach § 82 Abs. 4 AuslG hafte für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung derjenige, der den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt habe, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AuslG oder des SGB III nicht erlaubt gewesen sei. In gleicher Weise hafte, wer eine nach § 92 a oder § 92 b AuslG strafbare Handlung begehe. Der Ausländer hafte für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden könnten. Der Kläger habe Herrn B. unstreitig beschäftigt. Hinsichtlich der vorgetragenen Argumente zu der Identität des Herrn B. werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten sei nicht zu beanstanden. Bei Herrn B. sei eine Begleitung bei der Abschiebung erforderlich gewesen, da er bereits u.a. wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insgesamt seien Abschiebungskosten in Höhe von 38.063,86 DM entstanden. Hiervon würden 17.930,62 DM nicht zur Erstattung angefordert, da diese nicht von Herrn B. verschuldet seien.
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Daraufhin hat der Kläger am 29. September 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das für seine Inanspruchnahme erforderliche Verschulden sei hier nicht zu bejahen. Er habe weder direkte Kenntnis von der Ausreisepflicht des Herrn B. gehabt noch seien ihm Umstände erkennbar gewesen, nach denen er diese Ausreisepflicht hätte erkennen müssen. Im Rahmen der Beschäftigung des Herrn B. habe er die erforderliche und gebotene Sorgfalt walten lassen, was dessen Identität und die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland anbelange. Herr Ali habe sich ihm als C. D., E.-Str. …, … vorgestellt. Zum Nachweis seiner Identität und der Berechtigung zur Arbeitsaufnahme habe dieser einen britischen Reisepass, an deren Echtheit für ihn keinerlei erkennbare Zweifel bestanden hätten, vorgelegt. Diese Zweifel hätten auch nicht bestehen können, da die vorgelegten Ausweispapiere echt gewesen seien. Dass Herr B. sich diese Papiere erschlichen und zum Zwecke einer Beschäftigung und des Aufenthaltes in Deutschland an sich genommen habe, war für ihn, den Kläger, in keiner Weise erkennbar. Hierzu legte der Kläger in Kopie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn B. in englischer Sprache und in deutscher Übersetzung in Kopie vor. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main entfalte keinerlei präjudizielle Wirkung. Seinen Einspruch gegen diesen Strafbefehl habe er allein aus ökonomischen Gründen und weil er sein seinerzeit noch nicht abgeschlossenes Einbürgerungsverfahren nicht habe gefährden wollen zurückgenommen. Hilfsweise bestreite er auch die Rechtmäßigkeit der Höhe der angeforderten Kosten. Die Beklagte müsse sich eine Schadensminderungspflicht zurechnen lassen. Die Abschiebung in dieser Form und mit dem dadurch angefallenen Aufwand habe vermieden werden können, mindestens jedoch habe sie wesentlich kostengünstiger gestaltet werden können. Sein Prozessbevollmächtigter habe gegenüber der Beklagten angeboten, die freiwillige Ausreise des Herrn B. zu veranlassen, was insbesondere schon durch eine Zur-Verfügung-Stellung des Flugtickets keinerlei Kosten für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet hätte. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, dass zwei Beamte Herrn B. begleiteten. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum Herr B. derart lange in Abschiebehaft habe verbleiben müssen, obwohl dessen freiwillige Ausreise ohne Weiteres hätte garantiert werden können.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist sie auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main … verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Kostenforderung der Beklagten ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG i. V. m. § 83 AuslG. Hiernach haftet für die Kosten der Abschiebung – und zwar gemäß § 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG vorrangig vor dem Ausländer -, wer einen Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Der Umfang der Kostenhaftung ergibt sich aus § 83 Abs. 1 und 4 AuslG.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen aber bereits dem Grunde nach die für die Haftung des Klägers als Arbeitgeber erforderlichen Voraussetzungen nicht insgesamt vor.
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Der Kläger hat den pakistanischen Staatsangehörigen A. B. i. S. d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG zwar als Arbeitnehmer beschäftigt, ohne dass dieser hierzu berechtigt war. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitgeber einen Ausländer in diesem Sinne „beschäftigt“, ist nicht maßgeblich, ob zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines rechtswirksamen Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses geschlossen wurde. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass es zu einem gewissen Maß an „persönlicher Abhängigkeit“ gekommen ist. Dabei ist nicht auf die formelle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses abzustellen, sondern maßgeblich ist vielmehr die Verkehrsanschauung, wobei den sich hinter den Rechtsverhältnissen verbergenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt. Unerheblich ist dabei insbesondere die Dauer und der sonstige Umfang der Beschäftigung (VGH Kassel, Urt. v. 21.9.1994 – 10 UE 985/94 -, NVwZ-RR 1995, 111; Funke-Kaiser, in: GK-AuslG, Stand: März 2002, § 82 AuslG Rdnr. 13 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine entgeltliche Beschäftigung des Herrn Ali durch den Kläger in einem Arbeitnehmer-/Arbeitgebersinn vor, was der Kläger auch nicht in Zweifel zieht. Diese Beschäftigung war Herrn Ali auch weder nach den Vorschriften des Ausländergesetzes noch nach denen des SGB III erlaubt. Hiervon gehen zu Recht auch die Beteiligten aus.
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Auch war die dem angefochtenen Kostenbescheid zugrundeliegende Abschiebung des Herrn Ali unstreitig nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr rechtmäßig (vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG Münster, Urt. v. 16.4.1997 – 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455, 456; Funke-Kaiser, in: GK-AuslG, a. a. O., § 82 Rdnr. ff., jeweils m. w. N.).
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Der nach dem Sinn des Gesetzes des Weiteren erforderliche Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt und der Abschiebung, für deren Kosten die Beklagte den Kläger in Anspruch nimmt, ist zwar ebenfalls gewahrt (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 16.4.1997 – 17 A 3412/94 -, a. a. O.). Denn die behördliche Kenntnis von der illegalen Beschäftigung des Herrn Ali während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die Abschiebung unmittelbar nach sich gezogen. Unerheblich ist dabei, dass zwischen Aufgreifen des Herrn B. im Imbiss des Klägers im März 1999 und der tatsächlichen Abschiebung Ende Juni 1999 ein mehrmonatiger Zeitraum liegt (vgl. hierzu VG Ansbach, Urt. v. 19.2.1998 – 5 K 97.02075 -, NVwZ-Beilage I 1998, 77 – Leitsatz -). Nicht erforderlich ist, dass die Beschäftigung für den illegalen Aufenthalt und die Abschiebung des Ausländers mitursächlich gewesen ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 26.2.1999 – 11 A 10147/99 -, <juris>).
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Die Inanspruchnahme des Klägers als Arbeitgeber mit den Abschiebungskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe ist für sich genommen zwar auch nach den besonderen Umständen des Falles nicht grob unbillig und damit nicht ausnahmsweise unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger hat Herrn B. nach seinen Angaben mehrere Wochen und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg als – wenn auch geringfügig beschäftigten – Arbeitnehmer beschäftigt. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG bezweckt die Sicherung des gegenüber dem Ausländer oft nicht zu realisierenden Kostenersatzes, vor allem aber auch die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wegen deren schwerwiegenden Folgen insbesondere in arbeitsmarktpolitischer, sozialer und polizeilicher Hinsicht. Diese in der Vorschrift liegende und vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn jegliche, also auch die nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden wird. Deshalb verstößt es selbst dann nicht gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit nur von sehr kurzer Dauer war und deshalb einem nur sehr geringfügigen Arbeitgebergewinn erhebliche Abschiebungskosten gegenüberstehen (OVG Koblenz, Beschl. v. 26.2.1999 – 11 A 10147/99 -, <juris> m. w. N.: Arbeitstätigkeit von nur wenigen Minuten; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.12.1990 – 21 A 102/88 -, EZAR 137 Nr. 12; VG Darmstadt, Urt. v. 20.3.1996 – 5 E 1243/92 (3) -, NJW 1996, 1913: Beschäftigung nur an einem Tag).
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Die Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebungskosten nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aber weiter voraus, dass derjenige, der den ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen können. Hierbei reicht entsprechend § 276 BGB jede Form der Fahrlässigkeit aus (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile v. 23.10.1979 – 2 C 48.75 -, BVerwGE 59,13 = NJW 1980, 1243 und – 1 C 39.78 -, NJW 1980, 1246; siehe im Übrigen Funke-Kaiser, in: GK-AuslG, a. a. O., § 82 Rdnr. 17 m. w. N.). Ein Arbeitgeber lässt bei der Beschäftigung eines Ausländers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dann außer acht, wenn er sich vor der Einstellung nicht über dessen Aufenthaltsstatus und den Umfang der diesem erlaubten Erwerbstätigkeit, z. B. durch Vorlage des Passes, informiert (VG Darmstadt, Urt. v. 20.3.1996 – 5 E 1243/92 (3) -, a. a. O.; VGH Kassel, Urt. v. 21.9.1994 – 10 UE 985/94 -, NVwZ-RR 1995, 111 m. w. N.).
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger auf der Grundlage seiner bisherigen Angaben, die die Beklagte nicht substanziiert in Zweifel gezogen hat und an deren Richtigkeit die Kammer auch keine begründeten Zweifel hat, diesen Prüfpflichten aber in hinreichendem Umfang genügt. Er hat sich nach seinen glaubhaften Angaben vor der Einstellung des Herrn B. dessen britischen Reisepass zeigen lassen, der auf den Namen C. D. ausgestellt war und in dem sich eine Aufenthaltserlaubnis befand. Deshalb konnte der Kläger davon ausgehen, dass Herr B. in Deutschland einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen durfte. Nach § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III bedürfen Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit zu gewähren ist – wozu auch Staatsangehörige von Großbritannien gehören -, keiner Arbeitsgenehmigung. Nach § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG haben Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, zudem einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG, für die Einreise bedürfen sie nach § 2 FreizügV/EG keiner Aufenthaltsgenehmigung. Dass der Pass gefälscht war, konnte der Kläger als Laie nicht erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Umständen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Herrn B. hätte haben müssen. Insoweit sind ihm deshalb auch keine Versäumnisse vorzuwerfen. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht zum einen der Umstand, dass er Herrn B. ausweislich der beigezogenen Strafakte bei der AOK tatsächlich als Arbeitnehmer unter dem Namen „C. D.“ angemeldet hatte. Zum anderen hatte er diesen Sachverhalt bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am 2. August 1999 angegeben. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine weiteren Umstände angeführt, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, sondern zur Begründung – allerdings zu Unrecht, siehe dazu unten – lediglich auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes Frankfurt/Main verwiesen.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichtes Frankfurt/Main vom 7. Dezember 1999 wegen vorsätzlicher Hilfeleistung zu dem illegalen Aufenthalt des Herrn Ali zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. In diesem Strafbefehl ist zur Begründung wenig, nämlich nur u. a. ausgeführt, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass Herr B. am Prüftag nicht im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung“ (gemeint ist offenbar eine „Aufenthaltsgenehmigung“) für die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei und somit gegen das Ausländergesetz verstoßen habe. „Jedenfalls“ habe der Kläger diese Tatsache „billigend in Kauf“ genommen. Die Kammer ist an diese Einschätzung des Amtsgerichtes, die im Übrigen nicht weiter begründet worden ist, nicht gebunden, sondern hat eine eigene Prüfung hinsichtlich der im Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG zu beantwortenden Frage, ob der Kläger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, vorzunehmen. Diese Prüfung ergibt nach dem oben Gesagten, dass dem Kläger kein schuldhafter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten unterlaufen ist.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger diesen Strafbefehl hat letztlich rechtskräftig werden lassen. Aus diesem Umstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, der Kläger habe den ihm gemachten Vorwurf eingeräumt. Er hat ausweislich der beigezogenen Strafakte gegen den Strafbefehl zunächst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 fristgerecht Einspruch eingelegt, diesen am 21. Januar 2000 aber lediglich aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich „aus ökonomischen Gründen und deshalb zurück (genommen), weil (die Bezirksregierung) das Einbürgerungsverfahren wegen des anhängigen Verfahrens nicht weiter betreibt“.
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Da die Klage daher bereits „dem Grunde nach“ Erfolg hat, kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittene Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Abschiebung gemäß § 83 Abs. 1 und 4 AuslG auch „der Höhe nach“ gerechtfertigt sind, nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
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