Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Stade 2. Kammer | 2 A 596/01 | Urteil | Aufenthaltsbefugnis und Altfallregelung 1999

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Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Runderlasses – begünstigter Personenkreis). Hinsichtlich des danach erforderlichen Einfügens in die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland setzt Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses für die wirtschaftliche Integration voraus, dass am 19. November 1999 der Lebensunterhalt der Familie einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist, wobei Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes begründen, weil durch die Beitragszahlung in die Sozialversicherung sichergestellt werden soll, dass grundsätzlich Leistungen der öffentlichen Hand auch künftig nicht in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 2 des Runderlasses). Diese Voraussetzung ist nach Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 des Runderlasses auch als erfüllt anzusehen, wenn entweder (= 1. Spiegelstrich) am 19. November 1999 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden hat, das in ein Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen umgewandelt wird, oder (= 2. Spiegelstrich) ein legales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bereits früher bestanden hat, Bemühungen um eine Beschäftigung nachgewiesen sind und am 19. November 1999 ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, mit dem der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre, und das Arbeitsverhältnis nur auf Grund des fehlenden Aufenthaltsrechts und der damit fehlenden Arbeitsgenehmigung nicht aufgenommen werden konnte, oder (= 3. Spiegelstrich) Saisonarbeitskräfte, die bereits vor dem 19. November 1999 regelmäßig legal beschäftigt waren, Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und damit auch außerhalb der Beschäftigungssaison Sozialhilfe nicht oder nur ergänzend in Anspruch genommen haben. Schließlich können gemäß Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 3 des Runderlasses Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen gemacht werden, und zwar unter anderem (= 1. Spiegelstrich) bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, wenn die ergänzende Hilfe nicht höher als das zustehende Kindergeld im Falle des Kindergeldanspruchs ist.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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