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Kostenbescheid zu einem Sachverständigengutachten
VG Lüneburg 5. Kammer,
Urteil vom
10.06.2022, 5 A 36/20, ECLI:DE:VGLUENE:2022:0610.5A36.20.00
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 6 Abs 1 S 1 BÄO, § 8 JVEG, § 13 VwKostG ND
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Zweckverbandes – im Folgenden: Beklagter –, mit dem er zur Zahlung von Kosten vorrangig für ein Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 2.428,92 Euro aufgefordert worden ist.
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Der Kläger ist approbierter Arzt. In der Zeit von September 2017 bis Juli 2019 arbeitete er im D. -Klinikum in E., bis zum 28. Januar 2019 in der Abteilung für Anästhesie auf der Intensivstation und danach für eine Weiterbildung im Fachbereich Innere Medizin als Assistenzarzt. Von Dezember 2018 bis Februar 2019 kam es zu einem Medikamentenmissbrauch durch den Kläger. Er nahm das Injektionsnarkotikum Propofol ein. Im Juni 2019 nahm er eine Spritze mit dem Medikament Sufenta, ein Analgetikum, an sich. Seit der Aufhebung seines Arbeitsvertrages mit dem D. -Klinikum im Sommer 2019 arbeitet der Kläger auf Honorarbasis als Notarzt.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 berichtete das D. -Klinikum der Ärztekammer Sachsen-Anhalt von dem Propofol-Missbrauch des Klägers, welche dieses unter dem 9. Juli 2019 an die Ärztekammer Niedersachsen und diese wiederum unter dem 28. August 2019 an den Beklagten weiterleitete.
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Der Beklagte beauftragte Prof. Dr. F. des Klinikums G. in H. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nach vorausgegangener Anfrage per E-Mail vom 4. Oktober 2019 mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor dem Hintergrund einer möglichen Anordnung des Ruhens der Approbation. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich einer fachärztlichen Untersuchung im beauftragten Klinikum G. zu unterziehen.
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Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Dr. I., Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für Nervenheilkunde, und Dipl.-Psych. J. erstatteten ein psychiatrisches Fachgutachten unter dem 9. Dezember 2019, nachdem der Kläger am 8. November 2019 psychiatrisch und körperlich untersucht worden war.
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Die für dieses Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.420,70 Euro verauslagte der Beklagte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2020 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, nach der Zeit von Dezember 2018 bis Februar 2019 sei es nicht wieder zu einer Einnahme von Propofol gekommen. Er habe die dem Medikamentenmissbrauch zugrundeliegenden Umstände verändert. Der nunmehr fast ein Jahr zurückliegende Medikamentenmissbrauch mache ihn nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet. Die Maßnahme des Anordnens des Ruhens der Approbation sei nicht erforderlich.
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Das Gutachten leide zudem an einer Vielzahl solch eklatanter Fehler, dass es für eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nicht verwendet werden könne. Der Gutachter Prof. Dr. F. selbst sei nur etwa fünf Minuten anwesend gewesen. Alle relevanten Untersuchungen und Gespräche seien durch andere Ärzte ausgeführt worden. Das Gutachten gebe seine Aussagen falsch wieder. Dort werde ausgeführt, im September 2017 sei eine Stellenausschreibung für eine Oberarztstelle im D. -Klinikum E. erschienen, auf die er sich beworben habe. Richtig sei allerdings, dass ein Kollege im Klinikum A-Stadt an das D. -Klinikum gewechselt sei und ihn mitgenommen habe. Auch gebe das Gutachten sein Konsumverhalten falsch wieder. Nicht richtig sei, dass bereits nach einer Woche der gewünschte Effekt des Medikaments mit einer Ampulle nicht mehr habe erreicht werden können und er die Dosis auf zwei Ampullen gesteigert habe. Der Konsum sei sporadisch und sowohl von der eigenen Verfassung als auch von der Möglichkeit, Propofol zu erlangen, abhängig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe es einen täglichen oder regelmäßigen Missbrauch gegeben. Allerdings habe er manchmal mehr und manchmal weniger Propofol genommen. Falsch sei auch, dass es nach einer Gabe von Propofol zu einem Sturz auf die rechte Kopfseite mit Rissquetschwunde gekommen sei, da diese links gewesen sei. Er selbst habe keine Kenntnis, dass ihm in der Klinik der Vorwurf gemacht worden sei, während des Bereitschaftsdienstes nicht an das Diensttelefon gegangen zu sein, und habe daher auch eine entsprechende Aussage nicht getätigt. Er sei auf der Intensivstation als Anästhesist entgegen dem Gutachten nicht oberärztlich, sondern als Assistenzarzt tätig gewesen. Auch habe er die Tätigkeit als Notarzt im Landkreis K. nicht erst im Juli 2019 begonnen. Bereits während seiner Tätigkeit im D. -Klinikum habe er diese ausgeübt und nach Beendigung der Anstellung lediglich fortgesetzt. Zudem habe er nur Lavendel und nicht wie dargestellt auch Johanniskraut eingenommen. Spannungen in der Ehe, wie in dem Gutachten beschrieben, habe es nicht gegeben, sondern Konfliktgespräche mit seiner Ehefrau, nachdem diese ihn mit liegender Verweilkanüle und Propofol im Bett schlafend aufgefunden und sich große Sorgen gemacht habe. Auch die Angabe einer Beurlaubung sei falsch, weil es sich nur um eine ohnehin anstehende Freiwoche gehandelt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er angegeben, unkonzentriert und fahrig gewesen zu sein oder an innerer Unruhe gelitten zu haben. Falsch sei ferner die Aussage, er sei als Honorararzt verschiedener Kliniken und in L. tätig, da er ausschließlich als Notarzt auf Honorarbasis in einem konkreten Rettungsdienstbereich tätig sei. Er habe nicht angegeben, über seinen Zustand sehr irritiert zu sein und diesen gerne besser verstehen und einschätzen zu können. Er sei sich seines Zustandes sehr bewusst gewesen. Ihm sei auch klar gewesen, welche Maßnahmen er habe ergreifen müssen, um seine Situation und Erkrankung zu bessern, was sich an deren Umsetzung gezeigt habe. Bagatellisiert habe er die Vorfälle nicht. Erinnerungen an die Durchführung des Versuchs nach Romberg habe er nicht. Zu keinem Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, einen Seiltänzergang zu zeigen. Die Überprüfung, ob sich an Extremitäten Einstichstellen oder Hämatome finden ließen, sei erst auf seine Veranlassung durchgeführt worden.
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Die Ausführungen zur fachpsychologischen Testung enthielten so wenige Informationen, dass sie der Meinungsbildung nicht dienen könnten. Die Ergebnisse des BDI II gäben lediglich Aufschlüsse über die letzten zwei Wochen, nicht jedoch über länger zurückliegende Symptome, was für den vorliegenden Fall wichtig gewesen wäre, aber das Gutachten diese Information nicht enthalte. Auch die Darstellung des SCL-90-S stelle nur die Ausprägung der Symptomatik der letzten sieben Tage dar, was nicht im Gutachten stehe. Zur Interpretation der Testergebnisse werde eine „Faustregel“, also eine ungefähre Auswertung, herangezogen, die aufgrund der enormen Bedeutung der vom Gutachten untersuchten Frage in keinem Fall Bestand haben könne. Die Ausführungen zum FPI-R seien nicht nachvollziehbar. Der Auswertung könne bereits nicht entnommen werden, ob hohe Stanine-Werte für eine hohe oder niedrige Ausprägung des Merkmals stünden. Es ergebe sich nicht, warum eine Abweichung auf den Skalen Soziale Orientierung, Gehemmtheit und Gesundheitssorgen dafürsprächen, er sei ein leistungsorientierter Charakter, da er in der Skala Leistungsorientierung gerade durchschnittliche Ergebnisse erzielt habe. Die Ausführungen zum AVEM-66 seien ungenügend. Es fehlten Angaben, auf welche Gruppe sich der Prozentrang beziehe und wann von einer Erhöhung eines Merkmals auszugehen sei. Keine Erwähnung finde im Gutachten der Umstand, dass der AVEM-66 niedrige Retest-Reliabilitätskoeffizienten aufweise. Die Ergebnisse des Aufmerksamkeits-Belastungstest d2 würden nicht vollständig beurteilt. Angaben zur Schwankungsbreite und zum „wahren“ Gesamtleistungswert würden nicht gemacht. Eine Interpretation der Prozentränge finde nicht statt. Auch die durch den d2 grundsätzlich darstellbare Arbeitskurve sei im Gutachten nicht zu finden. Zudem sei die alte Version des d2 von 2002, nicht die Revision dieses Testverfahrens von 2010 angewendet worden. Die Darstellung der psychologischen Testung versetze einen hiermit nicht selbst beschäftigten psychologischen Laien nicht in die Lage, die Ergebnisse auch nur im Ansatz nachzuvollziehen. Wichtige Informationen würden nicht dargestellt und die Interpretation der Testergebnisse sei laienhaft.
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Sorgfältigkeitsmängel des Gutachtens zeigten sich schließlich aus der zusammenfassenden diagnostischen Einordnung und Beurteilung. Das Gutachten bestehe in diesem entscheidenden Teil zum Großteil aus nicht zitierten, wörtlich übernommenen und zum Teil verfälschten Stellen aus Internetquellen wie „netdoctor.de“, “cliquio.de“, “srf.ch“ und „br.de“. Außerdem seien im Internet frei zugängliche Passagen von Artikeln wie „Lebensbedrohliche Fentanyl- und Propofolabhängigkeit“, „Propofol vor Alkohol: Bei Medizinern ist das Anästhetikum das Sucht- und Suizidmittel der Wahl“ oder „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Kindesalter“ ohne ein entsprechendes Zitat abgeschrieben worden. Dabei seien Inhalte der Artikel erheblich verändert worden, indem Formulierungen wie „bei Kindern“ oder „Kinder-Elektroden“ weggelassen worden seien. Aussagen zur Sedierung bei Kindern ließen sich nicht einfach auf Erwachsene übertragen. Auch finde sich in dem Gutachten ein abgeschriebener Artikel von der Internetseite „focus.de“, bei dem es sich um Werbung für eine Entzugsklinik handele. Lediglich an einzelnen Stellen fänden sich eigene Ausführungen. Auf einer solchen Grundlage könne keine Entscheidung über seine gesundheitliche Eignung und damit über seine berufliche Existenz gefällt werden. Ein eventueller Bescheid über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens der Approbation greife in seine Berufsfreiheit ein. Ein solch schwerwiegender Grundrechtseingriff könne unmöglich auf ein Gutachten gestützt werden, das gegen jeden Grundsatz wissenschaftlichen Arbeitens verstoße.
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Ein Ruhen der Approbation ordnete der Beklagte in der Folgezeit nicht an. Der Kläger gab im Einvernehmen mit ihm am 2. Februar 2020 eine schriftliche Erklärung ab, wonach sich dieser unter anderem verpflichtete, für die Dauer von anderthalb Jahren im Abstand von drei Monaten Abstinenznachweise durch Haarprobenentnahmen und -analysen an den Beklagten zu übersenden und schnellstmöglich eine stationäre Therapie aufzunehmen.
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 2.420,70 Euro sowie weiteren Auslagen für die Zustellung der Untersuchungsanordnung und des Anhörungsschreibens vom 16. Dezember 2019 in Höhe von jeweils 4,11 Euro, insgesamt mithin von 2.428,92 Euro auf. Der Kläger habe zu der Amtshandlung Anlass gegeben und sei damit Kostenschuldner.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2020 und führt ergänzend aus, dass Kosten, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde – wie vorliegend – die Sache unrichtig behandelt habe, zu erlassen seien. Die Kosten für das Sachverständigengutachten hätten von dem Beklagten wegen der Schlechtleistung des Gutachters nicht beglichen werden müssen und dürfen. Sie seien nur dadurch entstanden, dass der Beklage unrichtigerweise auf die Anforderung des Gutachters gezahlt habe. Für die Beauftragung von Sachverständigen fänden die bürgerlich-rechtlichen Regeln über den Werkvertrag entsprechende Anwendung, nicht das JVEG. Das Gutachten sei völlig unverwertbar und für die angedachte Verwendung gänzlich ungeeignet. Zum gleichen Ergebnis gelange man bei einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des JVEG. Denn die Vergütung sei bei einem Sachverständigen nur insoweit zuzuerkennen, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar sei. Habe er eine insgesamt unverwertbare Leistung erbracht, habe eine Vergütung insgesamt zu unterbleiben. Die Ungeeignetheit sei hinsichtlich der Plagiate für den Beklagten auch offensichtlich gewesen. Teilweise sei wörtlich ein anderer Text übernommen worden. Darüber hinaus sei es völlig untypisch, dass ein Gutachter keine einzige Literaturquelle und kein einziges Zitat angebe, sodass das Gutachten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genüge. Auch die Formulierungen, die nicht der in Gutachten üblichen wissenschaftlichen Sprache entsprächen, seien ein offensichtlicher Hinweis auf die ungekennzeichnete Übernahme von Zitaten.
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Sachverständigengutachten sollten der für eine Entscheidung zuständigen Stelle die hierfür notwendigen Kenntnisse vermitteln. Ein ärztliches Gutachten müsse den medizinischen Laien in die Lage versetzen, sich über die im Gutachten zu klärenden Fragen eine eigene Meinung zu bilden. Daher sei notwendig, dass nachvollzogen werden könne, wie ein Gutachter zu seinen im Gutachten niedergelegten Schlussfolgerungen gekommen sei. Auch ein medizinischer Laie müsse die Grundlagen des Gutachtens und die darauf basierenden Schlussfolgerungen kritisch hinterfragen und überprüfen können. Im Bereich des Kindschaftsrechts gebe es Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten und auch für psychologische Gutachten habe die Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen Qualitätsstandards erarbeitet. Danach habe ein Gutachten Nachweise der im Gutachten verwendeten Fachliteratur inklusive Quellennachweise der eingesetzten Verfahren zu enthalten. Ohne Nennung der Quellen könne der Aussagegehalt des Gutachtens vom Beklagten nicht überprüft werden. Den Qualitätsstandards sei unter anderem zu entnehmen, dass im Gutachten die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung verständlich, nachvollziehbar und adressatengerecht erläutert werden müssten. Zentrale Fachbegriffe seien zutreffend und allgemein verständlich zu erklären. Sofern messtheoretisch fundierte Fragebogen und Tests eingesetzt würden, für die Reliabilitätsintervalle und Streuungen bekannt seien, müssten dafür die Reliabilität und die Konfidenzintervalle angegeben werden, was nicht geschehen sei, obwohl für die eingesetzten Teste Reliabilitätswerte bekannt seien.
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Soweit der Beklagte mitteile, in Bezug auf eine Propofolabhängigkeit sei die wissenschaftliche Basis nach seinem Kenntnisstand bisher nicht s ehr ergiebig, da es sich um ein noch unerforschtes und recht neues Gebiet handele, sei dies eine Information, die sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse. Die im Gutachten übernommenen Passagen vermittelten im Gegensatz den Eindruck, als gebe es hinreichend gesicherte Erkenntnisse über das Krankheitsbild. Wenn aber die wissenschaftlichen Erkenntnisse so gering seien, müsse dies im Gutachten Erwähnung finden. Keinesfalls könne in einem solchen Fall einfach auf nicht wissenschaftliche Quellen ausgewichen werden. Die Übernahme langer Passagen aus ungeprüften Internetquellen und sogar werbeartigen Texten von Entzugskliniken sei nicht lediglich ein unorthodoxer Weg. Das Gutachten komme nicht zu einem fundierten und nachvollziehbaren Ergebnis. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht derzeit Bedenken im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufs bestünden. Einfach vorausgesetzt werde, dass eine ambulante oder stationäre Behandlung notwendig sei.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe Anlass zur Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegeben, da der Verdacht einer Medikamentenabhängigkeit bestanden habe. Es sei fraglich gewesen, ob der Kläger gesundheitlich geeignet gewesen sei, um seinen ärztlichen Beruf auszuüben. Um diese Frage zu klären, sei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen. Eine Schlechtleistung des Gutachters sei nicht erkennbar. Da er keine medizinischen Fachkenntnisse habe, sei er auf das Ergebnis des Gutachtens angewiesen und könne nur entsprechend dieses Ergebnisses nach eigener Würdigung und Plausibilitätsprüfung handeln. Wie der Gutachter seine Entscheidungsfindung gestalte, könne er nicht beurteilen. Das Gutachten sei jedoch nicht unplausibel. In Auftrag gegebene Gutachten würden bei ihm grundsätzlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, welcher das Gutachten standhalte. Eine Plausibilitätsprüfung könne nicht zur Folge haben, jedes in Auftrag gegebene Gutachten auf juristische und/oder wissenschaftliche Fehlerfreiheit hin zu kontrollieren. Maßgeblich sei eine fundierte, nachvollziehbare Beantwortung einer fachärztlichen Fragestellung, was vorliegend gegeben sei. Daher sei die Leistung bestimmungsgemäß verwertbar.
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Anhaltspunkte für ein unrichtiges Ergebnis lägen ihm nicht vor. Auch ein ärztlicher Gutachter müsse sich entsprechende Informationen einholen und sich das erforderliche Wissen aneignen, um seinen Gutachterauftrag zu erfüllen. Die Quellen hierfür könnten vielfältig sein. Im Hinblick auf eine im Raum stehende mögliche Propofolabhängigkeit sei die wissenschaftliche Basis seinem Kenntnisstand bisher nicht sehr ergiebig, da es sich um ein noch unerforschtes und recht neues Gebiet handele. Wenn in einem solchen Fall eventuell unorthodoxe Wege gegangen würden, um zu einem fundierten Ergebnis zu gelange, sei dies nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Gutachter gegen wissenschaftliche Grundsätze verstoßen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von einer Pflicht zur Erstattung der Gutachterkosten befreien solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie man verifizieren solle, welcher Betrag für das erstellte Gutachten noch angemessen sei. Die gesetzlichen Grundlagen gäben hier zu Recht den notwendigen Spielraum, um als ärztlicher Gutachter frei und unabhängig arbeiten zu können. Dass die in Rechnung gestellten angefallenen Stunden zur Erstattung des Gutachtens tatsächlich nicht oder nicht in der Höhe angefallen seien, werde von dem Kläger nicht geltend gemacht. Selbst wenn das Gutachten auch auf Internetrecherchen basiere, was im Grundsatz nicht als Schlechtleistung zu erkennen sei, seien hierfür entsprechende Arbeitsstunden angefallen und zu vergüten. Sofern Literaturangeben fehlten, könne hieraus – angesichts des hohen Schutzgutes der Volksgesundheit – nicht folgen, das Gutachten sei insgesamt unbrauchbar. Von ihm eingeholte amtsärztliche Gutachten seien bisher gerichtlich nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen worden, weil dort Literaturangaben fehlten. Dies sollte auch für fachärztliche Gutachter gelten. Der Gutachter komme zu dem fundierten, nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht gegeben sei. Der weitere Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens sei für dieses Verfahren nicht von Bedeutung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 17. Januar 2022 und mit Einverständnis der Beteiligten – vom 14. Januar 2022 des Klägers und vom 7. Januar 2022 des Beklagten – ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Sie als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für den hier angefochtenen Bescheid sind die Regelungen in §§ 1, 5, 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes – NVwKostG –. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des NVwKostG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben.
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, anwendbar gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – NVwVfG –, bezüglich der Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Kosten ist nicht erfolgt, da das Anhörungsschreiben des Beklagten auf die beabsichtigte Anordnung des Ruhens der Approbation bezogen war. Eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG ist indes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.
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Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Denn der Kläger hat zu der Begutachtung, deren Kosten hier streitig sind, Anlass gegeben, sodass der Kostengrund gegeben und der Kläger auch Kostenschuldner ist. Ferner ist die Kostenhöhe nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte beansprucht vom Kläger die Zahlung der von ihm verauslagten Kosten eines Sachverständigengutachtens, welches er im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeärzteordnung – BÄO – in Auftrag gegeben hat. Hiernach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Zuständig ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO trifft die Entscheidung nach § 6 BÄO die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, hier somit nach der Aufhebung des Arbeitsvertrags mit dem D. -Klinikum und der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Notarzt vor allem in Niedersachsen der Beklagte.
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Die Prüfung der gesundheitlichen Eignung hat der Beklagte vorliegend nicht selbst durchgeführt, sondern hat diese dem beauftragten Gutachter und dessen Kollegen übertragen. Der Beklagte ist bereits bei Zweifeln über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anzuordnen. Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO liegen schon dann vor, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2012 – 8 LA 3/12 -, juris Rn. 12 f.). Beim Kläger bestanden diese Zweifel aufgrund des unstreitigen Missbrauchs des Injektionsnarkotikums Propofol.
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Die für die Erstellung des Gutachtens verauslagten Kosten in Höhe von 2.420,70 Euro kann der Beklagte gegenüber dem Kläger als Auslagen gemäß § 13 NVwKostG geltend machen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner Auslagen, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, auch dann zu ersetzen, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten sind.
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Gebührenregelungen für die in Rede stehende Amtshandlung enthält die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG erlassene Allgemeine Gebührenordnung – AllGO – in der im Zeitpunkt der Amtshandlung gültigen Fassung. Sie sah in Ziffer 7.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO für eine Anordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO einen Gebührenrahmen von 140,00 bis 590,00 Euro vor. Eine Anmerkung dazu, ob Aufwendungen bspw. für Sachverständige neben der Gebühr als Auslagen erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten bzw. nicht abgegolten sind, was nach der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 NVwKostG für nicht regelmäßig entstehende Aufwendungen möglich ist, enthält die Ziffer 7.1.5 – ebenso wie Ziffer 7.1.1, welche die Approbationserteilung beinhaltet, – nicht, sodass es bei der Anwendung von § 13 Abs. 1, Abs. 3 NVwKostG verbleibt. Dass bei der Frage eines möglichen Ruhens der Approbation wegen bestehender Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs eine Behörde (fach-)ärztlichen Sachverstand einholt, stellt eine regelmäßige Aufwendung dar, sodass diese nicht explizit in einer Anmerkung geregelt ist. Derartige Auslagen sind mithin nicht durch die Gebühr abgegolten, da sie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG bereits definitionsgemäß besondere, nicht in die Gebühr einpauschalierte Aufwendungen sind (Loeser/Barthel, NVwKostG Kommentar, 7. Erg.-Lfg. 02/2016, § 13 Anm. 1). Nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 NVwKostG können Auslagen insbesondere Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 NVwKostG für Zustellungen sein.
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Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 NVwKostG sind gegeben.
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Die Vorbereitung einer Amtshandlung liegt vor. Eine Amtshandlung ist ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Verwaltungshandeln eines öffentlich-rechtlich organisierten Rechtsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch seine Organe, insbesondere Behörden, im Einzelfall und mit Außenwirkung (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 16.12.2014 – 13 LA 143/14 -, juris Rn. 7).
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Das mögliche Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 BÄO – in Ziffer 7.1.5. der Anlage zur AllGO als gebührenpflichtige Amtshandlung genannt – sollte vor dem Hintergrund des Medikamentenmissbrauchs des Klägers gegebenenfalls angeordnet und damit vorbereitet werden. Die diesbezüglich maßgebliche Beurteilung der Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 6 Abs. 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO im Verwaltungsverfahren oblag vor dem Hintergrund des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltenden Untersuchungsgrundsatzes der aufsichtführenden Behörde, mithin dem Beklagten. Dieser konnte sich der in § 26 Abs. 1 VwVfG genannten Beweismittel bedienen, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hielt (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2006 – 4 A 5/04 -, juris Rn. 22).
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Der Beklagte konnte insbesondere die schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen, § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG. Insoweit regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, dass – falls die Behörde Sachverständige herangezogen hat – diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Jusitzvergütungs- und entschädigungsgesetzes – JVEG – eine Entschädigung oder Vergütung erhalten. Auf den Einwand des Klägers, dass der Beklagte nicht in § 1 JVEG genannt ist, kommt es aufgrund des genannten Verweises in § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht an.
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Nach diesen Maßstäben hat der hier tätig gewordene Sachverständige gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 JVEG.
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Zur Ermittlung des Sachverhalts und der hier relevanten Beantwortung der Frage, ob der Kläger für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gesundheitlich geeignet ist, hat der Beklagte mangels eigener Sachkunde das streitgegenständliche Gutachten vom 9. Dezember 2019 eingeholt. Der Gutachter kam im Rahmen dieses Gutachtens infolge der durchgeführten Begutachtung des Klägers zu dem Ergebnis, dass aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht derzeit Bedenken im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufs bestanden. Hierfür hat der Gutachter entsprechend der Rechnung vom 9. Dezember 2019 nach dem JVEG eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.420,70 Euro gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
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Soweit der Kläger der Ansicht ist, das Gutachten stelle eine mangelhafte Leistung gemäß § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – darstelle, weil für die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten die bürgerlich-rechtlichen Regeln über den Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB entsprechende Anwendung fänden, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Für die Anwendung des JVEG spricht zunächst schon die in § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgesehene, entsprechende Anwendung des JVEG im Hinblick auf eine Entschädigung oder Vergütung für Zeugen und Sachverständige. Bei Anwendung der werkvertraglichen Regeln hätte es dieses Verweises nicht bedurft. Auch im Rahmen des § 13 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 NVwKostG gilt, dass die Sachverständigen, falls die Behörde sie herangezogen hat, auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Vergütung erhalten (Loeser/Barthel, NVwKostG Kommentar, 7. Erg.-Lfg. 02/2016, § 13 Anm. 3.5).
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Der von Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2014 – 7 OA 39/13 -, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 27.8.2012 – 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschl. v. 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 -, juris Rn. 6). Die Vergütung des Gutachters bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung; es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher selbst dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht (VGH BW, Beschl. v. 27.8.2012 – 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4).
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Ein Vergütungsanspruch ist dem gerichtlichen Sachverständigen nur ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Unerheblich ist dagegen, wenn eine Partei aus subjektiven Gründen das Gutachten nicht nachvollziehbar und damit für unbrauchbar hält (Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2014 – 7 OA 39/13 -, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 27.8.2012 – 2 S 1538/12 -, juris; zum behördlichen Gutachten OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2017 – 9 A 232/15 -, juris). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (VGH BW, Beschl. v. 27.8.2012 – 2 S 1538/12 -, juris Rn. 8 unter Verweis auf Thür. OVG, Beschl. v. 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 22.11.2007 – 8 C 07.1535 -, juris Rn. 4).
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Hinsichtlich des Verschuldens des Sachverständigen für die Unverwertbarkeit muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt, dem Sachverständigen schon im Falle eines einfachen Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit – wenn auch unbewusst – je nach dem Ergebnis seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.8.2012 – 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4).
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Diese für durch das Gericht bestellte Sachverständige aufgestellten Grundsätze finden auch im Fall eines behördlich bestellten Sachverständigen im Wesentlichen entsprechende Anwendung (vgl. so OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2017 – 9 A 232/15 -, juris Rn. 17; offenlassend unter Bezugnahme auf die Besonderheiten der Sachverständigenstellung in einem gerichtlichen Verfahren – ohne diese aber näher zu erläutern – Sächs. OVG, Beschluss v. 5.4.2016 – 3 A 620/15 -, juris Rn. 10).
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Die vergleichbare Stellung der Sachverständigen im jeweiligen Verfahren rechtfertigt eine entsprechende Gleichbehandlung. Sachverständige sind aufgrund ihrer Beauftragung durch die Behörde Verwaltungshelfer bei der Amtsermittlung (Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG Kommentar, 1. EL 8/2021, § 26 Rn. 47) und daher nicht zivilrechtlicher Vertragspartner der Behörde. Ebenso wie der gerichtlich bestellte Sachverständige die Stellung eines Gehilfen einnimmt, erfüllt auch der behördlich bestellte Sachverständige seine Tätigkeit – unabhängig vom Verfahrensstadium – als Gehilfe der Behörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.2020 – 7 BN 4.19 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 2.12.1994 – 7 K 5895/92 -, juris Rn. 16). Zudem ist eine rechtsstaatliche Verwaltung ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 26.6.2020 – 7 BN 4.19 -, juris Rn. 5).
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Hieran gemessen kann der Einschätzung des Klägers, das Gutachten vom 9. Dezember 2019 sei gänzlich unverwertbar, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Es ist im Kern zu der Einschätzung gelangt, dass aus fachärztlich psychiatrischer Sicht derzeit Bedenken im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufs bestünden und erst nach der zuverlässigen Umsetzung der entsprechenden notwendigen Maßnahmen hierüber neu entschieden werden solle, und hat damit die vom Beklagten in Auftrag gegebene Frage, ob beim Kläger die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs aus fachärztlicher Sicht gegeben ist, beantwortet. Aus dem Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2019 des Beklagten ergibt sich zudem, dass dieser eine eigenständige Überprüfung des Gutachtens durchgeführt und auf der Grundlage der Feststellungen des Gutachters die Anordnung des Ruhens der Approbation beabsichtigt und den Kläger hierzu angehört hat. Bereits dieser Umstand, dass der Beklagte das Gutachten für überzeugend erachtet und deshalb Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, spricht indiziell dafür, dass das Gutachten nicht unverwertbar oder unbrauchbar im dargestellten Sinne ist.
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Es kann daher dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene Kritik zutrifft. Das Gutachten hat die vom Beklagten gestellte Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers beantwortet (vgl. so auch Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2014 – 7 OA 39/13 -, juris Rn. 11). Ob das Gutachten auch in einem Rechtsstreit über das – hier in der Folge nicht angeordnete – Ruhen der Approbation des Klägers überzeugt hätte, kann ebenso dahinstehen; diese Frage zu beantworten wäre im Übrigen ohnehin bloße Spekulation, da sich der Kläger und der Beklagte außergerichtlich durch die vom Kläger abgegebene Erklärung vom 2. Februar 2020 geeinigt haben (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2017 – 9 A 232/15 -, juris Rn. 15; ähnlich auch Thür. OVG, Beschl. v. 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 -, juris Rn. 7).
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Auch wenn das Gutachten insbesondere im Abschnitt der diagnostischen Einordnung und Beurteilung zu einem nicht unerheblichen Anteil offensichtlich aus nicht als solche gekennzeichneten, wörtlich übernommenen Internetquellen wie „netdoctor.de“, “cliquio.de“, “srf.ch“ oder „br.de“ besteht und es auch im Übrigen zumindest zum Teil Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten enthält, führen diese Umstände nicht zur Annahme der Unverwertbarkeit.
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Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Nachbesserung und/oder Ergänzung des Gutachtens nicht möglich wäre und dass Mängel des Gutachtens nicht ausräumbar wären. Von keiner Partei sind die Sachverständigen des Klinikums G. (bisher) zur Nachbesserung/Ergänzung aufgefordert worden. Sachverständige können zur Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens mündlich oder auch schriftlich angehört werden. Die materiellen Einwände des Klägers an dem Gutachten geben zudem keinen Aufschluss darüber, dass die Gutachter ihre zusammenfassende diagnostische Einordnung und Beurteilung – selbst wenn sie weit überwiegend aus Internetquellen und zum Teil bspw. durch die Wegnahme des Bezugs auf Kinder veränderten Artikeln stammt – nicht selbst geprüft und für richtig erachtet haben. Die Gutachter zeichnen sich mit ihrer Unterschrift unter den Abschluss des Gutachtens „Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“ für den Inhalt des Gutachtens und damit für sämtliche getroffenen Aussagen verantwortlich. In dem Abschnitt zur fachpsychologischen Testung enthält das Gutachten zudem unter jedem Testverfahren einen Quellennachweis.
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Soweit der Kläger vorträgt, das Gutachten gebe seine Aussagen teilweise falsch wieder, vermag dies ebenfalls nicht zu der Annahme der Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Denn die in dem Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2020 abweichende Schilderungen des Sachverhalts, dass ein Kollege im Klinikum A-Stadt ihn an das D. -Klinikum mitgenommen habe und er sich nicht – wie im Gutachten geschildert – auf eine Stellenausschreibung beworben habe, hat für die maßgebliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wegen des unstreitigen Medikamentenmissbrauchs keine unmittelbare Bedeutung. Gleiches gilt für die – etwaige fehlerhafte – Angabe im Gutachten, der Kläger sei nach einer Gabe von Propofol auf die rechte Kopfseite und nicht wie er meint auf die linke Seite gestürzt, ebenso wie der Beginn seiner Tätigkeit als Notarzt oder die Einordnung der Tätigkeit als Ober- bzw. Assistenzarzt sowie die Einnahme von Johanniskraut neben Lavendel.
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Selbst wenn das Gutachten – die Wahrheit des klägerischen Vortrags unterstellt – unrichtig wiedergibt, dass nach einer Woche der gewünschte Effekt mit einer Ampulle Propofol nicht mehr zu erreichen gewesen und die Dosis auf zwei Ampullen gesteigert worden sei, räumt der Kläger ein, manchmal mehr und manchmal weniger Propofol zu sich genommen zu haben. Damit schließt selbst der Kläger nicht aus, auch größere Dosen konsumiert zu haben.
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Ausweislich des Gutachtens war der Kläger – insoweit von diesem unbestritten – vor allem zu Beginn der Begutachtung sichtlich angespannt und konnte erst nach 10-15 Minuten auch ohne strukturierende Hilfestellung einen adäquaten Rapport abliefern. Daher ist auch möglich, dass der Kläger wegen seiner Nervosität tatsächlich die im Gutachten geschilderten Tatsachen – zumindest teilweise – angegeben hat. Insoweit ist jedenfalls möglich, dass die eigenen subjektiven Erinnerungen des Klägers an seine tatsächlichen Angaben von dem objektiven Geäußertem abweichen können. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gutachter vorsätzlich oder grob fahrlässig von falschen Tatsachen ausgegangen sind, die derart relevant wären, dass diese zu einem anderen Ergebnis führen würden und eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Gutachtens begründen könnten. Dagegen spricht schon, dass der Propofolkonsum des Klägers sowie dementsprechend der wesentliche Verlauf des Medikamentenmissbrauchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind.
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Überdies kann auch der Vortrag des Klägers, der Gutachter Prof. Dr. F. sei selbst nur fünf Minuten anwesend gewesen und die weiteren Untersuchungen seien von anderen Ärzten durchgeführt worden, kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn Sachverständigengutachten können sowohl von Einzelpersonen als auch im Team erstellt werden. Im behördlichen Auftrag muss dabei klargestellt sein, wer das Gutachten individuell oder kollektiv verantwortet und daher auch für die Frage der Fachkunde und Unparteilichkeit maßgeblich ist (Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG Kommentar, 1. EL 8/2021, § 26 Rn. 49).Bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 4. Oktober 2019 an Prof. Dr. F., mit der er eine mögliche Begutachtung des Klägers anfragte, ergab sich, dass sich der Begutachtungsauftrag nicht auf Prof. Dr. F. persönlich bezog. Denn der Beklagte fragte nach der Möglichkeit einer Begutachtung durch Prof. Dr. F. oder eine(n) seiner Oberärzte/Oberärztinnen. Selbiges folgt auch das dem Schreiben vom 7. Oktober 2019, in dem der Beklagte ausdrücklich sowohl Prof. Dr. F. als auch seinen Kollegen für die Bereitschaft, ein fachärztliches Gutachten zu fertigen, dankte. Zuvor hatte Prof. Dr. F. ebenfalls mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 gegenüber dem Beklagten angegeben, den Gutachtenauftrag zusammen mit einer oberärztlichen Kollegin und falls notwendig einem Psychologen zur Testung zu übernehmen. Zudem ergibt sich aus der Unterzeichnung des streitgegenständlichen Gutachtens, dass die Durchführung des Gutachtens durch Prof Dr. F., Dr. I. und ergänzend durch Dipl.-Psych. J. erfolgte und sie das Gutachten auch gemeinsam verantworten.
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Letztlich ist zudem weder vom Kläger vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass die Sachverständigen auch im Übrigen eine – unterstellte objektive – Unverwertbarkeit verschuldet hätten bzw. dass sie dahingehend eine grobe Fahrlässigkeit träfe.
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Es mag nachzuvollziehen sein, dass eine Partei für eine als mangelhaft angesehene Leistung eines Sachverständigen nicht aufkommen möchte. Den Möglichkeiten, die Partei von derartigen Kosten zu verschonen, sind jedoch – wie dargelegt – enge Grenzen gesetzt (vgl. so auch Thür. OVG, Beschl. v. 29.12.2009 – 4 VO 1005/06 -, juris Rn. 4).
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Der Kläger ist auch Kostenschuldner, weil er zu der Vorbereitung der Amtshandlung – der möglichen Anordnung des Ruhens der Approbation § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO – Anlass gegeben hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist nicht nur derjenige, der eine Amtshandlung beantragt hat, sondern auch derjenige, der einen Tatbestand geschaffen hat, welcher ursächlich für das behördliche Tätigwerden ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 2.12.1994 – 7 K 5895/92 -, juris Rn. 5).Einen hinreichenden Anlass gibt damit auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt, oder der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (Nds. OVG, Beschl. v. 8.12.2020 – 7 LA 25/19 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.11.2012 – 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18). Danach setzt ein Arzt, an dessen gesundheitlicher Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs Zweifel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bestehen, regelmäßig einen hinreichenden Anlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG für eine nachfolgende amts- oder fachärztliche Untersuchung und ist Schuldner der durch diese verursachten Kosten (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2012 – 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18). Wegen des insoweit unstreitigen Medikamentenmissbrauchs hat der Kläger zumindest Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet, sodass er einen hinreichenden Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung gesetzt hat.
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Die Kostenentscheidung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden; Einwände gegen die Höhe der Auslagen hat der Kläger auch nicht erhoben. Die geltend gemachten Auslagen umfassen nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 NVwKostG die Gutachterkosten in Höhe von 2.420,70 Euro (Honorargruppe M3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz1 JVEG in der damals geltenden Fassung) sowie nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 NVwKostG die Auslagen für die Zustellung der Untersuchungsanordnung vom 7. Oktober 2019 und des Anhörungsschreibens vom 16. Dezember 2019 in Höhe von jeweils 4,11 Euro.
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Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Kosten des Sachverständigengutachtens auch nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Abs. 1 NVwKostG zu erlassen gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, zu erlassen, sog. Billigkeitsmaßnahmen. Im Sinne dieser Bestimmung unrichtig ist jedes Verwaltungshandeln, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 25.10.2019 – 2 A 516/17 -, juris Rn. 37; Loeser/Barthel, NVwKostG Kommentar, 7. Erg.-Lfg. 02/2016, § 11 Anm. 3.1). Wie bereits dargelegt durfte der Beklagte zur Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen eines möglichen Anordnens des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. Nr. 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO die schriftliche Äußerung eines Sachverständigen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zur Beantwortung der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs einholen. Auch die Verauslagung der Gutachtervergütung durch den Beklagten war wie gesehen nicht zu beanstanden, da das Gutachten nicht unverwertbar war. Eine unrichtige, mithin rechtswidrige oder unzweckmäßige Sachbehandlung durch den Beklagten liegt damit nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
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