Die Antragstellerin hat geltend gemacht, eine Auswertung der Luca-App für den Monat Oktober 2021 habe
ergeben, dass die Warnungen, die von den Gesundheitsämtern an Nutzer herausgegeben worden seien, nur zu 1% aus dem Einzelhandel
herrührten. Die 2G-Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO sei nicht erforderlich. Denn Zutrittsbeschränkungen nach
Kundenanzahl seien mindestens genauso gut geeignet, die Inzidenzzahlen zu senken. Auch mit einer FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel
könne das Infektionsgeschehen im Einzelhandel auf ein irrelevantes Niveau reduziert werden. Die Regelung sei auch gleichheitswidrig,
da der Grundversorgungshandel von der 2G-Regelung ausgenommen sei. Schuhgeschäfte dienten auch der Grundversorgung der
Bevölkerung. Zudem sei es gleichheitswidrig, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartenmärkte zur Grundversorgung zu
zählen.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das
Infektionsgeschehen sei immer noch sehr stark ausgeprägt und derzeit von stark ansteigenden Infektionszahlen gekennzeichnet. Das
Robert Koch-Institut empfehle in seiner ControlCOVID-Strategie vom 21. Dezember 2021 für den Zugang zu Ladengeschäften die
2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung. Das Vorbringen der Antragstellerin, im
Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen, sei unbegründet, da das Infektionsgeschehen nach seinen Ursachen derzeit
diffus sei und die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, im Einzelhandel vielfach nicht zum Einsatz komme.
Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO verstoße auch nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden
Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkaufe, sei durch gewichtige Belange des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, den Schuhhandel nicht zur Grundversorgung zu zählen. Üblicherweise dürfte jeder
Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu
überbrücken. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass jeder Deutsche pro Jahr vier Paar Schuhe kaufe, belege typischerweise
kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf gerade nicht. Die von der Antragstellerin angeführten Kinder und Jugendlichen, die
gegebenenfalls einen kurzfristigen Bedarf an Schuhen aufgrund von Wachstumsschüben haben könnten, könnten gemäß
den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 CoronaVO Zugang zu Einzelhandelsgeschäften erhalten.
Auch die Zurechnung von Blumengeschäften, Gärtnereien und Gartenmärkten zum
Grundversorgungshandel sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese deckten zwar nicht den Kernbereich der Grundversorgung der
Bevölkerung ab. Die Landesregierung habe sich jedoch insoweit an dem Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin und der
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 3. März 2021, der Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und
Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet habe, und an der Regelung der Bundesnotbremse vom 23. April 2021,
die Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte ebenfalls zu Geschäften der Grundversorgung gezählt habe, orientieren
dürfen. Denn eine Orientierung hieran diene einer im Wesentlichen einheitlichen Handhabung der Bereiche der Grundversorgung im
Bundesgebiet.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3781/21).
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