Dagegen legte die Klägerin am 4. April 2003 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zwar ihr Gewerbe als „Nebenberuf“ angemeldet habe, aber tatsächlich habe es sich zu keinem Zeitpunkt um eine nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit gehandelt. Die Bezeichnung „Nebenberuf“ sei ein rein formaler Aspekt und gebe Art und Umfang der Tätigkeit nicht wider. Die einzige Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt werde, sei der Beruf der Fußpflegerin. Sie gehe keinem weiteren Beruf nach. Insofern sei die seinerzeit gewählte Bezeichnung einer nebenberuflichen Tätigkeit falsch. Tatsächlich handele es sich um ihren Hauptberuf. Aus den Gewinnermittlungen der Jahre 1996 bis 1999 und 2001 ergebe sich, dass sie den überwiegenden Teil des notwendigen Lebensbedarfs mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bestreiten könne. Bei der Berufsgenossenschaft werde sie seit Jahren beitragsrechtlich als Unternehmerin geführt, was ebenfalls zeige, dass sie ihre Tätigkeit wie eine selbständige, hauptberufliche Fußpflegerin ausübe und nicht rein nebenerwerblich tätig sei.
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