Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz daraus herleitet, dass der Gesetzgeber nicht hinreichend zwischen den strukturell unterschiedlichen Wasser- und Bodenverbänden entschieden hat, ist ein Verstoß gegen Artikel 3 GG nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet insbesondere im Abgabenrecht nicht, dass alle vorkommenden Ungleichheiten berücksichtigt werden müssen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Unterschiede so wesentlich und bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2000, Artikel 3, Rdnr. 11 m.w.N.). Im Abgabenrecht ist allgemein der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (soweit ersichtlich zuerst BVerwGE 26, 317, 320). Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereiches zu erfassen und sie als sogenannte typische Falle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, können Betroffene, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung beruhe auf Willkür und sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar (so schon BVerwGE 25, 147, 148). Es kann im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber, nachdem er die Verwaltungskosten in den Unterhaltungsaufwand einbezogen hat, nicht unterschiedliche Maßstäbe für die Verbände bestimmt hat, deren Mitgliedschaft sich überwiegend nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) NWG bestimmt. Zwar steht fest, dass die Verbände mit erhöhter Einzelmitgliedschaft durch die Einbeziehung der Verwaltungskosten tendenziell benachteiligt werden, dies führt jedoch noch nicht dazu, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, im Interesse einer Vereinfachung der Regelungen eine generalisierende und pauschalierende gesetzliche Regelung zu schaffen. Dies stellt erst dann einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn diese Pauschalierung zu insgesamt unerträglichen Ergebnissen führen würde. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Aus der bei den Akten befindlichen Zusammenstellung der von der Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände im Wasserverbandstag errechneten durchschnittlichen Unterhaltungsaufwendungen ergibt sich vielmehr eine Spannbreite der Aufwendungen pro Kilometer, die deutlich macht, dass es die verschiedensten Ursachen gibt, die nicht etwa allein darin bestehen können, dass ein höherer Verwaltungsaufwand im Falle von überwiegender Einzelmitgliedschaft entsteht. So ergibt sich aus dieser Liste für das Jahr 2001, dass der durchschnittliche Unterhaltungsaufwand sich in einer Spannbreite von 687,00 Euro bis 3.580,21 Euro pro Kilometer ergibt. Die mittleren Unterhaltungskosten aller betroffenen Unterhaltungsverbände liegen bei 1.940,00 Euro pro Kilometer und damit deutlich höher als der durchschnittliche Unterhaltungsaufwand des Klägers. Allein die Tatsache, dass für den in § 100 Abs. 2 Satz 3 NWG ausdrücklich genannten Unterhaltungsverband Krainke ein durchschnittlicher Unterhaltungsaufwand in Höhe von 1.620,09 Euro errechnet wurde, obwohl dieser Verband ausschließlich aus Gemeinden besteht, macht deutlich, dass der Verwaltungskostenanteil nur ein Merkmal sein kann, das die Höhe des durchschnittlichen Unterhaltungsaufwandes bestimmt. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber durch die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes auch erreichen, dass alle Verbände sich intensiv bemühen, die eigene Kostenstruktur so weit wie möglich zu verbessern. Die Minimierung der Kosten schlägt sich nämlich unmittelbar auf die Höhe des Kostenbeitrages nach Abs. 2 Satz 3 durch (vgl. auch Haupt/Reffken/Rhode, § 105, Anm. 6).
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