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Keine Bindungswirkung der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat
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Weder aus Völkerrecht, noch aus Europarecht oder nationalem Recht folgt eine Bindungswirkung der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat, wenn die Aufnahmebedingungen in diesem Staat gegen Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK verstoßen.
VG Osnabrück 5. Kammer,
Urteil vom
14.02.2022, 5 A 512/20, ECLI:DE:VGOSNAB:2022:0214.5A512.20.00
Art 78 AEUV, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 2 AufenthG, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, Araber und Schiiten. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der in den Jahren 201, 2016 und 2017 geborenen Kläger zu 3. – 5. Die Kläger stammen nach eigenen Angaben aus Nasiriya und reisten – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 18.11.2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.11.2019 stellten sie Asylanträge. Ihnen war ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Eurodac-Auskunft am 01.02.2019 bzw. am 06.02.2019 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Durch Bescheid vom 29.11.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb die Anträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, setzte eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Außerdem wurde festgestellt, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und befristet sowie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt. Auf die gegen diesen Bescheid am 27.12.2019 erhobene Klage hob die erkennende Kammer den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2019 durch rechtskräftiges Urteil vom 27.02.2020 – 5 A 1130/19 – im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland verstießen gerade bei Familien mit kleinen Kindern gegen Art. 3 EMRK.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ging daraufhin in das nationale Verfahren über.
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Im Rahmen der Anhörung trugen die Kläger vor, der Kläger zu 1. habe die Klägerin zu 2. gegen den Willen ihres Familienclans geheiratet. Deshalb hätten sie aus Furcht vor den Angehörigen des Familienclans der Klägerin zu 2. bei seinen Eltern gelebt. Auch nachdem das erste Kind am ……2015 geboren worden sei, habe es bei der Familie der Klägerin zu 2. keine Einsicht gegeben. Deshalb sei er zunächst nach Finnland gereist. Im April 2016 sei dann im Irak die älteste Tochter der Kläger entführt worden, aber am selben Tag wieder freigelassen worden. Deshalb habe seine – des Klägers zu 1. – Familie verlangt, dass die Klägerin zu 2. Mit den Kindern wieder zu ihrer Familie zurückkehre. Aus diesem Grund sei er dann in den Irak zurückgekehrt. Er habe seine Familie beschützen wollen. Deshalb sei er auch von seinem eigenen Familienclan ausgeschlossen worden. Im Juli 2016 sei ihm dies von seinem Clan mitgeteilt worden. Weitere Vorfälle habe es dann bis zur Ausreise im September 2017 nicht mehr gegeben.
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Durch Bescheid vom 11.09.2020 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Vermerks vom 9.9.2020 wurde wegen der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen, weil die Kläger in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
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Gegen den Bescheid vom 11.9.2020, der am 18.09.2020 zugestellt wurde, haben die Kläger am 02.10.2020 Klage erhoben.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2020 ist – soweit er angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihnen bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und diese Entscheidung auch für die deutschen Behörden Bindungswirkung entfalte.
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Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Mitgliedsstaates über die Zuerkennung internationalen Schutzes liegt nicht vor.
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Diese ergibt sich nicht aus Völkerrecht. Die Anerkennung als politischer Flüchtling durch einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (GFK) entfaltet keine Bindungswirkung für inländische Behörden. Danach erscheint es zwar als wünschenswert, dass die durch verschiedene Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention vorgenommene Beurteilung, ob ein und dieselbe Person als in ihrem Heimatstaat politisch verfolgt zu betrachten ist, nicht verschieden ausfällt, sondern dass nach Möglichkeit einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Aus dieser Zielvorstellung lässt sich jedoch mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen der Konventionsstaaten eine rechtliche Bindung des einen Staates an die Entscheidung eines anderen Staates nicht herleiten (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1979 – 1 BvR 654/79 – NJW 1980, 516f).
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Eine Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.
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Nach Art. 78 Abs. 2 Bst. a und b AEUV besteht zwar die Kompetenz der Europäischen Union zur Festlegung eines in der ganzen Union einheitlichen Flüchtlingsstatus und eines einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige. Damit wird eine Vereinheitlichung des materiellen Asylrechts, also der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz angestrebt.
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Das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses wurde parallel zum Schengen-Raum geschaffen, um dafür Sorge zu tragen, dass in einem Europa ohne Grenzkontrollen eine einheitliche Handhabung der Asylpraxis dazu führt, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat nach gleichen Maßstäben behandelt werden und deshalb eine sog. sekundäre Migration der Asylbewerber innerhalb der Mitgliedstaaten unterbleibt. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde deshalb in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: Rs. C-394/12 – Abdullahi -).
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Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 (sog. Dublin – II VO, fortentwickelt durch die Verordnung Nr. 604/13 sog. Dublin – III VO) erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Dies bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
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Zur Vereinheitlichung des Asylsystems wurden auch die für Asylanträge geltenden materiell-rechtlichen Regelungen (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.11.2011 – Qualifikationsrichtlinie-) und die Verfahrensgrundsätze (RL 2013/32/EU vom 26.06.2013 –Verfahrensrichtlinie, VRL-) in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert.
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Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag soll daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO zuständig ist (EuGH a.a.O).
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Diese vom Unionsgesetzgeber gewollte weitgehende Einheitlichkeit führt allerdings nicht dazu, dass die von einem anderen Mitgliedsstaat getroffene asylrechtliche Entscheidung für alle anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindlich wäre.
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Die Verfahrensrichtlinie, insbesondere deren Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, ergibt auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH keine Bindungswirkung von Entscheidungen eines Mitgliedsstaates, die einem Antragsteller internationalen Schutz zuerkannt haben.
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Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris) unerheblich, ob das Asylsystem des Mitgliedsstaates zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag unter Umständen systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren aufwies, wenn dem Antragsteller trotz oder auch wegen der Mängel im Asylverfahren des Mitgliedsstaates internationaler Schutz zuerkannt wurde. Es kommt danach nur darauf an, ob die Aufnahmebedingungen in diesem Staat für anerkannte Flüchtlinge nicht gegen Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK verstoßen.
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In dem Fall, in dem die Aufnahmebedingungen jedoch gegen Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK verstoßen, kann sich der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist – hier die Bundesrepublik Deutschland -, nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a VRL berufen, um diesen als unzulässig abzulehnen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 -, Hamed und Omar, Rn. 35). Denn diese Befugnis, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat, stellt im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist. Dementsprechend wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17-, Rn. 41).
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Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass dann eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist. Nach Aufhebung dieser Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1C 34/19 –, juris). Dies impliziert die Befugnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, eigenständig die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu prüfen. Denn wenn der europarechtliche Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten so erschüttert ist, dass von systemischen Mängeln im Asylverfahren ausgegangen werden muss, kann nicht erwartet werden, dass eine möglicherweise zu Unrecht ergangene Zuerkennung internationalen Schutzes irgendeine Bindungswirkung für alle weiteren EU-Staaten entfaltet. Die Kette des gegenseitigen Vertrauens, die möglicherweise eine Anerkennung oder zumindest eine relative oder indizielle Bindungswirkung rechtfertigen könnte, ist durch das vertragswidrige Verhalten des den internationalen Schutz gewährenden Mitgliedsstaates zerbrochen und getrennt worden.
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Auch die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) enthält keine Vorgabe für die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedsstaat. Diese Richtlinie sieht eine in der ganzen Europäischen Union gültige Statusentscheidung nicht vor (BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7/13 –, juris Rn. 29).
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Eine Bindungswirkung der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedsstaat ergibt sich auch nicht aus nationalem Recht.
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Gem. § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden zwar im nationalen Recht den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten zumindest im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch in der Bundesrepublik Deutschland beigemessen. Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen auf der Grundlage der GFK.
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Mit dieser Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland allerdings nur von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (BverwG, Urteil vom 17.6.2014 – 1 C 7/13 -, juris, Rn. 29).
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Auch die Prüfung der Fluchtgründe der Kläger durch die erkennende Kammer führt nicht dazu, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. internationaler Schutz zuzuerkennen wäre.
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