Der Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 IHKG besteht darin, das Beitragsverfahren nach dem IHKG zu vereinfachen und zu entlasten, indem bestimmten gewerbesteuerrechtlichen Tatbeständen insoweit Bindungswirkung beigelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 – Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Diese Zwecksetzung hat nicht zur Folge, das Merkmal „zur Gewerbesteuer veranlagt“ in § 2 Abs. 1 IHKG im Wortsinne zu verstehen und nur für die Fälle als erfüllt anzusehen, dass der betroffene Gewerbetreibende entweder tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt oder zumindest ein einheitlicher Steuermessbetrag gem. § 14 GewStG durch das Finanzamt gegen ihn festgesetzt worden ist. Beide Voraussetzungen lagen bei der Energie und Umwelt E. GmbH & Co H. M. KG nicht vor, doch kommt es für die Kammerzugehörigkeit hierauf nicht an. Nach einhelliger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 – 1 C 35.73 – BVerwGE 55, 1 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 20. Mai 1996 – 8 L 647/95 – GewArch 1996, 413 f. ; OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10101/04.OVG – ), der sich die Kammer anschließt, ist für das Verständnis des Begriffs „zur Gewerbesteuer veranlagt“ prägend, ob der beitragsrechtlich in Anspruch Genommene objektiv der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 GewStG die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach besteht. Dass sich diese Pflichtenlage zu einer Gewerbesteuerzahlungspflicht verdichtet hat, ist nicht erforderlich.
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