Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allenfalls dann angezeigt, wenn der Standpunkt der Klägerin zuträfe, das in § 4 Abs. 1 FlVO nach den dort zu Nr. 5 lit. b) geregelte Verkehrsverbot sei unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit verfassungswidrig und nichtig. Es bestehen schon Bedenken, ob mit dem Verkehrsverbot nach § 4 Abs. 1 FlVO überhaupt im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG regelnd in die Berufsausübung der Klägerin eingegriffen wird. Die Klägerin darf Speisewürzen mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 4,5 vom Hundert herstellen und in den Verkehr bringen. Sie ist nicht gewerbsmäßige Herstellerin von Fleischerzeugnissen. Das Verkehrsverbot trifft sie in ihrem Interesse, gewerbsmäßigen Herstellern von Fleischerzeugnissen Speisewürzen mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 4,5 vom Hundert anzudienen, nur mittelbar und dürfte kaum objektiv eine Tendenz zur Regelung der Berufsausübung der Hersteller von Speisewürzen erkennen lassen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn dem Standpunkt der Klägerin, das Verkehrsverbot sei verfassungswidrig, ist nicht beizupflichten. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein lebensmittelrechtliches Verkehrsverbot, wie es Gegenstand der vorgenannten Regelung ist, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn durch eine ausreichende Kennzeichnung in geringerem Maße in die Berufsausübung eingegriffen werden kann, um dem mit dem Verkehrsverbot verfolgten Schutzanliegen gerecht zu werden (vgl. dazu BVerfG, B. v. 16.01.1980 – 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135-147). Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Das Verkehrsverbot nach § 4 FlVO dient dem Schutz des Verbrauchers gegen Täuschung über die Eigenschaften des Fleischerzeugnisses (zur Entstehungsgeschichte und amtlichen Begründung: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band III, C 235, § 4, RN 1 ff.). Ein für die Beurteilung von Fleischerzeugnissen wesentliches Kriterium ist der Fleischeiweißgehalt. Dieser wird analytisch durch die Stickstoffsubstanz bestimmt (Zipfel/Rathke, a.a.O., C 235, Vorb, RN 51). Der Zusatz von Würzen kann zu einer Erhöhung des Stickstoffgehaltes führen und damit einen höheren Fleischgehalt vortäuschen (Zipfel/Rathke, a.a.O., C 235 § 4 RN 33). Eine Kennzeichnung des Fleischerzeugnisses in der von der Klägerin für ausreichend erachteten Weise, nämlich durch Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes der bei der Herstellung verwendeten Speisewürze, würde nichts daran ändern, dass die Bestimmung des Fleischeiweißgehaltes anhand des Stickstoff-Parameters und damit die Überprüfung der Angabe zum Schutze des Verbrauchers in Frage gestellt wäre. Deshalb greift das Verbot, Fleischerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die unter Verwendung von Speisewürzen mit mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoffgehalt hergestellt worden sind, nicht in einem vom Verbraucherschutz nicht gerechtfertigen Maß in die Berufsausübung ein.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de