Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Stade 1. Kammer | 1 A 1381/03 | Urteil | Fäkalschlammbeseitigung verursacht höhere Kosten als Abwasserentsorgung.

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Der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2003 findet seine Grundlage in § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.V.m. der Satzung der Samtgemeinde Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven, über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) vom 29. März 2001 (Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven Nr. 26 vom 05.07.2001, S. 235). Nach § 2 dieser Satzung beträgt die Benutzungsgebühr bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben für jede Abfahrt (Grundgebühr) 21,60 Euro und für jeden eingesammelten Kubikmeter Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben 17,60 Euro. Bei der Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt die Benutzungsgebühr für jede Abfahrt (Grundgebühr) 21,60 Euro und für jeden eingesammelten Kubikmeter Fäkalschlamm 31,40 Euro. Die Gebührensatzung unterscheidet danach lediglich zwischen der Abfuhr aus Kleinkläranlagen und aus abflusslosen Sammelgruben. Diese Unterscheidung hat ihre Ursache darin, dass es sich um bedeutsame Unterschiede im Leistungs- und Kostenbereich zwischen diesen beiden dezentralen Kläranlagen handelt, weil der Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen eine wesentlich höhere Schmutzkonzentration und einen erheblich höheren Verschmutzungsgrad aufweist, der intensive und aufwändige Entsorgungsleistungen mit entsprechenden Kosten mit sich bringt. Für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Gruben reicht ein wesentlich geringerer Aufwand aus. Die dabei erbrachte Leistung ähnelt im Wesentlichen derjenigen, die für die Reinigung des Abwassers aus der zentralen Schmutzwasserkanalisation erforderlich ist. Daher entstehen bei der Aufbereitung des Abwassers aus abflusslosen Gruben niedrigere Kosten als für die Entsorgung von Fäkalschlamm. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daher in seinem Urteil vom 09. Mai 1995 (Nds. VBl. 1995, 255, Nds. Rpfl 1995, 358 = NST-N 1995, 248 = dng 1996, 62) die Forderung erhoben, dass jeweils eigene, auf gesonderten Gebührenkalkulationen beruhende Gebührensätze erforderlich sind, wenn die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben als eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben wird. Dies gelte selbst dann, wenn ein beauftragter Privatunternehmer für die Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers aus abflusslosen Gruben aufgrund eines Vertrages einen einheitlichen Preis berechnet.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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