Mit diesen Regelungen wird der Planfeststellungsbehörde aber eine planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die sich in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung der gesetzlich vorgesehenen Planungsaufgabe und zugleich zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Die besondere Struktur einer solchen fachplanerischen Entscheidung schließt in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Vorhabensträger gegen eine ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde klagt, einen strikten Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in dem Sinne aus, dass bei Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen dem Antrag zwingend stattgegeben werden muss. Vielmehr hat der Vorhabensträger nur einen Rechtsanspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt; dies gilt auch für einen privaten Vorhabensträger (vgl. Bay VGH, Urteil vom 30. März 2006 – 22 A 01.40059 –, Rn. 14, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 7 C 25.93 –, Rn. 21 f., juris; Bay VGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 A 08.40016 –, Rn. 32, juris; VG Hannover, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 4 A 4950/18 –, Rn. 17, juris; Spieth, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2021, § 68 WHG, Rn. 32; Schenk, in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: September 2020, § 68 WHG, Rn. 28; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, 2019, § 68 WHG, Rn. 4 und 13 sowie § 70 WHG, Rn. 43; Riese, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 68 WHG, Rn. 57).
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