Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Denn er haftet nicht „verschärft“. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlich ist der Mangel nicht nur dann, wenn er ungehindert sichtbar ist, sondern auch, wenn dem Beamte die Erkenntnis, dass er Bezüge erhält, die ihm nicht zustehen, durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (Fürst, GKÖD, Band III K § 12 Anm. 23, m. w. N.). In diesem Sinne ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vorzuwerfen, er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen habe. Die Erkenntnis, dass als Folge einer vorläufigen Dienstenthebung ohne Anordnung der Einbehaltung (eines Teils) der Bezüge, die materiellrechtliche Grundlage für die Zahlung bestimmter Bestandteile der Bezüge entfallen kann, drängt sich einem im Besoldungsrecht nicht bewanderten Beamten nicht auf. Die Fortzahlung der ungekürzten Bezüge muss bei ihm nicht Zweifel erwecken, ob sich sein Besoldungsstatus gegenüber dem bisherigen nicht allein dadurch ändert, dass er unter Beibehaltung seines Alimentationsanspruch seinen Dienst nicht versieht. Aus der Sicht des Klägers liegt es nahe anzunehmen, dass er nach Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung seiner Bezüge die ihm „als Polizeibeamten“ zustehenden Bezüge weiterhin erhält. Um zu erkennen, dass die Polizeizulage nicht dem Polizeivollzugsbeamten an sich zusteht, sondern nur solange, wie er als Polizeivollzugsbeamter auch tatsächlich eingesetzt ist, bedarf es näherer Kenntnisse des Besoldungsrechts, die nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden können, zumal unter Polizeibeamten kraft Erfahrung bekannt sein dürfte, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Wahrnehmung der Dienstaufgaben – etwa durch Urlaub oder Erkrankung – regelmäßig keinen Einfluss auf die Zahlung der Zulage hat. Dem Kläger musste sich der besoldungsrelevante Unterschied zwischen einer Unterbrechung der Dienstausübung wegen Krankheit oder Urlaub und einer solchen wegen einer Suspendierung nicht ohne Weiteres aufdrängen (vgl. VG Bremen, U. v. 08.05.1989 – 5 A 345/87 -, im Instanzenzug der Entscheidung des BVerwG v. 18.04.1991 – 2 C 11.90 -, ZBR 1991, 379, vorangehend)
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