[ad_1]
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Verordnung der
Landesregierung in der Fassung vom 14. Dezember 2021. Sie sah sich durch § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 9 Abs. 1
Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen), § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Veranstaltungen), § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung von Weihnachtsmärkten), § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu
Kultur- und Freizeiteinrichtungen), § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs
sowie clubähnlichen Einrichtungen), § 15 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote für Angebote der außerschulischen
und beruflichen Bildung), § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Gastronomie und Vergnügungsstätten),
§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 (Zutrittsverbote zu Beherbergungsbetrieben) und § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 (Zutrittsverbote zu Einzelhandelsbetrieben) in ihren Rechten verletzt. Sie sei nicht-immunisiert, verheiratet und habe drei
minderjährige, nicht-immunisierte Kinder. Durch die angegriffenen Regelungen sei es ihr verwehrt, an den entsprechenden
gesellschaftlichen Lebensbereichen teilzunehmen. Außerdem seien private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine weitere Person
beschränkt. Die Maßnahmen seien schon nicht geeignet. Denn Ungeimpfte und Geimpfte könnten sich mit dem Virus anstecken und
das Virus auch übertragen. Die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei
unverständlich, warum Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Beerdigungen
gemäß § 13 CoronaVO ohne Beschränkung zulässig seien, obwohl diese mehr Infektionsrisiken bärgen als
beispielsweise Freizeitanlagen im Außenbereich.
Der 1. Senat des VGH lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a.
aus:
Der Antragstellerin fehle für ihren Antrag gegen § 11 Abs. 1
Nr. 3 CoronaVO das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser sei daher unzulässig. Mit ihrem erst am 10. Dezember 2021 gestellten Antrag
könne sie selbst im Erfolgsfall keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erlangen. Denn eine Neueröffnung von
Weihnachtsmärkten für allenfalls wenige Tage zwischen einer Entscheidung des Senats und dem unmittelbar bevorstehenden
Weihnachtsfest sei unrealistisch.
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die in
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Kontaktbeschränkungen würden durch die zahlreichen Ausnahmen in
§ 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert. Diese stellten sicher, dass auch nicht-immunisierten Personen keine soziale Isolation
drohe (s. bereits Pressmitteilung vom 17. Dezember 2021). Die Vorschrift sei auch geeignet, den Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Denn die Kontaktbeschränkungen verringerten die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere
Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen könnten. Daher sei die Behauptung der Antragstellerin, die
Kontaktbeschränkung biete keinen Nutzen für eine Begrenzung der Virenübertragung, nicht plausibel.
Die Vorschrift sei auch nicht gleichheitswidrig. Der Differenzierung zwischen genesenen
und geimpften Personen auf der einen und nicht-immunisierten Personen auf der anderen Seite liege die Annahme des Antragsgegners zugrunde,
dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügten oder im Sinne der Verordnung genesen seien, typischerweise
gut gegen Neuinfektionen und gegen die Übertragung des Virus geschützt seien, während dies bei nicht-immunisierten Personen
typischerweise nicht in gleichem Maße der Fall sei. Diese Unterscheidung sei nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
nicht zu beanstanden. Danach hätten die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und AstraZeneca eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 %
gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und böten eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der
Deltavariante. Dementsprechend sei die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, bei den vollständig gegen COVID-19
geimpften Personen um etwa 90% geringer ist als bei den nicht geimpften Personen.
Auch der Antrag gegen die Zutrittsverbote für Nicht-Immunisierte zu Veranstaltungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 CoronaVO), für die Gastronomie und Vergnügungsstätten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO),
für Beherbergungsbetriebe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 CoronaVO) und nicht der Grundversorgung dienende
Einzelhandelsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) sei voraussichtlich unbegründet. Angesichts des
gegenwärtigen Stands der Pandemie und des daher sehr gewichtigen, von der Landesregierung verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes
seien die damit verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht-immunisierter Personen in der durch eine besondere
Gefahrenlage gekennzeichneten Alarmstufe II gegenwärtig zumutbar.
In das Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf
Berufsfreiheit griffen § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO mit den dort
normierten Maßnahmen ebenfalls erheblich ein. Inwiefern sich diese Eingriffe für die Betreiber als verfassungswidrig,
insbesondere unverhältnismäßig erweisen könnten, lege die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht substantiiert dar. Der
Senat sehe daher keinen Anlass, die Rechte der Einrichtungsbetreiber hier eingehend zu prüfen. Im Übrigen wäre der Erlass
einer einstweiligen Anordnung hier im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragstellerin derzeit auch nicht dringend geboten.
Ob die angegriffenen Vorschriften in jeder Hinsicht mit dem in Art. 3 Abs. 1
GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar seien, müsse hier offen bleiben. Die in § 13 Abs. 1 CoronaVO
normierte Ausnahme von den Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen für Veranstaltungen von Kirchen, Religions-, Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften berücksichtige das hohe Gut der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Glaubens- und
Weltanschauungsfreiheit und sehe für entsprechende Zusammenkünfte keine zahlenmäßige Begrenzung oder Zutrittsverbote
vor. In rein infektionsschutzrechtlicher Hinsicht sei jedoch kein Unterschied zu den Veranstaltungen gemäß § 10
Abs. 1 CoronaVO erkennbar, für die nach dem Stufensystem entsprechende Testnachweispflichten und Zutrittsbeschränkungen
bestünden. Hier sei jedoch aufgrund des Antragsvorbringens nicht erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend
geboten sei.
Der Beschluss vom 17. Dezember 2021 ist unanfechtbar (1 S 3528/21).
[ad_2]
https://wertheimerportal.de/bildergalerie-abrissparty-tauberbruecke-wertheim-video-12-03-2016/