Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer | 6 A 163/02 | Urteil | Dienstliche Beurteilung eines Beamten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

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VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer,
Urteil vom
11.06.2003, 6 A 163/02, ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0611.6A163.02.0A

§ 40 BLV, § 41 BLV

Tatbestand

1

Der am .. geborene Kläger erwarb 1979 die allgemeine Hochschulreife, leistete danach den Wehrdienst und wurde zum 1. September 1981 zum Verwaltungsinspektoranwärter in den gehobenen technischen Dienst bei der Bundesanstalt für Arbeit eingestellt. Nach bestandener Laufbahnprüfung folgten zum 1. September 1984 die Ernennung zum Verwaltungsinspektor z.A., zum 28. Februar 1985 die Ernennung zum Verwaltungsinspektor und zum 4. November 1987 die Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor. Dienstlich tätig war der Kläger seit Mai 1987 beim Arbeitsamt O…. Zum 1. April 1993 wurde er auf seine Bewerbung hin an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgeordnet und zum 1. Juli 1993 nach dorthin versetzt. Die Beförderung zum Regierungsamtmann wurde zum 1. Juli 1993 wirksam. Zunächst war der Kläger in der Außenstelle L… des Bundesamtes tätig und zum 1. September 1993 wurde er zur Außenstelle O… umgesetzt. Im Kalenderjahr 1995 wurde er auf seine Bewerbung hin zur Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach W.. und für die Zeit vom 16. März 1998 bis zum 10. Juli 1998 an das Auswärtige Amt abgeordnet und als Sprachtester der Botschaft M… zugeteilt. Für die Abordnungszeiträume wurden jeweils dienstliche Beurteilungen erstellt, die bei Abfassung der nachfolgenden Regelbeurteilungen vorlagen.

2

Dienstlich beurteilt wurde der Kläger während seiner Tätigkeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit einer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 1993 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1993 mit der Gesamtnote 3+, in einer zusätzlichen Beurteilung wegen seiner Abordnung zur Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung Wilhelmshaven für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 mit der Gesamtnote 2-, mit einer zusätzlichen Beurteilung wegen des Ausscheidens der Erstbeurteilerin für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Mai 1996 mit der Gesamtnote 2-, mit einer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 1997 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1996 bis zum 30. September 1997 mit der Gesamtnote 6 und mit einer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2000 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2000 mit der Gesamtnote 5. Die unterschiedlichen Noten erklärten sich vor allem wegen geänderter Beurteilungsrichtlinien.

3

Der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2000 lag eine Erläuterung bei, wonach diese Beurteilung erstmals nach den Beurteilungsrichtlinien vom 1. März 2000 erfolgt, die die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997 abgelöst haben. Mit den neuen Beurteilungsrichtlinien sei beim Bundesamt einheitlich ein strengerer Beurteilungsmaßstab angewandt worden, als dies bei vorangegangenen Beurteilungen der Fall gewesen sei. Dies habe insgesamt dazu geführt, dass sich der Notendurchschnitt im Vergleich zu den vorangegangenen Beurteilungsaktionen nach unten korrigiert habe.

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Nach dem der Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungssystem sind die Noten1 bis 9 den Notenstufen 5 bis 1 zugeordnet, und zwar die Note 9 der Stufe 1, die Noten 7 und 8 der Stufe 2, die Noten 4, 5 und 6 der Stufe 3, die Noten 2 und 3 der Stufe 4 und die Note 1 der Stufe 5, wobei die Note 4 bedeutet: Entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, die Note 5: Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht und die Note 6: Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden.

5

Die Beurteilung des Klägers wurde vom Erstbeurteiler unter dem 14. Juli 2000 und vom Zweitbeurteiler unter dem 28. August 2000 gefertigt. Die Leistungsmerkmale wurden dreimal mit der Note 4, nämlich Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Dienstleistungs-Orientierung und Umgang mit Konfliktsituationen, einmal die Note 6, nämlich für die Initiative und im Übrigen zehnmal die Note 5 für alle weiteren Leistungsmerkmale vergeben, wobei die Leistungsmerkmale zur Führung unbeurteilt blieben. Bei den Befähigungsmerkmalen wurden von Erst- und Zweitbeurteiler das Verhandlungsgeschick als schwächer, organisatorische Fähigkeit und Genauigkeit als stärker und alle anderen Merkmale als normal ausgeprägt bewertet. Der Zweitbeurteiler hat in keinem Beurteilungsmerkmal anders beurteilt als der Erstbeurteiler. Dem Kläger wurde eine Abschrift der Beurteilung am 17. Oktober 2000 ausgehändigt. Am 27. Oktober 2000 wurde die Beurteilung mit ihm erörtert, wobei das Beurteilungsgespräch vom Erstbeurteiler geführt wurde. Der Kläger äußerte sich ablehnend zur Beurteilung, weil sie von ihm in inhaltlicher Hinsicht nicht zu akzeptieren sei und er sich nicht zutreffend beurteilt fühle.

6

Der Beurteilung wurde ein Vermerk des Erstbeurteilers vom 27. Oktober 2000 beigefügt, ausweislich dessen irrtümlich in der Beurteilung nicht eingetragen worden war, dass der Kläger als Reisewegbegleiter vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 eingesetzt gewesen war. Ferner war der Regelbeurteilung die Beurteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M… vom 2. Juli 1998 für die Zeit der Abordnung vom 16. März bis zum 10. Juli 1998 als Sprachtester beigefügt. Als Anlage lag der Regelbeurteilung darüber hinaus eine Beschreibung der den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten eines Einzelentscheiders bei und der Vermerk, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Herr Oberregierungsrat … als Erstbeurteiler beteiligt worden sei, die Beurteilung vollinhaltlich intensiv mit diesem besprochen worden sei und Herr … die Beurteilung in den wesentlichen Punkten und insbesondere im Gesamtergebnis mittrage. Schließlich lag der Beurteilung ein endgültiger Notenspiegel der Beurteilungen im gehobenen Dienst im statusrechtlichen Amt nach A 11 zum Stichtag 1. Juni 2000 bei, wonach der Notendurchschnitt bei insgesamt 202 Beurteilungen 6,20 betrug, achtmal die Note 4, 68 mal die Note 5, 60 mal die Note 6, 36 mal die Note 7, 29 mal die Note 8 und achtmal die Note 9 vergeben wurden

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Unter dem 3. November 2000 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung ein, weil sie in formeller und inhaltlicher Hinsicht erhebliche Mängel aufweise und eine unzutreffende Einschätzung seiner im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen darstelle. Unter dem 18. Dezember 2000 begründete er den Widerspruch ergänzend damit, dass die Beurteiler einen dienststellenbezogenen Vergleichsmaßstab angewandt hätten. Das sei nicht zulässig, da Beförderungsdienstposten, für deren Vergabe Beurteilungen gerade erstellt würden, nicht dienststellenbezogen, sondern bezogen auf das Bundesamt insgesamt zur Verfügung stünden und als Vergleichsmaßstab deshalb alle Beamten des Bundes heranzuziehen seien. Zu Unrecht seien seine Tätigkeit als Reisewegbeauftragter und die Kostenbearbeitung nicht als arbeitsplatzprägend berücksichtigt worden. Deshalb sei die Beurteilung bereits formell fehlerhaft. Nahezu alle Einzelmerkmale seien zu schlecht beurteilt worden, weil die Beurteiler die anzulegenden Kriterien verkannt hätten. Die Einzelmerkmale seien um bis zu drei Noten besser zu bewerten, wenn seine dienstlichen Leistungen zutreffend gewürdigt würden. Seine sämtlichen Arbeitsergebnisse seien von überdurchschnittlicher Qualität. Sämtliche Bescheide seien ohne Änderung zugestellt worden. Die Beurteiler seien auch auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen darzulegen, an welcher Stelle Bescheide verbesserungsfähig gewesen wären. Hinsichtlich Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit entspreche er mindestens den durchschnittlichen Anforderungen. Die zusätzlich erworbenen Fachkenntnisse seien nicht berücksichtigt worden. Seine Dienstleistungs-Orientierung sei mindestens durchschnittlich. Außerdem habe er freiwillig Tätigkeiten als Reisewegsbeauftragter, im Dokumentationsbereich und im Bereich der Kostenbearbeitung übernommen und dabei nicht nur Verantwortungsbereitschaft gezeigt, sondern Verantwortung übernommen. Deshalb sei insoweit eine bessere Beurteilung der Verantwortungsbereitschaft geboten. Da er in der Vorbeurteilung im Bereich der Zuverlässigkeit mit 7 Punkten beurteilt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, warum er nun lediglich die Note 5 erhalte. Auch die Verschlechterung im Bereich Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln sei nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Beurteilung des Umgangs mit Konfliktsituationen. Auch hier sei er von Note 6 auf Note 4 heruntergestuft worden, habe sich aber insoweit mindestens durchschnittlich verhalten. Allein die Darlegung der Beurteiler, dass er sich bei Aushändigung der Beurteilung unangemessen verhalten habe, rechtfertige die schlechte Beurteilung nicht, zumal die Aushändigung der Beurteilung eine Sondersituation sei und außerhalb des Beurteilungszeitraumes liege. Tatsächlich sei er im Vergleich zur vorausgegangenen Beurteilung erheblich schlechter beurteilt worden, obwohl er tatsächlich in seinem dienstlichen Verhalten und in seinen Leistungen nicht nachgelassen habe gegenüber der vorherigen Beurteilung.

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Der Erstbeurteiler nahm zum Widerspruchsvorbringen des Klägers unter dem 22. Januar 2001 und der Zweitbeurteiler unter dem 30. Januar 2001 Stellung. Beide sahen sich nicht zu einer Änderung der Beurteilung veranlasst.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. Dezember 2001 zugestellt. Ihm lagen als Anlagen die Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers zum Widerspruchsvorbringen des Klägers vom 22. Januar 2001 und 30. Januar 2001 bei.

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Am 14. Januar 2002 – einem Montag – hat der Kläger Klage erhoben.

11

Er trägt vor: Seine Beurteilung sei wegen der allgemeinen Leistungsstärke in der örtlichen Dienststelle herabgesetzt worden, um einen insgesamt vergleichbaren Notendurchschnitt zu erreichen. Damit lägen seiner Beurteilung sachfremde Erwägungen zu Grunde. Da ihm bestätigt worden sei, in seinen Leistungen nicht nachgelassen zu haben, habe er nicht schlechter als zuvor beurteilt werden dürfen. Ein geändertes Beurteilungssystem rechtfertige die signifikante Verschlechterung nicht. Er erfülle die ihm übertragenen Aufgaben seinem statusrechtlichen Amt entsprechend so gut wie möglich, entspreche deshalb in jeder Hinsicht den an ihn gestellten Anforderungen. Tatsächlich erbringe er aber ausweislich der vorhergehenden Beurteilung signifikant über diesem Niveau liegende Leistungen, so dass er mindestens mit der Note 6 zu beurteilen sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, die ihm zum 1. Juni 2000 erteilte Regelbeurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Die Leistungsstärke der Außenstelle O… habe nicht zu einer Herabsetzung der Beurteilung des Klägers geführt. Der Vergleichsmaßstab sei bundesamts- und nicht dienststellenbezogen. Auf Grund der neuen Beurteilungsrichtlinien sei ein strengerer Beurteilungsmaßstab angelegt worden, der es nicht gerechtfertigt habe, dem Kläger eine Beurteilung mit der Note 6 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. Mai 2000 zu erteilen. Die Werturteile in der angefochtenen Beurteilung seien spätestens in den Stellungnahmen der Beurteiler und im Widerspruchsbescheid schriftlich, zuvor aber bereits mündlich im Gespräch mit dem Kläger plausibel gemacht worden. Sie beruhten auf einer Fülle von Einzeltatsachen und Eindrücken, die nicht im Einzelnen dargelegt werden könnten und müssten.

17

Mit Beschluss vom 11. November 2002 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 6. Kammer – den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Klägers ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.

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Die Klage ist aber unbegründet.

21

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar, weil die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und die erforderlichen fachlichen Leistungen aufweist, ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1965 – II C 146.62 – BVerwGE 21, 127; Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 -, ZBR 1981, S. 197; Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13.80 -, ZBR 1981, S. 315; Urteil vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B 1989, S. 1; Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Oktober 1990 – 5 OVG A 20/88 – V.n.b.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 477 m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 1999 – 6 A 4375/97 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2000 – 5 L 1940/99 -).

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Diese Rechtsansicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Mai 2002 (Aktz. 2 BvR 723/99 DVBl. 2002, 1203) einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und entschieden, dass die Rechtsansicht der Prüfung standhält. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:

23

aa) Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 60, 245 m.w.N. [= DVBl. 1981,497]). Auch nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolldichte bei berufsbezogenen Prüfungen (BVerfGE 84, 34 [= DVBl. 1991, 801]) hat das BVerwG an seinem Standpunkt festgehalten und eine Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur weiter gehenden Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen auf die gerichtliche Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen unter Hinweis auf die Andersartigkeit des Kontrollgegenstandes grundsätzlich abgelehnt (vgl. dazu Beschluss vom 17.03.1993, DVBl. 1993, 956; BVerwGE 97, 128 f. [=DVBl. 1995, 625]; Beschluss v. 17.07.1998, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19).

24

bb) Dies hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Auch im Rahmen der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erstreckt sich diese voll auf den Sachverhalt, soweit Einzelvorkommnisse in der dienstlichen Beurteilung konkret benannt werden (vgl. BVerwGE 97, 128, 129 und schon BVerwGE 60, 245, 246). Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen (so BVerwGE 60, 245, 251 m.w.N.). Im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsprozess kann das Gericht auch insoweit voll kontrollieren, ob der Dienstherr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (so z. B. BVerwGE 21, 127, 130; 97, 128, 129; BVerwG, Urteil v. 10.02.2000 – 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303, 304 [= DVBl. 2000, 1146 – LS]). Soweit eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die dem Werturteil untrennbar miteinander verschmolzen zugrunde liegen; diese Werturteile selbst sind einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich (BVerwGE 60, 245, 249 f.). Insoweit eröffnet Art. 23 Abs. 2 GG selbst mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis (vgl. BVerfGE 39, 334, 354 [= DVBl. 1975, 817]).

25

Art. 19 Abs. 4 GG begründet zwar für jeden Bürger den Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382, 401 [=DVBl. 1974, 79]). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Andererseits können unbestimmte Gesetzesbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (vgl. BVerfGE 84, 34, 50). Der Behörde kann in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 54, 173, 197 [= DVBl. 1980, 913]; 61, 82, 114 [= DVBl. 1982, 940]; 83, 130, 148 [= DVBl. 1991, 261]). Die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) gewährleistet generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (vgl. dazu BVerwGE 60, 245, 251, 252; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rdnr. 319 ff., 325 ff., 330 ff.; Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laubahnrecht der Bundesbeamten, BLV, 2001, § 41 Rdnr. 34 f.).

26

Rechtsgrundlage der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung sind die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung – BLV – iVm dem Leitfaden zu Beurteilungen im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Stand 4.4.2000. Nach § 40 Abs. 1 BLV sind Eignung und Leistung des Beamten mindestens alle 5 Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 40 Abs. 2 BLV können die obersten Dienstbehörden Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nicht regelmäßigen Beurteilung zulassen. Hier hat das Bundesministerium des Innern für den ihm nachgeordneten Geschäftsbereich, u.a. auch für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, in Beurteilungsrichtlinien vom 1.3.2000 bestimmt, dass zum 1. Juni für die Beamten des gehobenen Dienstes Regelbeurteilungen zu fertigen sind und dass diese in der Regel mindestens alle drei Jahre zu erstellen sind. Da die vorhergehende Beurteilung für den Kläger 1997 gefertigt wurde, war für ihn zum 1. Juni 2000 eine Regelbeurteilung zu erstellen. Der Kläger hat auch nichts dagegen eingewandt, dass für ihn eine Regelbeurteilung zum 1. Juni 2000 erstellt wurde. Die Beurteilung ist ihm in ihrem vollen Wortlaut eröffnet, mit ihm besprochen, die Eröffnung ist aktenkundig gemacht und zu den Personalakten genommen worden. Durch Verwendung des vorgegebenen Vordrucks als Beurteilungsbogen ist der nach den Beurteilungsrichtlinien maßgebende Inhalt der dienstlichen Beurteilung auch vollständig. Der Umstand, dass das Führungsverhalten nicht beurteilt worden ist, erklärt sich daraus, dass tatsächlich der Kläger keine Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

27

Die Beurteilung des Klägers ist vom zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt worden und das Beurteilungsverfahren ist entsprechend den Beurteilungsrichtlinien durchgeführt worden, insbesondere ist die für die Abordnungszeit erstellte Beurteilung als Beurteilungsbeitrag herangezogen und verwendet worden.

28

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsmaßstab verkannt worden wäre. In den Beurteilungsrichtlinien heißt es unter 5.4.2 dazu, dass die Vergleichsgruppe gebildet wird aus den Mitgliedern derselben Funktionsebene oder Besoldungsgruppe, d.h., dass der Kläger mit allen anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu vergleichen gewesen ist, die im Bereich des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Dienst leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht geschehen wäre, denn beide Beurteiler haben in ihren Stellungnahmen zu dem Widerspruchsvorbringen des Klägers darauf abgehoben. Wenn der Kläger demgegenüber meint, für seine Beurteilung seien lediglich die Beamten der Außenstelle O… als Vergleich herangezogen worden, so beruht dies möglicherweise auf dem Missverständnis, dass der Erstbeurteiler bei Eröffnung der Beurteilung von einem „starken Gefälle in der Außenstelle“ gesprochen hat. Der Zweitbeurteiler hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reichweite der Vergleichsgruppe das gesamte Bundesamt sei und dass es insbesondere seine Aufgabe sei, die Anwendung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten. Sein Zuständigkeitsbereich ist nicht die Außenstelle O…, sondern sein Zuständigkeitsbereich umfasst 9 Außenstellen im norddeutschen Raum, so dass der Zweitbeurteiler einen deutlich größeren Zuständigkeitsbereich überblicken kann, als dies dem Erstbeurteiler in der Außenstelle O… möglich ist.

29

Auch inhaltlich begegnet die Beurteilung des Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verschlechterung seiner Beurteilung im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung nicht nachvollziehbar sei, denn mit den neuen Beurteilungsrichtlinien sollte die im Jahre 1997 beobachtete inflationäre Notenvergabe zurückgeführt werden. Das Anforderungsprofil für die Vergabe der Bestnoten war insgesamt zu niedrig angesetzt worden. Dies sollte für die Regelbeurteilungsrunde im Jahr 2000 vermieden werden. Das hatte zur Folge, dass bei gleichbleibendem Leistungsbild eines Beamten durchaus eine schlechtere Beurteilungsnote vergeben werden konnte. Dieselbe Beurteilungsnote konnte dann ein Beamter nur noch erhalten, wenn er seine Leistung gesteigert hatte. Eine solche Leistungssteigerung behauptet der Kläger nicht. Er meint, wegen gleichbleibender Leistungen dürfe eine signifikante Verschlechterung der Noten nicht eintreten. Demgegenüber ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Beurteilungen jeweils für einzelne Beurteilungszeiträume, die zeitlich aufeinanderfolgen, erstellt werden und dass für einzelne Beurteilungszeiträume durchaus auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2001 – 5 LA 973/01; Urteil vom 27. Juli 1999 – 5 L 412/99). Da sich jede Beurteilung auf den zu Grunde liegenden Beurteilungszeitraum zu beschränken hat, sich also in vorangegangenen Zeiträumen erbrachte Leistungen weder positiv noch negativ auf die folgenden Beurteilungen auswirken und im Übrigen der Dienstherr mit der Einführung neuer Beurteilungsrichtlinien oder auch in anderer Weise bewusst den Beurteilungsmaßstab verschärfen darf, begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Leistungen des Klägers durch Anlegen eines strengeren Maßstabes weniger günstig bewertet werden als in der Zeit vorher, auch wenn ein Leistungsabfall nicht zu verzeichnen gewesen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass der Kläger zum Stichtag 1. Juni 2000 zwar um etwa eine Note schlechter beurteilt worden ist als die Durchschnittsnote aller Beurteilungen von Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, aber dieses ergab sich auch bereits für den vorhergehenden Beurteilungszeitpunkt. 1997 hatten 60 % aller Beamtinnen und Beamten die Noten 9, 8 und 7 (vgl. Sonderhausmitteilung „Neuerungen im Beurteilungszeitraum“ vom 21. September 1999), so dass der Kläger mit der Note 6 keine überdurchschnittlich gute Note erhalten hatte. Für die Regelbeurteilungen im Jahr 2000 sollte als „Normwert“ eine Leistung, die den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, mit der Note 5 beurteilt werden. Das Erreichen dieser Note sollte keine Selbstverständlichkeit mehr sein, sondern vielmehr sehr gute Leistungen erfordern.

30

Soweit der Kläger einzelne Bewertungen in seiner Beurteilung rügt, greifen diese Rügen nicht durch. Die Bewertungen der Beurteiler sind reine Werturteile, die der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren auch konkretisiert bzw. plausibel gemacht hat. Einer beweismäßigen Prüfung sind diese Werturteile nicht zugänglich. Wenn der Kläger meint, er hätte bei einzelnen Werturteilen um bis zu drei Noten besser beurteilt werden müssen, weil er entsprechend qualifizierte Leistungen erbringe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht er seine Leistungen beurteilt, sondern der zur Beurteilung berufene Vorgesetzte. Dieser hat sich nicht auf Grund der Einwendungen des Klägers veranlasst gesehen, seine Beurteilung zu ändern und hat auch nicht einzelne Leistungsmerkmale besser beurteilt als zuvor. Vielmehr hat er in allen Einzelbeurteilungen an seinen Bewertungen festgehalten. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, denn es nicht ersichtlich, dass anzuwendende Begriffe oder gesetzliche Rahmen, in denen sich die Beurteiler frei bewegen können, verkannt wurden, dass die Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt der Beurteilung zu Grunde gelegt hätten, allgemeine Erwägungen nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätten.

31

Das Vorbringen des Klägers ist nach allem nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilungen in Frage zu stellen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11 ZPO.

33

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

34

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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