Das Kabinett der niedersächsischen Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beschlossen.
Die Arbeitszeit der niedersächsischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bestimmt sich bisher im Wesentlichen nach § 60 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), nach der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung (Nds. ArbZVO) und nach dem auf Grund des § 9 der Nds. ArbZVO erlassenen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 25. Mai 1992 über die Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst (Nds. MBl. S. 857), in der jeweils geltenden Fassung. Zukünftig soll die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie der Beamtinnen und Beamten bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie durch eine eigene Verordnung des Innenministeriums geregelt werden.
Mit der heute beschlossenen Verordnung werden zunächst die notwendigen Zuständigkeitsregelungen dafür geschaffen, damit das Innenministerium in der Folge eine entsprechende Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie der Beamtinnen und Beamten bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie erlassen kann.
Ziel des Ganzen ist es, die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beamteneinheitlich und rechtssicher auszugestalten. Dabei sollen die besonderen polizeilichen Bedürfnisse, wie beispielsweise Wechselschicht-, Nacht- und Bereitschaftsdienst, besser berücksichtigt werden können.
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