Schwerpunkte der vorgeschlagenen Verordnungsänderung sind die Erweiterung des Kataloges der öffentlichen Ehrenämter aus § 2 Abs. 1 NNVO und die Erhöhung der Ablieferungsgrenzen aus § 9 Abs. 2 NNVO.
Der Katalog der öffentlichen Ehrenämter wird dahingehend erweitert, dass nunmehr auch die Mitgliedschaft im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V., im Vorstand des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung, im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen und im Vorstand des Kom-munalen Schadensausgleichs Hannover öffentliche Ehrenämter darstellen.
Darüber hinaus sollen die Ablieferungsgrenzen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, mit der Änderungsverordnung erhöht werden. Damit würde der Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist, Rechnung getragen.
Die bisherige Struktur der Ablieferungspflicht soll erhalten bleiben und es soll weiterhin eine Staffelung in vier Gruppen nach Besoldungsgruppen stattfinden. Die erste Gruppe enthält die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 und sie soll dynamisch an die Geringfügigkeitsgrenze aus § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vierten Buchs des Sozialgebesetzbuchs (SGB IV) gekoppelt werden.
Für die übrigen Gruppen A 9 bis A 12, A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4 sowie ab B 5 und R 5 wird eine Erhöhung der Ablieferungsgrenze in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze in Kombination mit einem festen Prozentsatz vorgeschlagen.
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