Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da auch die Betätigung einer politischen Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellten – insbesondere separatistische Aktivitäten – grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Eine Strafverfolgung ist im Hinblick hierauf aber dann keine politische Verfolgung, wenn der Staat Handlungen verfolgt, die sich gegen die Rechtsgüter seiner Bürger richten (kriminelles Unrecht). Ferner stellt sich die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, dennoch nicht als politische Verfolgung dar, wenn derartige Umstände darauf schließen lassen, dass sie nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.). Daneben kann die Verfolgung von Straftaten, die nach dem Vorangegangenen nicht politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Dies ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.). Demgemäß kann sich eine politische Zielrichtung der Verfolgerstaates u.a. aus dem Straftatbestand, der Höhe und Ungewissheit der Strafe, der Strafzumessung (sog. Politmalus – vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urteil vom 10. Januar 1995 – 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86, Beschluss vom 6. September 1995 – 9 B 250.95 -, juris) oder aus der Behandlung durch die Strafverfolgungs- und Vollzugsorgane ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1983 – 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82 -, BVerfGE 64, 46). Indizien für eine politische Verfolgung können auch ein manipuliertes Strafurteil oder manipulierte Beweise durch die Ermittlungsbehörden sein (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1983 – 1 BvR 990/82 -, BVerfGE 63, 197).
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