Bei dem Beitragskonto I., zugunsten dessen der Beklagte die Zahlungen des Klägers verbucht hat, handelt es sich um das Beitragskonto der früheren Ehefrau des Klägers, die dieses mit dem Umzug in ihre neue Wohnung „mitgenommen“ hat. Die Rundfunkbeitragskonten werden personenbezogen geführt, auch wenn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht das Innehaben einer Wohnung ist. Der Vorteil, der mit dem Rundfunkbeitrag als Vorzugslast abgegolten wird, ist personenbezogen; maßgeblich ist der persönliche Vorteil, der in Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebotes liegt, und den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar nur einmal ziehen können (vgl. BVerfG, Urt. vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 167516 u.a. -, juris Rn. 107). Dieser Grundsatz gilt auch unbeschränkt auch dann, wenn mehrere Beitragspflichtige in einer Wohnung zusammenleben. Da der Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 RBStV von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten ist, mehrere Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 3 RBStV für den Rundfunkbeitrag jedoch gesamtschuldnerisch haften, werden Mehrpersonenhaushalte – wie der frühere gemeinsame Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau – gegenüber allein lebenden Wohnungsinhabern zwar privilegiert, da mehrere Wohnungsinhaber sich den nur einmal zu entrichtenden Rundfunkbeitrag untereinander aufteilen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 167516 u.a. -, juris Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6/15 -, juris Rn. 43). An der persönlichen Beitragsschuld jedes volljährigen Inhabers einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV ändert dies jedoch nichts.
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