Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Stade 6. Kammer | 6 A 2215/02 | Urteil | Sonderprämien und Schlachtprämien für im Jahr 2000 – Hausschlachtung

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VG Stade 6. Kammer,
Urteil vom
12.07.2004, 6 A 2215/02, ECLI:DE:VGSTADE:2004:0712.6A2215.02.0A

Art 35 Abs 1 EGV 2342/99, Art 35 Abs 2 EGV 2342/99, § 19 Abs 1 S 2 RegSatzV, § 22 Abs 1 S 2 RegSatzV

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Rinderprämien für das Jahr 2000.

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Ebersdorf mit Rinderhaltung.

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Am 28. Februar 2000 beantragte der Kläger in zwei getrennten Anträgen bei der Landwirtschaftskammer Hannover – Kreisstelle Zeven – die Rinderprämie für insgesamt 8 Bullen.

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Mit vier weiteren Anträgen vom 15. Juni 2000, 7. September 2000, 14. Dezember 2000 und 20. Dezember 2000 beantragte er die Rinderprämie für insgesamt 52 Rinder. Unter ihnen befand sich im Antrag vom 14. Dezember 2000 der Bulle mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082, für den der Kläger als Vermarktungsform Hausschlachtung angab. Für dieses Tier fügte er dem Antrag einen Gebührenbescheid des amtlichen Tierarztes bzw. Fleischkontrolleurs vom 19 Juni 2000 sowie eine Schlachtbescheinigung des Schlachters vom 1. Dezember 2000 bei, wonach das Tier am 19. Juni 2000 geschlachtet wurde. In der HI – Datenbank der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. wird als Schlachtdatum für dieses Tier der 17. Juni 2000 geführt.

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Mit Bescheid vom 31. Januar 2001 gewährte der Beklagte dem Kläger eine gekürzte Vorschusszahlung auf die Sonderprämie für das Jahr 2000 unter Hinweis darauf, dass bei einigen Tieren Unstimmigkeiten in der Datenbank festgestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. März 2001 Widerspruch, den er damit begründete, dass die fehlerhaften Meldungen korrigiert worden seien bzw. der Händler aufgefordert worden sei, seine Meldungen zu überprüfen.

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Nach einem weiteren Bescheid vom 31. März 2001 über eine weitere Vorschusszahlung, mit dem dem Widerspruch gegen die erste Vorschusszahlung abgeholfen wurde, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Juni 2001 eine gekürzte Abschlusszahlung in Höhe von 3.437,33 DM. Bei dem Antragstier mit der Ohrmarkennummer DE 1035297284 vom 15. Juni 2000 liege keine Schlachtbescheinigung vor. Bezüglich der Antragstiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 231 6801 im Antrag vom 7. September sowie 2000 DE 034 231 6802 und 034 231 6803 im Antrag vom 14. Dezember 2000 habe man einen Fehler in der Meldekette festgestellt. Bei dem Antragstier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 stimme das Schlachtdatum nicht mit dem Todesdatum überein.

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Dagegen erhob der Kläger am 26. Juli 2001 Widerspruch, den er damit begründete, dass es sich bei dem beantragten Tier mit der Ohrmarkennummer DE 103 529 7284 um das Tier mit der Ohrmarkennummer DE 103 539 7284 handele, wie eine Kopie der Abrechnung des Viehhändlers und ein Auszug aus der HIT Datenbank zeigten.

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Die Antragstiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 231 6801, DE 034 231 6802 und 034 231 6803 seien in seinem Betrieb gewesen. Dies habe er im HIT Datenbestand und beim VIT bestätigt. Auf dem Antrag vom 14. Dezember 2000 sei noch eine Hausschlachtung – Antragstier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 bemängelt worden, da sie im HIT – Datenbestand als Todmeldung ausgewiesen sei. Hierzu fügte der Kläger einen Auszug aus der HIT Datenbank bei, das als Schlachtdatum den 17. Juni 2000 bei einer Hausschlachtung auswies.

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Unter dem 26. März 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Rinderprämie für die Tiere DE 103 529 7284 und DE 034 231 6801 in dem Bescheid über die Abschlusszahlung vom gleichen Tag abgeholfen werde. Mit gesondertem Bescheid vom 26. März 2002 half die Beklagte dem Widerspruch, soweit er die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 103 529 7284; DE 034 231 6801; DE 934 231 6802; DE 934 231 6803 betraf, ab und bewilligte in einem gesonderten Bescheid vom 26. März 2002 einen weiteren Auszahlungsbetrag in Höhe von 652,21 €. Dagegen sei das Antragstier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 nicht prämienfähig, da in der HI – Tier – Datenbank als Schlachtdatum der 17. Juni 2000 geführt werde, während in der Schlachtbescheinigung der 19. Juni 2000 als Schlachtdatum ausgewiesen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2002, zugestellt am 3. Dezember 2002, wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers vom 26. Juli 2001 zurück. Für das Tier mit der Ohrmarke DE 034 395 8082 könne keine Prämie gewährt werden, da es nach der Verwaltungskontrolle als nicht festgestellt gelten müsse. Die Schlachtdaten der Hausschlachtung in der elektronischen Datenbank und in der Schlachtbescheinigung stimmten nicht überein. In der nicht korrigierten Datenbank werde der 17. Juni 2000 und in der Schlachtbescheinigung der 19. Juni 2000 angegeben.

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Darüber hinaus seien nach Art. 10 b I der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die weiteren Antragstiere des Antrags vom 14. Dezember 2000 Sanktionen zu berechnen. Bei der Schlachtprämie ergebe sich eine Kürzung von 5% und bei den Sonderprämien eine Kürzung von 6,67 %.

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Dagegen hat der Kläger mit einem am 24 Dezember 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er ergänzend geltend macht, dass das Schlachtdatum in der Bescheinigung des Schlachters F. mit dem 19. Juni 2000 falsch angegeben worden sei. Die Schlachtung sei wie der Datenbank gemeldet am 17. Juni 2000, einem Samstag erfolgt, da der Kläger mit seiner Familie die Hausschlachtung nur an einem Wochenende habe durchführen können. Der Fleischbeschauer sei jedoch erst am Montag, den 19. Juni 2000, erschienen und habe unter diesem Datum auch den Gebührenbescheid erteilt. Der Schlachter F. habe irrtümlich dieses Datum als Schlachtdatum eingetragen. Der Irrtum könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Dem Kläger könnten keine Sanktionen auferlegt werden, wenn andere Fehler machten. Der Schlachter F. habe zwischenzeitlich unter dem 13. April 2003 bestätigt, dass er das Tier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 am 17. Juni 2000 geschlachtet habe.

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Aufgrund der richtigen Angabe des Samstags, den 17. Juni 2000, sei der Fehler für den Beklagten offensichtlich gewesen. Der Fehler habe sich unmittelbar aus dem Antrag selbst ergeben und sich dem aufmerksamen Sachbearbeiter aufdrängen können. Daher sei das vom Schlachter angegebene falsche Datum nicht zu berücksichtigen und

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zugunsten des Klägers von einer zutreffenden richtigen Beantragung auszugehen. Hilfsweise hätte die Beklagte prüfen müssen, ob es sich bei der abweichenden Antragsangabe um einen offensichtlichen Fehler gehandelt habe und die Beklagte hätte dann auf einen offensichtlichen Fehler hinweisen müssen. Außerdem dürfe man geringere Anforderungen an die von einem Landwirt einzuhaltende Sorgfalt stellen als an diejenige eines Kaufmanns.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2001 in der Gestalt der Bescheide vom 26. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 29. November 2002 aufzuheben, soweit darin Sonderprämien und Schlachtprämien in Höhe von 378,22 € versagt und gekürzt wurden und den Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Sonderprämien und Schlachtprämien für das Jahr 2000 in Höhe von 378,22 € zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass eine Änderung des Antrags durch die geänderte Schlachtbescheinigung nicht mehr in Betracht komme, da insoweit ein offensichtlicher Fehler nicht vorgelegen habe. Die Anerkennung als offensichtlicher Fehler scheide aus, da der Fehler nicht durch den Kläger selbst angezeigt worden sei. Grundsätzlich könne ein Fehler nur dann als offensichtlicher Fehler gewertet werden, wenn der Fehler vom Antragsteller verschuldet worden sei und keine weiteren Belege benötigt würden, um den Fehler zweifelsfrei als offensichtlichen Fehler zu werten. Im vorliegenden Fall sei der Fehler dagegen nicht vom Kläger verursacht worden, nicht von ihm erkannt worden und es sei ein weiterer Beleg nötig gewesen, um den Fehler zweifelsfrei als offensichtlichen Fehler werten zu können.

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Weiter sei zu den vom Kläger angesprochenen Sorgfaltspflichten eines Landwirts anzumerken, dass der Kläger den Fehler nicht durch fehlerhaftes Ausfüllen des Antrags herbeigeführt habe. Der Kläger habe den Fehler zwar ursprünglich nicht selbst verschuldet, er sei ihm aber grundsätzlich zuzuschreiben. Weiterhin beinhalte eine Schlachtbescheinigung nur wenige Angaben, so dass sie auch vom Laien verstanden und nachvollzogen werden könne. Dem Kläger sei ein gewisser Mangel an Sorgfalts- und Kooperationspflicht anzulasten. Denn er hätte sich um eine Berichtigung der Schlachtbescheinigung bemühen müssen, da er im Fall der Hausschlachtung in der Pflicht gewesen sei, eine einwandfreie Schlachtbescheinigung einzureichen.

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Eine nachträgliche Korrektur der Schlachtbescheinigung habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf die Prämienfähigkeit des Tieres.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2001 in der Gestalt der Bescheide vom 26. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 29. November 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger damit Sonderprämien und Schlachtprämien in Höhe von insgesamt 378,22 € versagt wurden.

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Der Kläger hat sowohl einen Anspruch auf die Sonderprämie und die Schlachtprämie für das Tier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 aus dem Antrag vom 14. Dezember 2000 in Höhe von 195,33 € als auch Anspruch auf die ungekürzten Sonderprämien und Schlachtprämien in Höhe von weiteren 182,89 €.

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Nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 (ABl. der EG Nr. L 160 S. 21) in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 dieser Verordnung können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt.

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Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch kann ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt. Die Schlachtprämie kann gewährt werden a) für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten, b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als sieben Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 160 kg, sofern diese vom Erzeuger für einen festzulegenden Zeitraum gehalten werden. Mit der VO (EG) Nr. 2342/99 hat die Kommission u.a. gemäß Artikel 11 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1254/99 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen (Artikel 34 ff.).

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Unbeschadet dieser Vorschriften gelten die Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992, geändert durch die VO (EG) Nr. 1036/99 des Rates vom 17. Mai 1999. Die Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sind in der VO (EG) Nr. 3887/92 in der für Prämienzeiträume ab 1. Januar 2000 maßgeblichen Fassung der VO (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 geregelt. Die Neufassung, die Art. 10 d Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 2721/00 der Kommission vom 13. Dezember 2000 erhalten hat, betrifft gemäß Artikel 3 erst Anträge, die sich auf die Prämienzeiträume ab 1. Januar 2001 beziehen. Die VO (EWG) Nr. 3887/92 – mit späteren Änderungen – ist durch die VO (EG) Nr. 2419/01 aufgehoben worden. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich – wie hier – auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Artikel 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/01).

29

Auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) – im Folgenden: RSVO – vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) – mit späteren Änderungen – weitere Regelungen, u.a. auch zur Sonderprämie (§ 19) und zur Schlachtprämie (§§ 22 ff.). Gemäß § 16 RSVO erfolgt die Beantragung der Sonderprämie und der Schlachtprämie nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/99. Danach können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank im Sinne des Art. 3 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 820/97 verfügen, abweichend von Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/99 vorsehen, dass die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und ggf. der Regelung über die Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, wenn diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bietet. Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss. Von dieser Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht (vgl. für die Sonderprämie § 19 Abs. 1 RSVO und für die Schlachtprämie § 22 Abs. 1).

30

Nach § 19 Abs. 1 RSVO muss der Antrag zunächst die in den VO (EWG) Nr. 3887/92 und der VO (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben, die in Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 näher konkretisiert sind. Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) regelt, dass jeder Prämienantrag zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben, die der klägerische Antrag erfüllt, im Fall der Prämiengewährung bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen i) Name und Anschrift des Schlachthofs (oder einen gleichwertigen Code); ii) das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere; iii) bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 36 Abs. 4) hervorgeht, umfassen muss.

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Diese Anforderung an einen ordnungsgemäßen Prämienantrag brauchte der Kläger im vorliegenden Fall deshalb nicht einzuhalten, weil die Schlachtung des Tieres mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 nicht in einem Schlachthof erfolgte, sondern im Rahmen einer Hausschlachtung, wie der Kläger in seinem Antrag vom 14. Dezember 2000 auch angegeben hat.

32

Für den Fall der Hausschlachtung sieht Artikel 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 keine ausdrückliche Regelung vor. Eine solche ist in § 19 Abs. 1 S. 2 RSVO für die Sonderprämie und in § 22 Abs. 1 S. 2 RSVO für die Schlachtprämie getroffen worden. Danach haben Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, dem Antrag einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht und eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung beizufügen.

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Diesen Erfordernissen wird der Antrag des Klägers vom 14. Dezember 2000 gerecht. Unschädlich ist insoweit, dass bei der beigefügten Schlachtbescheinigung mit dem 19. Juni 2000 das falsche Schlachtdatum angegeben worden ist, denn die Angabe des Schlachtdatums wird in §§ 19 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 2 RSVO im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gerade nicht ausdrücklich gefordert. Das Schlachtdatum ist mithin bei Hausschlachtungen nicht zwingend erforderlicher Antragsbestandteil.

34

Aber selbst wenn man Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 2342/1999 analog auch auf Hausschlachtungen anwenden wollte, hat das weder einen Wegfall der Sonderprämie und der Schlachtprämie für den Bullen mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 noch eine Sanktionierung zur Folge, denn bei dem fehlerhaften Schlachtdatum in der dem Antrag vom 14. Dezember 2000 beigefügten Schlachtbescheinigung handelte es sich bei dem beantragten Bullen nicht um eine prämienrelevante Information. Das Tier mit der Ohrmarkennummer DE 034 395 8082 war unabhängig von dem konkreten Schlachtdatum unstreitig materiell prämienfähig, denn die Frage des Schlachtdatums spielte für die materielle Prämienfähigkeit des Antragstiers keine Rolle. Das Schlachtdatum ist allein im Hinblick darauf relevant, dass gem. §§ 19 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 S. 1 RSVO ein Antrag auf Sonderprämie und auf Schlachtprämie spätestens 6 Monate nach Schlachtung des Antragstieres einzureichen ist. Im Hinblick darauf bleibt der hier aufgetretene Fehler eines Schlachtdatums am 19. Juni 2000 statt des 17. Juni 2000 ohne Auswirkung, denn der Antrag erfolgte am 14. Dezember 2000 und damit innerhalb der 6-monatigen Antragsfrist.

35

Die hier von dem Beklagten angewandte Sanktionsvorschrift des Art. 10 b Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 2801/1999 zielt auf die Sanktionierung fehlerhafter prämienrelevanter Informationen (vgl. auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 10 LA 229/02 -). Diese Auslegung des Art. 10 b der VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 2801/1999 wird auch dadurch gestützt, dass diese in Artikel 10 e Abs. 2 eine Sanktionsmöglichkeit für falsche Bescheinigungen und Erklärungen der Schlachthöfe gegenüber den Schlachthöfen vorsieht. In Kenntnis des Problems falscher Bescheinigungen und Erklärungen der Schlachthöfe hat die Kommission damit von einer Sanktionierung des Antragstellers jedenfalls in den Fällen abgesehen, in denen es um Fehler geht, die sich nicht als prämienrelevant herausgestellt haben.

36

Gründe, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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