Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach Abs. 2 kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Im vorliegenden Fall macht der Kläger das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und entweder dem Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) geltend. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreites zur Überprüfung gestellt ist, sondern vielmehr ein Rechtsverhältnis, das zwischen einer am Verfahren als Beigeladener beteiligten Person und den Beklagten besteht. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zwingend voraussetzt, dass das zur Prüfung gestellte Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Es genügen auch Rechtsbeziehungen der beklagten Parteien zu einem Dritten (OVG Münster, Urteil vom 22.09.1982, NVwZ 84, 522 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11.08.1995 – 12 B 93.1282 – zitiert nach Juris). Derartige Rechtsbeziehungen können allerdings nur dann zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn der Kläger geltend macht, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte gegenüber einem der Prozessbeteiligten abhängen. Das Erfordernis eigener Rechtsbetroffenheit ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Es ergibt sich aber daraus, dass der VwGO die Popularklage fremd ist. Für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage folgt dies unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO; für die Feststellungsklage kann somit nichts anderes gelten. Somit ist nach der Rechtsordnung nicht zulässig, dass sich jemand mit einer Klage in ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis einmischt, ohne damit eigene Rechte zu verfolgen (OVG Münster, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Einrichtungsträger eigene Rechte gegenüber der Beigeladenen aufgrund des geschlossenen Heimvertrages. Darüber hinaus besteht ein subjektives öffentliches Recht des Klägers gegenüber den am Verfahren beteiligten Jugendhilfeträgern nicht. Zwar hat das zwischen der Beigeladenen und dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger bestehende Rechtsverhältnis faktische Auswirkungen auf die Abwicklung und Erfüllung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Heimvertrages. Denn die Beigeladene ist mittellos und kann ihre Verpflichtung aus dem Heimvertrag nur gegenüber dem Kläger erbringen, wenn der für sie zuständige Jugendhilfeträger an sie die ihrem Hilfebedarf entsprechenden Mittel leistet. Daraus folgt jedoch nicht, dass eigene Rechte des Klägers unmittelbar von einem Rechtsverhältnis der Beigeladenen mit einem der Beklagten abhängen. Für eine Feststellungsklage ist damit kein Raum.
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